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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.06.1899
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- Erscheinungsdatum
- 13.06.1899
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- Deutsch
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4312 Nichtamtlicher Teil. 134, 13. Juni 1899. Alter der Besteller nicht kannten. Angesichts des Umstandes, daß im tz 184 Nr. 1 bereits das Feilhalten unzüchtiger Schriften verboten sei, erschiene diese Vorschrift überflüssig, die zudem noch leicht umgangen werden könne. Der gegen wärtige Rechtszustand genüge, wenn nur überall die Polizei ihre Pflicht und Schuldigkeit thäte. Demgegenüber wurde aus der Mitte der Kommission betont, daß die Vorschrift unbedingt einem Bedürfnis ent spräche. Die Judikatur des Reichsgerichts, welche bei An wendung des tz 184 des Strafgesetzbuchs eine Verbreitung von unzüchtigen Gegenständen voraussetze, mache einen Schutz fiir die jugendlichen Personen erforderlich. Auch in Frank reich habe man dasselbe Bedürfnis empfunden und das Schutzalter auf das 21. Jahr festgelegt. Grauenhaft geradezu sei die moralische Verheerung, welche die unzüchtige Litteratur, deren Ankündigung selbst in der anständigen Tagespresse erfolge, unter der Jugend anrichte, ohne daß ein Einschreiten dagegen möglich sei. Somit sei an der Vorschrift unbedingt festzuhaltcn; fraglich könne höchstens sein, ob nicht derselben eine größere Ausdehnung zu geben sei. Von einem Vertreter der verbündeten Regierungen wurde erklärt, daß sich in der Verbreitung von unzüchtigen Schriften gerade unter der Jugend heillose Zustände offenbart hätten, die ein gesetzliches Einschreiten unbedingt erforderlich machten. Ein wichtiger Schritt zur Einengung des Unwesens sei allerdings mit der Annahme des 8 184 Nr. 1 des Ent wurfs geschehen, insofern durch denselben der gewerbliche Vertrieb der unzüchtigen Gegenstände unter Strafe gestellt und das polizeiliche Einschreiten bereits zur Zeit der Her stellung der unzüchtigen Produkte ermöglicht sei. Während aber 8 184 Nr. 1 wesentlich den Schutz der Allgemeinheit bezwecke, sei das Strafgesetz in der vorliegenden Bestimmung durch die Einbeziehung des erforderlichen Schutzes für einzelne Personen jugendlichen Alters erweitert. Der Erlaß einer solchen Vorschrift fei notwendig, weil die Anwendung des K 184 Nr. 1 ein Verbreiten voraussetze und leicht umgangen werden könne. Allerdings sei eine Einschränkung der Vor schrift nach zwei Richtungen erfolgt, zunächst in der Fest setzung der Altersgrenze auf 16 Jahre. Die Annahme dieser Altersgrenze erschien gerechtfertigt aus dem Gesichtspunkte, daß nach Vollendung des 16. Lebensjahres die häusliche Zucht mehr in den Hintergrund träte, daß der junge Mann mit 17 Jahren vielfach die Universität bezöge und zum Ein tritt in das Heer und die Marine berechtigt sei. Sodann sei die Strafbarkeit des Ueberlassens oder Anbietens an die Voraussetzung der Entgeltlichkeit geknüpft. Es würde zu weit gehen, auch die unentgeltliche Ueberlassung von un züchtigen Gegenständen unter Strafe zu stellen, weil damit zumeist jugendliche Personen getroffen würden. Gegen den Unfug, welcher in Schule und Werkstätte mit unzüchtigen Gegenständen getrieben werde, würde besser die häusliche Zucht angewendet. 1. Im Laufe der Debatte wurde der Antrag gestellt, die Altersgrenze von 16 auf 18 Jahre zu erhöhen, unter der Begründung, daß die Gefahren der Pubertät, welche im Alter von 16—18 Jahren am größten seien, den strafrecht lichen Schutz gegen die moralische Verseuchung um so mehr ev forderlich machten, als die männliche Jugend in diesem Alter vielfach beginne, sich von der häuslichen Zucht loszulösen und dem Alkoholgenuß zu frönen. Mit der körperlichen Reife in diesem Alter stelle sich noch lange nicht die sittliche Reife ein. Die Erhöhung der Altersgrenze in dieser Vorschrift komme hauptsächlich der männlichen Jugend zu gute und korrespondiere mit dem durch 8 182 des Entwurfs erhöhten Schutz für die weibliche Jugend. Gegen den Antrag auf Erhöhung der Altersgrenze richteten sich zunächst die Einwendungen, welche gegen die Vor schrift überhaupt geäußert wurden: mit dem 16. Lebensjahr ei die sittliche Reife und Ausbildung des Knaben vorhanden; hiernach sei die Erhöhung der Altersgrenze überflüssig, sie bilde geradezu ein tssttmomuw pkmpsrtg.tis für Familie und Schule. — Der Antrag wurde angenommen. 