Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.03.1874
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- 11.03.1874
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- Deutsch
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.V 57, II. März. Nichtamtlicher Theil. durch besondere Umstände die Annahme der Vernnäftäisigung der pfiichr- mäßi^en Sorgfalt ausgeschlossen wird. Die Bestrafung bleibt jedoch für jede der benannten Personen aus geschlossen, wenn sie als den Verfasser oder den Einsender, mit dessen Einwilligung die Veröffentlichung geschehen ist, oder, wenn es sich um eine periodische Druckschrift handelt, als den Herausgeber derselben oder als einen der in obiger Reihenfolge^ vor^ ihr Benannten eine Person bis zur IV. Verjährung. §. 26. Die Strafverfolgung derjenigen Verbrechen und Vergehen, welche durch die Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalts be gangen werden, sowie derjenigen sonstigen Vergehen, welche in diesem Ge setze mit Strafe bedroht sind, verjährt in sechs Monaten. V. Beschlagnahme. §. 27. Eine Beschlagnahme von Druckschriften ohne richterliche An ordnung findet nur statt: 1) wenn eine Druckschrift den Vorschriften der §§. 6. und 7. nicht entspricht, oder den Vorschriften der §§. 8. und 17. zuwider verbreitet wird; 2) wenn mit der Verbreitung der Druckschrift der Thatbestand einer der im H. 184. des Deutschen Strafgesetzbuches oder im §. 18. des gegen wärtigen Gesetzes aufgeführten Vergehen begründet wird: 3) wenn ein Placat (§. 15.) den Thatbestand eines Verbrechens oder Vergehens begründet. §. 28. lieber die Bestätigung oder Aufhebung der vorläufigen Be schlagnahme hat das zuständige Gericht zu entscheiden. Diese Entscheidung muß von der Staatsanwaltschaft binnen 24 Stun den nach Anordnung der Beschlagnahme beantragt und von dem Gerichte binnen 24 Stunden nach Empfang des Antrages erlassen werden. Hat die Polizeibehörde die Beschlagnahme ohne Anordnung der an die letztere ohne Verzug und spätestens binnen 12 Stunden bewirken. Die Staatsanwaltschaft hat entweder die Wieveraufhebung der Beschlag nahme mittelst einer sofort vollstreckbaren Verfügung anzuordnen, oder die gerichtliche Bestätigung binnen 12 Stunden nach Empfang der Verhand lungen zu beantragen. Wenn nicht bis zum Ablaufe des fünften Tages nach Anordnung der Beschlagnahme der bestätigende Gerichtsbeschluß der Behörde, welche die Beschlagnahme angeordnet hat, zugegangen ist, erlischt die letztere und muß die Freigabe oer einzelnen Stücke erfolgen. §. 29. Gegen den Beschluß des Gerichts, welcher die vorläufige Be schlagnahme aufhcbt, findet ein Rechtsmittel nicht statt. 8. 30. Die vom Gerichte bestätigte, vorläufige Beschlagnahme ist wieder aufzuheben, wenn nicht binnen zwei Wochen nach der Bestätigung die Strafverfolgung in der Hauptsache eingeleitet worden ist. §. 31. Die Beschlagnahme von Druckschriften triff: die Exemplare nur da, wo dergleichen zum Zwecke der Verbreitung sich befinden. Sie kann sich auf die zur Veröffentlichung dienenden Platten und Formen er strecken ; bei Druckschriften im engern Sinne hat auf Antrag des Betheilig- ten statt Beschlagnahme des Satzes^ das Ablegen des letztern zu geschehen. der von derselben betroffenen Druckschrift oder der Wiederabdruck der die Beschlagnahme veranlassenden Stellen unstatthaft. Wer mit Kenntniß der verfügten Beschlagnahme dieser Bestimmung entgegenhandelt, wird mit Geldbuße bis 500 Mark oder mit Gefängniß bis zu 6 Monaten bestraft. tz. 33. Zur Entscheidung über die durch die Presse begangenen Ueber- zusteht. ^ ö ^ ^ Soweit in einzelnen Bundesstaaten eine Mitwirkung der Staatsan waltschaft bei den Berichten unterster Instanz nicht vorgeschriebe» ist, sind in den Fällen der ohne richterliche Anordnung erfolgten Beschlagnahme die Acten unmittelbar dem Gerichte vorzulegen. VI. Schlußbestimmungen. tz. 34. Die für Zeiten der Kriegsgefahr, des Krieges, des erklärten Kriegs-(Belagerungs-)Zustandcs oder innerer Unruhen (Aufruhrs) in Be zug auf die Presse bestehenden besonder» gesetzlichen Bestimmungen bleiben 91N werbesteuer findet eine besondere Besteuerung der Presse und der einzelnen Preßerzcugnisse (Zeilungs- u. Kalenderstempel, Abgaben von Inseraten rc.) nicht statt. tz. 35. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1874 in Kraft. Seine Ein führung in Elsaß Lothringen bleibt einem besonder» Gesetze Vorbehalten. Mitzccllen. In der Petitions-Commission des Reichstages kam dieser Tage die bekannte Petition um den Abschluß einer Literarconvention mit den Niederlanden zur Vorlage. Wie die Neue Preußische Zeitung darüber berichtet, so gab der Vertreter des Reichskanzler amts, Reg.-Rath Aschenborn, die Erklärung ab, daß im Reichskanz leramt derartige Verhandlungen bis jetzt nicht anhängig seien und daß es auch nicht in der Absicht des Reichskanzleramts liege, einen derartigen Vertrag abzuschließen; er bat daher, die Petition als nicht geeignet im Plenum durch Uebergang zur Tagesordnung zu erledigen. Dem entgegen verwies der Referent auf die allseitig an erkannte Dringlichkeit des Gegenstandes und empfahl, die Petition dem Reichskanzler zur Berücksichtigung zu überweisen. Die Com mission schloß sich einstimmig diesem Anträge an. Die Straßburger Universitäts- und Landes-Biblio- thek zählte beim Beginn des Jahres 1873, wie wir der Allgemeinen Zeitung entnehmen, 220,000 Bände und kleinere Schriften. Die in den ersten Tagen des Jahres 1874 vorgenommene Zählung ergab etwa 300,000 Bände, so daß der Zuwachs des verflossenen Jahres 80,000 Bände beträgt. Da der jährliche Zuwachs anderer größerer Bibliotheken durchschnittlich 5000 Bände umfaßt, so hat die Biblio thek in diesem einen Jahr eine Vergrößerung erhalten, welche dem 16jährigen Zuwachs anderer Bibliotheken entspricht. Es ist anzu nehmen, daß von diesen 80,000 Bänden Zuwachs die starke Hälfte durch Kauf, die andere Hälfte durch Schenkung der Bibliothek zuge kommen ist. Unter den größeren Käufen sind die Sammlungen von Witte (Dante), Menke (classische Philologie, Geschichte rc.), Poggen- dorfs (Physik und Chemie), Henke und Müder (Theologie), Butsch (französische Sprachwissenschaft), Sprecher (rhätoromanische Litera tur) rc. hervorzuheben. Die Schenkungen, im Ganzen 698, stammen wie die früheren von Verlegern. Privatpersonen, Anstalten, Akade mien, Gesellschaften, Regierungsbehörden, unter welchen fast alle Ministerien der deutschen Staaten vertreten sind. Auch das Ausland lieferte reiche Beiträge, insbesodere Belgien, Holland, England, Spanien, Rußland, Nordamerika, Ostindien, Australien. Haupt förderer der Anstalt im Auslande waren die Herren Ferd. van der Haegen, Oberbibliothekar in Gent, Richards Muklö in Philadelphia, Professor vr. Lemming in Madrid, der Wirkl. Geh. Rath, Staats- secretär und Oberbibliothekar Delianoff in St. Petersburg, Nicolaus Trübner in London, A. Burnell in Madras. Der Bestand der ein zelnen Fächer ist beiläufig folgender: I. Allgemeine Literatur 9817 Bände; II. Philosophie, Pädagogik, Aesthetik (Kunst) 12,823 Bde.; III. Philologie: 1) Sprachvergleichung und Orientalia 5391 Bde., 2) Classische 18,994 Bde., 3) Moderne 15.766 Bde.; IV. Geschichte 37,296 Bde.; V.^lsatiea 27,656 Bde.; VI. Theologie 22,932Bde.; VII. Jurisprudenz und Staatswissenschaften 29,468 Bde.; VIII. Naturwissenschaften 48,319 Bde.; IX. Medicin 46,793 Bde.; X. Jncunabeln 700 Bde.; XI. Handschriften 800 Bde. Personalnachrichten. Herrn Hermann Manz, Theilhaber der G. I. Manz'schen Buchhandlung in Wien, ist von dem Kaiser von Oesterreich in An erkennung seines gemeinnützigen Wirkens das Ritterkreuz des Franz- > Joseph-Ordens verliehen worden. 125*
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