Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.03.1874
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 28.03.1874
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18740328
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187403285
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18740328
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1874
- Monat1874-03
- Tag1874-03-28
- Monat1874-03
- Jahr1874
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1180 Nichtamtlicher Theil. 72, 28. März. was uns im höchsten Grade mißtrauisch machen muß. Wird dieser 8. 17. angenommen, so wird es der Regierung ein Leichtes sein, jedes mißlie- an^gehängt und es hat vcrurtheilen lassen. Ist cs doch jetzt bei uns schon so weit gekommen, daß alle französischen Blätter nur unter Ccnsur nach Straßburg kommen dürfen. Die Ccnsur also, jener alte Zopf, den wir für alle Zeiten abgeschnitten glaubten, wird uns vom Deutschen Reiche nentcn den Muth zum Weiterabonnircn verlieren müssen. Ta fragen sich die Leute: sind wir denn so unvernünftige Kinder geworden, daß wir einen^Vormund für uns^gebrauchen,^ der uns^nur die^Portionen geistiger Redactionen zugesendet wurden. Wenn man auch in solcher Weise eine chinesische Mauer um Elsaß-Lothringen zieht, der Geist der Bewohner wird doch lebendig bleiben, man wird sie nicht todt machen und begraben gestrichen würde. Abg. 0. Aruim-Boitzeuburg: Der Vorredner hat vergessen, Ihnen mitzutheilen, daß in Elsaß- Presse getroffen wurde, durchaus zulässig ist. Diese Bestimmung ist auch früher in Frankreich gegen die auswärtigen Journale mit der allergröß ten Schärfe zur Anwendung gekommen. Es ist aber die vorläufige Anf- rechterhaltung dieser Maßregel durchaus nothwendig. Denn die Unzu friedenheit und das Mißtrauen, von dem der Vorredner sprach, hat bis jetzt in Elsaß-Lothringen seine hauptsächliche Nahrung gezogen aus den den leidenschaftlichen Aufreizungen der französischen Journale. Wir hier in Deutschland haben freilich von einer Einwirkung der ausländischen Presse weit weniger zu fürchten; uns liegt die Nothwendigkeit der Bestim mungen dieses Paragraphen nicht so nahe, aber wo die Gemülher noch so erregt und empfindlich sind, und wo die Beziehungen zu Frankreich so naturgemäße und innige sind, wie in Elsaß-Lothringen, ist es eine Lebens frage für die Erhaltung des Friedens, derartige Angriffe und Aufreizun gen abzuwehren. Mögen die Vertreter von Elsaß-Lothringen sich bemühen eine objective und gerechte Auffassung der Dinge unter ihren Landsleuten zu verbreiten, dann wird die heute nothweudige Maßregel entbehrlich fein. Abg. vr. Wiudthorst: Deutschland nicht nothwendig erklärt, und ich hoffe also, er imrd dagegen stimmen. (Heiterkeit.) Rur eine Negierung, die es zu scheuen hat, ihre Maßregeln gerade und bestimmt in der Presse besprochen zu sehen, wird sich mit solchen Cautelen umgeben. ^Darüber ist für^ mich kein^Zweifel geben kann, bestanden und daraus das Bewußtsein geschöpft, daß ich meine Sache nicht ganz schlecht gemacht habe. Ich weiß wirklich nicht, warum man mit einem Male so empfindlich ist gegen französische Jour nale, daß man gegen sie eine solche Bestimmung gibt. Ich wiederhole cs an dieser Stelle: In heutiger Zeit dem Aus sprechen des freien Gedankens und der freien Verbreitung des Gedankens Schranken auferlegen zu wollen, wird der Zukunft einfach lächerlich er scheinen. (Sehr wahr! i links.) Wir können die ^Ausschreitungen der Abg. v. Hoverbcck: Dieser tz. 17. steht in innigem Connex mit dem §. 