2. Es wurde weiterhin beantragt, die Worte »gegen Entgelt« zu streichen, unter der Begründung, daß es gleich- giltig sein müsse, ob jemand einer jugendlichen Person un züchtige Gegenstände überlasse gegen Entgelt oder nicht. Die Frivolität sei in letzterem Falle nicht geringer und müßte ebenfalls unter Strafe gestellt werden; es müßte auch bei der Jugend das Bewußtsein geweckt werden, daß die Verbreitung unzüchtiger Schriften kriminell strafbar sei. — Auch dieser Antrag wurde angenommen. 3. Schließlich ist der Antrag gestellt, die Worte »über läßt oder« zu streichen. Antragsteller gab der Befürchtung Ausdruck, daß ein Buchhändler sich strafbar machen könne, der auf Bestellung der Dienstherrschaft einem jugendlichen Dienstboten ein Buch unzüchtigen Inhalts übergebe. Hier gegen wurde bemerkt, daß in diesem Falle von einem Ueber- lassen nur gegenüber der Dienstherrschaft die Rede sein könne. Von einem Regierungskommiffar wurde erklärt, die Streichung der Worte »überläßt oder« sei nicht gerechtfertigt; die Annahme des Antrages würde die eigentümliche Folge haben, daß die weniger gravierende Handlung »Anbieten« straffällig sei, während die »Ueberlassung« straffrei bleiben würde. — Der Antrag wurde zurückgezogen, die durch die Annahme obiger Anträge zu 1 und 2 modifizierte Regierungs vorlage wurde angenommen. Der in der zweiten Lesung gestellte Antrag, die Alters grenze wieder auf 16 Jahre zu bemessen, wurde, ohne daß sich daran eine Diskussion anknüpfte, abgelehnt. Dagegen fand der Antrag, die Worte »gegen Entgelt«, welche in der ersten Lesung gestrichen waren, wieder einzuschalten, ein stimmige Annahme, nachdem Antragsteller darauf hingewiesen hatte, daß es doch angemessen sei, die Bestrafung der Schüler, die ihren Mitschülern unzüchtige Schriften überlassen, der Zucht des Hauses und der Schule zu überlassen. — 8 184 Nr. 2 wurde in dieser Fassung mit 16 gegen 4 Stimmen angenommen. ß 184. Nr. 4. Zufolge dieser Vorschrift, welche gleichlautend ist mit der Bestimmung des 8 184 Nr. 5 des Antrags der Abgeordneten Prinz v. Arenberg und Genossen, ist die öffentliche An kündigung strafbar, welche dazu bestimmt ist, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen. Die Annahme dieser Bestimmung erfolgte, ohne daß sich darüber in der ersten oder zweiten Lesung eine Debatte erhob. Das Resultat der Gesamtabstimmung über den 8 184 in der zweiten Lesung ergab die Annahme desselben mit 19 gegen 1 Stimme. 8 184». Dieser Vorschrift zufolge wird mit Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten, eventuell mit Geldstrafe bis 600 bestraft, wer Schriften, Abbildungen oder Darstellungen, welche, ohne unzüchtig zu sein, das Schamgefühl gröblich verletzen, zu ge schäftlichen Zwecken an öffentlichen Straßen, Plätzen oder an Orten, die dem öffentlichen Verkehr dienen, in Aergernis erregender Weise ausstellt oder anschlägt. Dieselbe Tendenz hat die Bestimmung des 8 184 Nr. 2 des Antrages der Ab geordneten Prinz v. Arenberg und Genossen, welcher mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit einer dieser Strafen bedroht, wer »Schriften, Abbildungen oder Darstellungen, welche das Scham- und Sittlichkeitsgefühl gröblich verletzen oder die geschlechtliche Lüsternheit zu er regen geeignet sind, einer Person unter achtzehn
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