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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.03.1874
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 28.03.1874
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- Deutsch
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^ 72, 28. März. Nichtamtlicher Theil. 1179 geht, wird nach den allgemeinen Gesetzen bestraft. Punktum." (Sehr wahr!) Die Commission will eine Ausnahme schaffen für die Placate über öffentliche Vergnügungen; warum nur für diese und nicht auch für Placate über öffentliche Trauer? Diese Zeit gibt doch wahrlich zur öffentlichen Trauer Veranlassung genug. (Heiterkeit.) Abg. vr. Bähr: Sicherlich haben Placate oft eine weit größere Bedeutung als Zei tungen und ausnahmsweise ist eine polizeiliche Beschlagnahme derselben gestattet, sofern Vergehen oder Verbrechen darin enthalten sind. Dann muß aber auch eine' bestimmte Frist für Ueberreichung des Pflichtexem- plares gesetzt werden, da sonst die vorläufige Beschlagnahme völlig illu sorisch werden kann. Man liefert z. B. das Exemplar an die Polizei ab und läßt fünf Minuten darauf, bevor es noch durchgclesen ist, durch Dienstmänner Tausende von Exemplaren verlhei cn. Man darf aber nie Gesetze machen, die den Fluch der Lächerlichkeit an sich tragen. Daher mein Antrag, der durch vr. Braun richtig ergänzt wird. Abg. vr. Brockhaus: Die Commission hat durch die Worte „auf Verlangen" den be treffenden Gewerbtreibenden eine Erleichterung schaffen wollen. Die Ver breiter von Placaten und Zeitschriften haben sehr häufig gar keine Ver anlassung, sich eine Bescheinigung der Polizeibehörde geben zu lassen; denn es gibt viele Zeitungen und noch mehr Placate, die selten oder nie in die Lage kommen, mit Beschlag belegt zu werden. Darum wäre es zweckmäßig, die ^-orte „auf Verlangen" beizubehaltcn. Nachdem der Referent ausgeführt hat, daß die Commissions fassung lediglich auf Grund der Erfahrung zu Staude gekommen sei, die man in erregten Zeiten in verschiedenen Ländern gemacht habe, wird tz. 15. in der Fassung der Commission mit der einzigen Abän derung des Abg. Träger angenommen, daß die Ablieferung des Exemplares an die Ortspolizei gegen eine sofort zu ertheilende Be scheinigung erfolgen muß. § 16. lautet: Das Recht zum Erlaß polizeilicher Vorschriften und Anordnungen bezüglich der Art und des Ortes des Anschlages von Bekanntmachungen, Placaten und Aufrufen, sowie über die öffentliche Verbreitung von Druck schriften (tz. 4. und 8- 5.) aus Rücksicht auf die Ordnung des öffentlichen Verkehrs und auf den Schutz von Privatrechten wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Abg. Hasenclever beantragt, die Worte „auf die Ordnung des öffentlichen Verkehrs" zu streichen. Tie Polizei benutze diese Be stimmung zur Unterdrückung der oppositionellen Parteien, während die Ordnung durch Placate der Regierung oder der National-Libe ralen angeblich nicht gestört wird. Der 8- 16. wird unverändert genehmigt. §. 17. lautet in der von der Commission nicht geänderten Fas sung der Regierungsvorlage: Ist gegen eine Nummer (Stück. Heft) einer im Auslande erschei nenden periodischen Druckschrift binnen Jahresfrist zweimal eine Verur- theilung auf Grund der 88- 41. und 42. des Strafgesetzbuches erfolgt, so kann der Reichskanzler innerhalb zwei Monaten nach Eintritt der Rechts kraft des letzten Erkenntnisses das Verbot der ferneren Verbreitung dieser Druckschrift bis auf zwei Jahre durch öffentliche Bekanntmachung aus sprechen. Die in den einzelnen Bundesstaaten auf Grund der Landes gesetzgebung bisher erlassenen Verbote ausländischer periodischer Druck schriften treten außer Wirksamkeit. Abg. Gerber-Elsaß beantragt, statt „bis auf zwei Jahre" zu setzen: „bis auf sechs Monate", und Abg. Sonncmann, den §. 