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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1874
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1874
- Sprache
- Deutsch
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1726 Amtlicher Theil. ^ 107, 11. Mai. Die Herren vr. Wilhelm Engelmann in Leipzig und Friede. Wilhelm Einhorn in Leipzig feierten im vergangenen Jahre ihr fünfzigjähriges Jubiläum. Der Börsenvorstand nahm gern Veranlassung, den beiden an der Spitze hervorragender Geschäfte stehenden Jubilaren die herzlichsten Glückwünsche des deutschen Buchhandels darzubringen. Aus dem Gebiete der Gesetzgebung ist ein Ereigniß von hervorragendster Bedeutung zu verzeichnen: das vom deutschen Reichstage in letzter Stunde beschlossene „Gesetz über die Presse", welches, wie wohl sicher zu erwarten ist, die Genehmigung des Bundcs- rathes finden und am 1. Juli d. I. in Kraft treten wird. Daß die einheitliche Gesetzgebung, welche sich aus anderen Gebieten bereits vollzogen hat, nun auch die Preßgesetzgebung umfassen wird, ist allseitig freudig zu begrüßen. Wenn auch nicht alle Forderungen in Erfüllung gegangen sind, welche die liberale Partei im Interesse einer freien Bewegung namentlich der periodischen Presse gestellt hatte, so enthält das neue Reichspreßgesetz doch eine Anzahl Bestimmungen, welche einen wesentlichen Fortschritt gegen die meisten Particulargesetze erkennen lassen. Der deutsche Buchhandel wird mit besonderer Genugthuung die lästigen Schranken sallen sehen, die er seit Jahren und nicht nur in seinem eigenen Interesse bekämpft hat; die Aufhebung der Cautionen, der Fortsall des Zeitungs- und Kalenderstempels sind Errungenschaften, die dem Verlagshandel die volle und freie Entfaltung seiner Kräfte gestatten werden und die nicht nur ihm, sondern dem gesamnlte» deutschen Volke zugut kommen werden. Leider ist cs nicht gelungen, aus dein Entwurf des Bnndesrathes die Bestimmung zu entfernen, nach welcher die Landes- gesetzgcbungcn berechtigt sind, die Ablieferung von Freiexemplaren an öffentliche Bibliotheken auch ferner zu verlangen. Es ist ties zu beklagen, daß die Mehrzahl der Rcichstagsmitglieder hierin nur eine dem öffentlichen Interesse dienende Maßregel und nicht eine den Vcrlagshandcl schwer treffende und in offenem Widerspruche mit den Prinzipien der Gewerbe- und Preßfreiheit stehende Besteuerung erblicken. Eine von vielen Professoren der Universität Bonn Unterzeichnete und dem Reichstag übersandte Petition hat wesentlich dazu beigetragcn, die irrige» Anschauungen, welche über die Ablieferung von Pflichtexemplaren herrschen, zur Geltung zu bringen. Der Vor stand des Börscnvercins hat cs nicht vermocht, weder durch die von ihm dem Reichstag cingereichtc Petition, noch durch persönliche Rück sprache init einflußreichen Mitglieder» die betreffende Bestimmung aus dem Gesetz zu entfernen. Der Vorstand ist in seinen Bestrebungen in dankcnswerthester Weise von dem Mitglicde des Reichstags, Herrn vr. Eduard Blockhaus, unterstützt worden, sowie von den Herren O. Bertram in Halle und A. Schürmann in Leipzig, welche in eingehender und klarer Weise das Ungesetzliche der Ablieferung von Pflichtexemplaren dargelegt haben. Ein bei der dritten Lesung des Preßgesetzes vom Abgeordneten Reichensperger (Crefeld) gestelltes Amendement, nach welchen! unveränderte neue Auflagen, solvic Werke, deren Ladenpreis 15 Mark überschreitet, von der Ablieserung ausgenommen werden sollten, ist mit einer Majorität von nur wenigen Stimmen abgelehnt, ein Beweis, daß viele Mitglieder des Reichstags gesonnen waren, die Härte der von einzelnen Staaten aufrecht gehaltenen Bestimmung wesentlich zu mildern. Da es nun nicht gelungen ist, die Abschaffung der Ablieferung von Pflichtexemplaren mittelst der Reichsgesetzgebung zu erreichen, so