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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.01.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-01-10
- Erscheinungsdatum
- 10.01.1898
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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1. Ismisr 1898. L. Lodott's Södns io Hain« lsrosr: 87631. 8Isttsr, 1. IV., ksvs ä'^vAS, 1. ktts. u. Viol. 06. Vcsll. 32. 8mitd,8., Op. 119. Llortbo. II. 8sotssis. 4 56^. 2 75-ß. 38. 8vsxstooo, 8., No slssp! Io slssp! 1. ktts. o. 2 8io^- stm. 7b 34. — 2ovs's 8ilsoes, I. I'Its. u. 1 8io§stm. 50 3b 15 uro, 0., Op. II. Ho. 1. komsors. t. ktts. u. Viol. 1 ^ 50 36. — 6o. Ho. 2. lig-r^dstto, k. kkts. o. Viol. 1 ^ 25 -ß. Z7 — 8o. Ho. 3. Vooxspisl, k. ?lts. o. Viol. 1 ^ 50 38. IVs^ose, k., OossiiA 6sr kdsiotöobtsr sus »Oöttsr- 6ömmsruox». 2ll6x. bssrb. v. 0. Linuse. 2 ^ 25 39. — VVoltksr's 8rsislis6, 1. 8Iöts, Viol. u. ?tts. sri-A. v. 8. 8 ris6ls.o6sr. 2 40. VVei6ix, ^., Op. 11. i^uortsttioo 1. 2Viol., ^Ito o. Vesll. 4 ^ 50 -z. 41. Wsissbsimor, W., 2is6sr o. l3slls6so 1. kits. u. 1 8io^- stm. I4o. 1. 8rstsr Vsrlost. 50 -H. 42. — Ho. 2. 8io. 50 43. — Ho. 3. M^noo. 75 44. — Ho. 4. ksttuox. I . 45. — Ho. 5. 8lis^soto6. 75 -ß. 46. — Ho. 6. LsvsAAruoä. 75 H. 47. — klo. 7. lllü6ollsmviiiisclis. 50 1. Isousr 1898. L. Sokott's Södns io ILaln« lsrosr: 87548. IVsisslisimsr, IV., 2is6sr u. Ilg.IIg.6sii k. ?tts. u. 1 8iox- stm. I4o. 8. 8tirdt 6sr 8uells, so xfilt 6sr Lslx. 7b 49. - Ho. 9. 8Iio6sllull. 75 -z. 50. — Ilo. 10. Osr 8ollöksr. 50 -H. 51. — Ho. II. Vsrsollisdsos OrollooA. 50 c). 52. — Ho. 12. I7oöbsrvio6lio1>. 7b 53. — Ho. 13. Iloläs OsAsmvgrt. 1 ^k. 54. — klo. 14. 1/gut 6sr IVsIt. 1 55. — klo. 1b. Wirlroo^ io 6is 8sros. 1 ^ 50 56. — Ho. 16. Osr loätsotgor. 2 57. Wisoigv?slii, 2, Op. 19. klo. 1. Obsrts-ss. VloLorks 1. Orvb. 8tm. 5 50 <z. 58. — 6a. Ho. 2. 2s Asostrisr. Norurlrs l. Orsli. 8tm. 3 ^ 50 16. Osesmdsr 1897. Lartliolll Ssnük io OoipLiA. 87559. 8o^sr, Osirsrss Vsoillstoo. Voslr6otso-8smml. 2^l b0-ß. 13. OsLsrodsr 1897. I-uLvig Irutsodol io Lootook. 87560. ösollsr, 8r., Ois6sr o. Ossüoxs. klo. 1. Osiss rislit 6orcli uisio Osmütli. Ho. 2. Do mit 6sm VrüblioAsooxssiollt. klo. 1/2. 75 H. 61. — Ho. 3. 8s sellgit in 6ss xol6soso Wsioss Olot. 75 cs. Nichtamtlicher Teil Die Schuldbetreibung in der Schweix. (Vgl. Börsenblatt 1894 Nr. 183, 186; 1896 Nr. 148.) Wir empfingen folgende Zuschrift des unseren Lesern durch seine wiederholten aufklärenden Artikel über die Schuldbetreibung in der Schweiz wohlbekannten Herrn Adookaten Stadtrats Fried rich Schlatter in Zürich: Verehrliche Redaktion I Das unter Leitung des Unterzeichneten stehende Bureau für Inkasso und Advokatur in der Schweiz erhält fast täglich Anfragen und Aufträge von Deutschland, aus denen hervorgeht, daß das deutsche Publikum und die deut schen Anwälte das für Hereinbringen von Buchguthaben dienende schweizerische Rechtsverfahren gar nicht kennen. Hieraus erwächst mir eine sehr lästige Korrespondenz und ent stehen für den Gläubiger Kosten, die verhütet werden könnten. Um diese Schreibereien und diese auch für den Anwalt unerquicklichen Kostenansätze einzuschränken, erbitte ich mir die Spalten Ihres vielgelesenen Blattes zur Aufnahme folgender Sätze, deren möglichst weite Verbreitung in meinem, wie im Interesse deutscher Gläubiger gelegen sein dürste. 1. Die deutschen Gerichtsurteile sind in der Schweiz nicht vollstreckbar. Man verzichte also darauf, deutsche Versäumnisurteile gegen in der Schweiz wohnhafte Schuldner auszuwirken, wodurch man nur Zeit und Geld verliert. 2. In der Schweiz beginnt man nicht wie in Deutsch land mit der Klage, sondern gleich mit der Zwangsvollstreckung (Schuldbetreibung). Dabei sind nun drei Fälle möglich: o) Der Schuldner erhebt keinen Einspruch gegen den, seitens des Gläubigers eingeholten Zahlungsbefehl. Tann nimmt die Zwangsvollstreckung auf die Anträge des Gläubigers hin ohne richterliche Mitwirkung beim zu ständigen Betreibungsamt ihren Fortgang, bis das Geld herein ist. b) Schuldner erhebt Einspruch, und Gläubiger ist im Besitz einer schriftlichen Schuldanerkennung. Dann wird mm Gläubiger schriftlich, ohne Parteiverhandlung, gestützt auf diese Urkunde, im summarischen Prozeß verfahren (Rcchtsöfsnnngsverfahren) die Aushebung des Einspruchs beim Richter des Wohnorts des Schuldners beantragt. Dies Prozedere ist einfach und sehr zweckmäßig, ähnlich dem deutschen Urkundenprozeß, jedoch formloser und rascher und nicht beschränkt auf bestimmte Arten von Beweisurkunden. — Schuldanerkennungen sind z. B: brief liche Erklärungen des Schuldners, die Faktur vom so und so vielten sei richtig, briefliche Stundungsgesuche, briefliche Erlaubnis zu trassieren, Einsendung einer Abschlags zahlung rc. o) Schuldner erhebt Einspruch, und Gläubiger ist nicht im Besitz einer schriftlichen Schuldanerkennung. Dann wird im ordentlichen Prozeßverfahren (im Klagewege) vorgegangen. Das Verfahren ist verhältnismäßig teuer und verlohnt sich nicht bei kleinen Forderungen, weshalb es rötlich ist, für kleine Forderungsbeträge sich bei Zeiten, ehe es zum Streit kommt, schriftliche Schuldanerkennungen zu verschaffen, damit für diese kleinen Posten wenigstens der Weg unter 2 b betreten werden könne. 3. In Deutschland sind für jedes Gericht bei diesem eine gewisse Anzahl Anwälte zugelassen, d h. bei einem bestimmten Gericht können nur bestimmte Anwälte, deren Namen in einer Matrikel stehen, als Parteivertreter Anträge stellen, andere Anwälte nicht. Diese Vorschrift besteht in der Schweiz nicht. Jeder schweizerische Anwalt kann von seinem Wohnort aus gegen jeden in irgend einem Kanton woh nenden Schuldner die Schuldbetreibung (2s) anheben und durch führen. Jeder schweizerische Anwalt kann im Rechtsöffnungs verfahren (2 b) den Gläubiger vor jedem schweizerischen Richter vertreten. Auch im ordentlichen Prozeßverfahren (2 c) kann der schweizerische Anwalt, insofern er Staatsprüfung in seinem Kanlon bestanden hat, infolge der Freizügigkeitsbe stimmungen der Bundesverfassung Mandate für jeden be liebigen Kanton übernehmen. Doch wird er, weil er lieber deutsch als französisch spricht, und weil die Vorschriften über den Civilprozeß kantonale sind, in allen denjenigen Fällen, in denen der Weg 2 -i und 2 b nicht zum Ziele — zur Liquidstellung der Forderung und Fortsetzung der Zwangs vollstreckung — führt und der Weg 2c beschritten werden muß, cs vorziehen, einen zuverlässigen Kollegen zu substituieren, der im Gerichlskreise des Schuldners wohnt. Das wird von etwa hundert Betreibungsfällen zwei- oder dreimal Vorkommen. Daraus folgt, daß es rötlich ist, einem Anwälte alle In-
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