35. Für den Fall, daß letzterer beibehallen werden sollte, würde ich für den Antrag Sonnemann auf Streichung des H. 17. stimmen. Auf Antrag des Abg. Sonnemann beschließt hierauf das Haus, die Abstimmung über §. 17. bis zur Discussion und Abstimmung über tz. 35. auszusetzen. tz. 18. der Vorlage ist von der Commission nicht verändert worden; er lautet: In Zeiten der Kriegsgefahr oder des Krieges können Veröffent lichungen über Truppenbewegungen oder Vertheidigungsmittel durch den Reichskanzler mittelst öffentlicher Bekanntmachung verboten werden. Abg. Krüger spricht sich gegen den Paragraphen aus; Staaten, welche cingcgangene Verträge nicht hielten, befänden sich immer in Kriegsgefahr; der Paragraph könnte somit beständige Anwendung finden. Redner verbreitet sich zum Beweise dafür, daß Preußen be- ständig in Kriegsgefahr sei, über den Vertrag in Betreff Nord- schlcswigs, und wird vom Präsidenten mehrfach und sehr dringlich gemahnt, bei der Sache zu bleiben. §. 18. wird darauf unverändert angenommen. §. 19. lautet: Oeffeutliche Aufforderungen mittelst der Presse zur Aufbringung der wegen eines Verbrechens oder Vergehens erkannten Geldstrafen und Kosten sind verboten. 1) Wiggers beantragt, den Paragraphen zu streichen; 2) Wehrcnpfennig rr) statt der Worte „eines Verbrechens oder Ver gehens" zu setzen: „einer strafbaren Handlung"; d) hinter „Kosten" einzuschalten: „sowie öffentliche Bescheinigungen mittelst der Presse über den Empfang der zu solchen Zwecken gezahlten Beiträge"; 3) Schwarze, dem H. 19. hinzuzufügen: „Das zufolge solcher Auf forderungen Empfangene oder der Werth desselben ist der Armen- casse des Ortes der Sammlung für verfallen zu erklären." Abg. Wiggers ist der Meinung, daß derartige Bestimmungen wohl in einem Strafgesetze, nicht aber in einem Prcßgesetze Platz finden können. Abg. Schwarze vertheidigt seinen Antrag. Abg. v. Schulte bittet, den Paragraphen auf alle strafbaren Handlungen auszudehnen. Nachdem der Referent um unveränderte Annahme des tz. 19. gebeten hat, unter Hinweis darauf, daß sämmtliche vorliegende An träge bereits in der Commissson gestellt und abgelehnt worden seien, wird in namentlicher Abstimmung der erste Theil des Antrages Wehrenpfenuig mit 162 gegen 159 Stimmen angenommen, des gleichen in der üblichen Form der Abstimmung der zweite Theil desselben Antrages und der Antrag Schwarze. Der so modificirte §. 19. im Ganzen wird wiederum in namentlicher Abstimmung mit 158 gegen 148 Stimmen angenommen. Sitzung vom 21. März. Der §. 20. des Preßgesetzes lautet: Tie Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Straf prozesses dürfen durch die Presse nicht eher veröffentlicht werden, als bis dieselben in öffentlicher Verhandlung kundgegeben worden sind oder das Verfahren sein Ende erreicht hat. Der betreffende Paragraph der Regierungsvorlage beginnt mit folgender, von der Commission gestrichenen Bestimmung: Die Namen der Geschworenen und Schöffen dürfen in Zeitungen nur bei der Mittyeilung über die Zusammensetzung des Gerichts genannt werden. Graf zu Eulenburg beantragt die Wiederherstellung dieses Sa tzes, dagegen Wiggers: den §. 20. überhaupt zu streichen. Referent Marquardsen: Die Commission hat den ersten Absatz des Paragraphen der Vorlage als den Ausdruck einer minutiösen Aengstlichkeit und als eine nicht ge rechtfertigte Beschränkung gestrichen, dagegen die Beschränkung der Presse im zweiten Absatz als eine begründete anerkannt, da durch eine derartige vorherige Veröffentlichung von Aktenstücken die Unparteilichkeit des Ur- theiles in einem Verfahren getrübt werden könnte. Abg. Herz: Ich halte auch diese Bestimmung für durchaus ungerecht. Derartige
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder