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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.07.1894
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- Erscheinungsdatum
- 05.07.1894
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- Deutsch
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153 5. Juli 1894. Nichtamtlicher Teil. 4091 werden. Das Rcichs-Postgesetz trifft keine ausdrückliche Bestimmung darüber, was unter einem Briefe zu verstehen sei. Svmit ent scheidet hierüber der gewöhnliche Sprachgebrauch in Verbindung mit den reglemcntären Anordnungen (8 50 des Neichs-Postgesetzes), den Postordnungen. Was den Sprachgebrauch betrifft, so bezeichnet er mit dem Worte »in der Regel-- eine Mitteilung an eine andere Person in schriftlicher oder auch in einer die Schrift ersetzenden Form. Die hier in Betracht kommende württcmbergische Post ordnung vom 27. Juni 1892 (Regierungsblatt Seite 197) geht aber über diese aus den Inhalt einer Sendung bezugnehmende Begriffsbestimmung hinaus, sofern zu den: für Briefe bestimmten Porto nicht nur schriftliche oder sonstige in einer die Schrift er setzenden Weise abgefaßte Mitteilungen, sondern Gegenstände jeg licher Art bis zum Gewichte von 250 g;, falls sic nach ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind, als Briese befördert werden. Sie giebt jedoch keine Begriffsbestimmung eines Briefs mit Rücksicht auf den Inhalt der Beförderung, sondern sie stellt ihn nur in Gegensatz zu Druck sache», Warenproben und Paketen, indem sie den Unterschied nach demMcistgeivicht bestimmtfwürttembergischePostordnung a. a. O. 82). Das Jnstanzgcricht anerkennt nun zwar, das; der Begriff eines Briefs im Sinne des Rcichs-Postgesetzes nicht aus dem Inhalte der Sendung zu entnehmen sei. Inden; es aber die Ansicht ansspricht, das; zu eine;» Briese im Sinne des Gesetzes die Adressierung jder brieflichen Sendung erforderlich sei, und das; vor Hinzufügung einer Adresse, — einer Aufschrift der Sendung, — von einem Briefe nicht gesprochen werde» könne, stellt sie ein Merkmal des Begriffs auf, das nieder aus den; Sprachgebrauch, noch aus dem Postgesetze und der Postordnung sich begründen läßt. Letztere unterscheidet in ihren Bestimmungen verschiedene Arten von Briefen: gewöhnliche Briefe, Briese mit Wertangabe (a. a. O. 8 10), Einschreibbriefe und Briefe mit Zustellungsurkunde (88 19, 2!!, 27, 34> Postnustragsbriefe (88 23, 30), Eilbriefe (8 25), Bahnhofsbriefe (8 26;; sie schreibt ferner hin sichtlich der Form der Sendungen vor, das; der Absender außer den auf die Beförderung bezüglichen Angaben noch seine» Namen und Stand, seine Firma, sowie seine Wohnung vormerken dürfe; bei Briefen könne» weitere Angaben und Abbildungen, welche sich auf de» Stand, die Firma oder das Geschäft des Absenders beziehen, unter Einhaltung gewisser Bedingungen hinzngefügt, auch anf der Rückseite der Briefumschläge und zwar anf der Verschlußklappe solche Zeichen und Abbildungen angebracht werden, welche im allge meinen als Ersatz für einen Siegel- oder Stempclcibdruck anzuschcn sind. Indessen wird der Begriff eines Brieses weder von der Ein haltung dieser Formen, noch von der Art seiner Verpackung oder seines Verschlusses abhängig gemacht, wenngleich nach diesen Rich tungen bei bestimmten Arten von Briese» besondere Anforderungen gestellt und gewisse Gegenstände gänzlich von der Beförderung aus geschlossen (8 l l> oder zu solcher unbedingt zugelnssen werden i8 >2). Ist man somit auch in formeller Hinsicht zunächst wiederum auf den Sprachgebrauch verwiesen, so bezeichnet dieser als Brief eine — schon oben näher charakterisierte — Mitteilung an einen anderen, wen» sie zur Beförderung an ihn bestimmt und ihm anszuhändigen ist, ohne Rücksicht, ob diese Mitteilung verschlossen »nd dadurch der Kenntnisnahme Dritter entzogen oder in unverschlossenem Zustande offen zur Beförderung gebracht wird, ohne Rücksicht, ob dem llebcr- bringer der Mitteilung, z. B. einen Boten, die Person desjenigen, dem er sie nushändigen soll, durch eine Aufschrift oder durch eine mündliche Eröffnung bekannt geworden ist. In der Regel zwar wird der Brief eine Aufschrift tragen; aber man spricht 'auch von Briefen, ohne das; und bevor sie adressiert sind. Rach den llrteilsgründen geschah dieses auch von E. in seiner Anfrage au den Angeklagten, ob er geneigt sei, 6—10 000 Briefe ohne Aufschrift — an gute Adressen zu verteilen, und von dem Angeklagten selbst in seiner Antwort, in welcher er sich zur Ver teilung gegen eine Gebühr von 3 für jeden Brief erbot; auch das Jnstanzgericht spricht in seinem Urteil durchgehends von nicht adressierten Briefen. Diejenige» Bestimmungen des Post- gesetzes und der Postordnung, in welchen dem Sprachgebrauch ent gegen das von ihm ausgestellte Erfordernis einer Adresse zum Aus druck gebracht worden ist, hat das Urteil anzuführen unterlassen. Die Postordnung enthält nur die schon erwähnte Ausdehnung des Begriffs im Hinblick ans das Gewicht. Wenn cs seine Ansicht etwa darauf gründen wollte, das; die Post andere Briefe, als solche, auf welchen die Adressaten so bestimmt bezeichnet sind, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird, nicht bestellt, und daß Briefe, bei welchen der Absender die Personen selbst nicht bezeichnen kann, welchen sie zugestellt werden sollen, von den Postanstalten nicht angenommen werden, so wäre dieser Schluß nicht berechtigt. Zwar sind Postsendungen, welche den nach Gegenstand und Zweck verschiedenen Vorschriften der Postordnung Uber Form und Ver packung, somit auch Briefe, welche den Vorschriften über Außen seite und Aufschrift nicht entsprechen, von der Beförderung durch die Post ausgeschlossen. Allein hieraus folgt nicht, daß eine diese Vorschriften verletzende Form der Aufschrift oder die gänz- Einundjechzigster Jahrgang. liche Unterlassung derselben dem vorschriftswidrig gefertigten Briefe den Charakter eines Briefs nehmen und ihn dem Postzwangc ent ziehen könnte. Werden die von der Postordnung ausgestellten Vor schriften verletzt, so wird der Post zwar die Befugnis eingeräumt, ihrer dem Postzwang entsprechende» Verpflichtung zur Briefbcförde- rung insolnnge sich zu entschlagcn, bis jene Vorschriften beobachtet sind; aber das nach Maßgabe des 8 1 des Postgesetzes ihr zustehcnde Recht zur ausschließlichen Beförderung der Briese kann durch Nicht beachtung der Bedingungen, unter welchen die Beförderung erfolgt, nicht aufgehoben werden. Entscheidet dem Ausgeführtcn gemäß der Sprachgebrauch, so enthält das Postgesetz selbst im Schlußsätze des 8 > Absatz 3 eine Anerkennung, das; nach dem Sprachgebrauch der Mangel einer Adresse den Begriff eines Briefes nicht ausschließt. Denn zufolge dieser Gesctzesstelle ist es gestattet, versiegelten, zugenähten oder sonst ver schlossenen Paketen, welche auf andere Weise als durch die Post befördert werden, solche »»verschossenen Briefe beizusügen, welche den Inhalt des Pakets betreffen. Derartige, einem Paket bcigelegte Briefe entbehren aber in zahlreichen Fällen einer Adresse, weil sie in der Regel an dieselbe Person gerichtet sind, für welche das Paket bestimmt ist; der angeführte Schlußsatz aber zählt sie trotz des Mangels einer Adresse zu den Briefen. Schließlich kann noch darauf hingcwiesen werden, daß auch das sächsische Postgcsetz vom 7. Juni 1859 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 89), welches in 8 2 eine Begriffsbestimmung des Brieses gab, der Adresse als eines Begriffsmerkmals nicht erwähnte; denn es verstand unter einem dem Postzwang unterliegenden Briefe jede schriftliche oder gedruckte oder sonst auf mechanische»; Wege herge stellte Mitteilung oder Benachrichtigung, wenn sie irgendwie ver- fchlossen oder unter Kreuzband oder Schleift gelegt, oder wenn sie verschlossen oder unverschlossen einer Paketsendling beigcpackt ist, ohne Unterschied, ob derselben zugleich ein anderer Gegenstand, als z. B. Geld, Warenproben w. beigefügt ist oder nicht. Das Jnstanzgericht erachtet dafür, daß, da das Monopol der Post im Widerspruch mit der Gewcrbesreiheit stehe, die Bestimmungen des 8 1 der Postordnung in einschränkender Weise auszulcgen seien. Aus der Gewerbefrciheit (Reichs-Gewerbeordnung 8 1) läßt sich aber ein Schluß aus den Umfang des Postzwangs um so weniger ziehen, als die Gewerbeordnung selbst den Grundsatz der Gewerbcsreiheit einer Reihe von Beschränkungen unterzieht und den Betrieb eines Gewerbes nur insoweit jedermann gestattet, als sic nicht Aus nahmen und Beschränkungen vorschreibt oder zuläßt. Der Grundsatz der Gewerbefrciheit ist somit schon an sich kein schrankenloser. Es hieße aber die Bedeutung, welche der Ausübung des Postbelriebes in großen Staatsorganismen zukommt und welche für das Deutsche Reich aus den Bestimmungen des achten Titels der VerfnssungS- urkunde vom 16. April 1871 ersichtlich wird, völlig verkennen, wollte man Wert und Inhalt dieses Staatsmonopols aus den beschränkten Gesichtspunkten eines bloßen Gewerbebetriebes des Deutschen Reichs beurteilen. Nur so viel kann zugegeben werden, daß im Zweifel auf die Strafbestimmungen des 8 27 des Post- gesctzes bei ihrer Anwendung auf Pvrtohinterzichungen, wie alle Strafgesetze, in demjenigen Sinne auszulegcn sind, welche eine mildere strafrechtliche Behandlung des Angeklagten zur Folge hat. Verfehlt sind ferner die Ausführungen des Jnstanzgcrichts, das; der Angeklagte nicht der Beförderer, sondern der Absender der Briefe gewesen sei. Stach Maßgabe des 8 27 Nr. 1 bcs Reichs-Pvstgesetzes unterliegt der Bestrafung, wer Briese den Bestimmungen der 88 1 und 2 zuwider auf andere Weise, als durch die Post gegen Bezahlung befördert oder verschickt. Absender ist somit derjenige, der die Briefe verschickt, Beförderer derjenige, der sie vom Absender annimmt, an den Ort, wohin sie gelangen sollen, verbringt und demjenigen, an den sie bestimmt sind, behändigt. Nach dem Urteile haben E. und der Angeklagte als Inhaber der S. Privatstadlposl vereinbart, daß elfterer die Briefe von B. aus durch die Eisenbahn als Eilgut an den letzteren nach S. verschicke, dieser sic durch seine Bediensteten in S. den Personen, an welche sic bestimmt waren, aushändigte. Absender der Briefe war hiernach E., der sie verschickte; Beförderer waren die Eisenbahn und der Angeklagte, der sie durch seine Be diensteten belieferte. So wenig bei der gesetzmäßigen Verschickung und Beförderung von Briefen der Postbeamte, der sie an ihrem Bestimmungsorte den Briefträgern zur Behändignng an die Adres saten nussolgt, zu»; Absender der Briefe wird, -so wenig war der Angeklagte, welcher zufolge der über ihre ungesetzliche Verschickung und Beförderung getroffenen Verabredung die Briefe seinen Brief trägern zur Behändignng an diejenigen, denen sie nach dem Willen des E. auSgehändigt werden sollten, am Bestimmungsorte zu S. ausfolgte, hierdurch zum Absender der Briefe des Lotteriekollek teurs B. geworden. Denn die Beförderung im Sinne des. Para graphen des Rcichs-Postgesetzes umfaßt den Inbegriff sämtlicher zur Ausführung der Verschickung einer Sendung erforderlichen Handlungen vom Zeitpunkte ihrer Entgegenncchme arm, der Halid des Absenders bis zuln Zeitpunkte ihrer Empfangnahme durch den Adressaten. » 552
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