bleibt die ungleich schwierigere Ausgabe bestehen, diese Bestimmung aus den einzelnen Landesgesetzen zu entfernen, wie dies bereits im Königreich Sachsen und den Großherzogthümern Baden und Sachsen geschehen ist. Der Vorstand wird diesem Gegenstand seine besondere Aufmerksamkeit widmen. Bei der in Aussicht stehenden Einführung eines deutschen Civilgesetzbuches wird auch das allgemeine deutsche Handelsgesetz buch einer Revision unterworfen und u. a. auch durch Bestimmungen über das Verlagsrecht vervollständigt werden. Die Commission hat hierbei die Mitwirkung von Verlegern, Schriftstellern und Componisten beantragt und sind wir in der Lage, ein reichhaltiges Material zur Verfügung stellen zu können. Bereits im Jahre 1870 ist im Aufträge des Börsenvercins eine „Zusammenstellung der gesetzlichen Be stimmungen über den Verlagsvertrag in den einzelnen deutschen Staaten" voni Stadtgerichtsrath Petsch herausgegeben, welche bei der bevorstehenden Berathung von ganz besonderem Werthe sein wird. Der in Nr. 291 des Börsenblattes abgedruckte Aussatz des Herrn Geh. Regier.-Rath von Witzleben in Leipzig, für welchen wir dem Herrn Verfasser zu aufrichtigem Dank verpflichtet sind, brachte es dem Buchhandel in Erinnerung, daß am 18. December 1873 100 Jahre verflossen waren, seitdem die sächsische Staatsrcgierung das „Mandat, den Buchhandel betreffend", erlassen hatte. Es bezeichnet dies Mandat einen wichtigen Abschnitt in der Geschichte der deutschen Gesetzgebung über das Urheber- und Verlagsrecht. Während bis dahin der Schutz des Autors und Verlegers von der Erwerbung eines Privilegiums abhängig war, stellte das Mandat vom 17. December 1773 den Grundsatz aus, daß die Urheberschaft eines Werkes an sich schon den Anspruch auf Rechtsschutz begründe. Eine Eintragung in das in Leipzig zu führende Protokoll sollte dem Privilegium gleich geachtet werden. Der leitende Grundsatz der modernen Gesetzgebung, die das Verlagsrecht und den Anspruch aus Schutz desselben auf das Recht des Urhebers zurücksührt und daher den Rechtsschutz diesen! zunächst ertheilt, ist diesem sächsischen Mandat entnommen. Wir können es als den Ausgangspunkt der legislatorischen Thätigkcit betrachten, die nach langen Kämpfen und nach unermüdlichen Anstrengungen in dem Rcichsgesetz vom 11. Juni 1870 ihren Abschluß gesunden. Der deutsche Buchhandel wird es in dankender Erinnerung bewahren, daß von Seite Sachsens vor 100 Jahren der Grund stein dieses Gesetzes gelegt wurde, und daß die sächsische Staatsrcgierung, getreu der alten Tradition, stets die Interessen des Buchhandels gefördert und auch in schweren Tagen die sreic Bewegung der Presse, das Fundament jeder geistigen Fortentwicklung, geschirmt und beschützt hat. Ueber den Abschluß von Literarconvcntionen des Deutschen Reichs mit auswärtigen Staaten ist leider auch in diesem Jahre nichts zu berichten. Einige in neuester Zeit in Holland veranstaltete Nachdrucke deutscher Verlagswerke haben der Cotta'schen Buch handlung in Stuttgart Veranlassung gegeben, eine Agitation zu Gunsten des Abschlusses eines Vertrages niit Holland ins Leben zu rufen. Eine dem deutschen Reichstage überreichte Petition ist von den hervorragendsten deutschen Schriftstellern und Verlegern unter zeichnet. Es ist dieser Petition eine Denkschrift des Herrn Otto Mllhlbrccht in Berlin beigesügt, welche eine umfassende Darlegung der betreffenden Verhältnisse gibt und die vor einigen Jahren aus Veranlassung des Börsenvcreins ansgcarbeitct war. Die Petition hat bei den Mitgliedern des Reichstags eine wohlwollende Ausnahme gefunden und wenngleich der Abschluß einer Litcrarconvention mit Holland in nächster Zeit nicht zu erwarten ist, so können wir uns doch der Hoffnung hingeben, daß die jetzt gcthanen Schritte nicht
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