17. ganz zu streichen. Abg. Sonnemann: Meine Herren, ich habe in meinen Abstimmungen in der Commis sion sowohl, als auch hier im Hause gar manche Concession gemacht, um daS Zustandekommen des Gesetzes herbeizuführen, weil es mir vor allem darauf ankommt. (Abg. Lasker: Steuer!) Doch nicht! Für die großen Blätter hat dieser Theil des Gesetzes keine so große Gefahr. Es handelt sich wesentlich bei dem Zustandekommen des Gesetzes darum, in den Thei- len von Deutschland, die unter dem preußischen Preßgcsetze stehen, den kleinen Blättern Licht und Luft zu gewähren; die großen Blätter sind wenigstens in finanzieller Beziehung weit weniger berührt. Ich komme zu 8- 17. Es ist das ein Satz, der doch im Deutschen Reichstage nicht passiren sollte, ohne etwas eingehender besprochen zu werden. In der Commission hat man säst ausschließlich für diesen Para graphen die Rücksicht auf Elsaß-Lothringen angeführt. Ich will aber ganz von Elsaß-Lothringen abschen, und ich glaube auch, man kann das sehr gut thun, weil wir ja neulich hier gehört haben, daß selbst Reichsgesetze, die in Elsaß-Lothringen veröffentlicht sind, infolge der Existenz des 8 10. für Elsaß-Lothringen keine Geltung haben oder wenigstens nicht durchgehends ausgeführt werden. Weiter haben wir im Gesetze ja den 8- 35.; derselbe bestimmt, daß das Gesetz für Elsaß-Lothringen keine Geltung haben soll. Es kann also von vornherein nicht angenommen werden, daß man mit Nun frage ich, wie liegt die Sache, abgesehen von Elsaß-Lothringen? Ter Zweck unsers Prcßgesetzes kann doch nur der sein, die Presse mög lichst von administrativer Willkür loszulöscn; im 8- 17. handelt es sich um einen solchen Fall, indem es der administrativen Willkür überlassen scheint, höchst ungefährlich und man sollte es nicht in die Hände des Reichskanzlers legen, solche Verbote zu erlasscn. Es kann sich also nur um diejenigen Exemplare handeln, die durch die Post bezogen werden und die in die Hände von Zeitungsredactionen rc. kommen, und das scheint doch nicht wichtig genug, um wegen dieser Zeit schriften ein solches Verbot zu erlassen Sogar für solche Blätter, die in Lesecabinetcn ausgelegt werden, können die Inhaber der Lesecabinete zu einer Strafe herangezogen werden. Der Nachtheil eines solchen Verbotes wenigstens die Ausnahme, daß die Redactionen sie ausnahmsweise be ziehen können. Thatsächlich hat sich herausgestellt, daß solche Verbote einen höchst unangenehmen Eindruck machen. Als sich neulich die Nach boten war, hat Jedermann darüber gelächelt, daß ein solches Verbot in Frankreich, wo jedenfalls nur wenige Exemplare gehalten werden, aus gesprochen wurde, und wir sollten jetzt in ein neues deutsches Preßgesetz eine solche Bestimmung aufnchmen? Diese Bestimmung ist auch infolge unserer Verkehrsverhältnisse gar nicht durchzuführcn. Will man an den Grenzen die Leute nach einem Blatte durchsuchen, wie es eine Zeit lang nach dem Staatsstreich in Frankreich gemacht worden ist? Das können wir doch Alle nicht wünschen. Man soll überhaupt keine Bestimmungen in ein Gesetz aufnehmen, die geradezu zu Contravcntionen auffordern; denn nichts ist gesuchter, als eine verbotene Zeitung oder Zeitschrift. Solche Verbote sind mit unfern Culturverhältnissen gar nicht mehr in Einklang zu bringen. Gestatten Sie mir, nur wenige Worte von Professor Biedermann anzuführen, um zu zeigen, daß es sich nicht um eine Parteisache handelt. Wenn Professor Biedermann hier wäre, würde er mich unterstützen. Er spricht sich über das Verbot auswärtiger Zeitschriften folgendermaßen aus: „Bemerkt sei noch, daß das italienische Preßgesetz das Vertriebs verbot von Zeitschriften direct ausschlicßt, das weimarische durch Nicht erwähnung eines solchen stillschweigend das Gleiche thut. Was das kleine Weimar und das durch die stammverwandte Presse Frankreichs vielfach bearbeitete Italien wagen konnte, wird auch das große Deutsche Reich getrost wagen können. Weder die deutsche Presse Oesterreichs, noch die einzelnen deutschen Blätter, die aus England, der Schweiz oder Amerika noch Deutschland kommrn. werden unsere Ruhe stören, so lange unsere Zustände daheim solid sind." Nach diesen Ausführungen ist es wohl am Platze, die Streichung des 8-17 zu beantragen. In Italien, England, Belgien, Holland und Amerika besteht ein derartiges Verbot nicht, und wir sollten es in Deutsch land aufrecht erhalten müssen? Wir sollten der Willkür der Regie rungen, die einmal diese, das andere Mal jene Richtung einschlagen können, Thür und Thor öffnen, indem wir ein solches Verbot in das Gesetz aufnehmen? Darum bitte ich Sie, den Paragraphen zu streichen; das Zustandekommen des ganzen Prcßgesetzes wird in keiner Hinsicht gefährdet werden. (Beifall.) Abg. Gerber: Obwohl der 8- 35. dieses Gesetzes die Bestimmung enthält, daß es für Elsaß-Lothringen keine Wirkung haben soll, so enthält es doch vieles, 160*
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