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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.07.1894
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- Erscheinungsdatum
- 05.07.1894
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- Deutsch
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4090 Nichtamtlicher Teil. .D 153, 5. Juli 1894. I. G. Walde in Lövau i/S. Vurckhardt, F., psychologische Skizzen zur Einführung in die Psychologie. 3. Lsg. gr. 8". (S. 129—192.) n. —. 60 Earl Wcinrebc's Rachf. lWaldemar Sonncnkald) in Hamburg <nur direkt). Molle, Flechten u. deren gründliche Heilung. (Neue Ausg.) 12". (III, 56 S.) bar n.n. —. 50 Verzeichnis künftig erscheinender Bücher, welche in dieser Nummer znm erftenmale angekündigt sind. Albert Limvach in Braunschwcig. 4104 Loott-;sr, clsr Uausebrvinäol. Emil Pragcr'ö Buchhandlung i» Berlin. 4105 Voutsvllo Ni1itair-Nu«llcsr--loitung. 16. lubrg. bloao» (Zuurtul. Buchhaudlnug des Borwärts in Berlin. 4105 Uevbuuov, ^uurvliismus u. Loriulismus. Nichtamtlicher Teil. Entscheidungen des Reichsgerichts. Gerichtsstand des Zusammenhangs, wenn mehrere Personen unabhängig von einander eine beleidigende Druckschrift in verschiedenen Gerichtsbezirken ver breitet haben. (Strafprozehordnung 88 8, 13,) In der Strafsache gegen den Redakteur vr. H. W. zu L., wegen Beleidigung, hat das Reichsgericht, Vierter Strafsenat, am 19. De zember 1894 für Recht erkannt, daß die Revision des Angeklagten W. gegen das Urteil der Ersten Strafkammer des K. pr. Landgerichts zu N. vom 24. Juni 1893 zu verwerfen und dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzucrlegen. Gründe. Wie der erste Richter zutreffend angenommen hat, ist der Be schwerdeführer des Eimvands der Unzuständigkeit des Gerichts nicht dadurch verlustig gegangen, daß er ihn in der Voruntersuchung nicht geltend gemacht hat. Denn es war ihm, der Vorschrift des 8 190 der Strafprozessordnung zuwider, bei seiner gerichtlichen Vernehmung nicht bekannt gemacht worden, das; eine Voruntersuchung gegen ihn eingelcitet sei. Es kann ihm daher eine Versäumung der gesetzlichen Frist nicht zur Last gelegt werden. Mit Recht ist aber auch von der Vorinstanz der vom Angeklagten in der tzauptvcrhandlung erhobene Eimvand der Unzuständigkeit als unbegründet verworfen worden. Allerdings kann der Motivierung dieser Entscheidung in dem Beschlüsse, der in der Hauptvcrhandlung verkündet worden ist, nicht beigetrctcn werden. Daß die beiden Ange klagten als Mitthäter anzusehcn seien, hat das K. Ober-Landesgcricht in seinem Beschlüsse über die Eröffnung des Hauptvcrfahrcns nicht angenommen, wie sich aus der Begründung des Beschlusses und dein Fehlen der Anführung des § 47 des Strafgesetzbuchs crgiebt. Der Einwand des Angeklagten wäre daher für begründet zu erachte» gewesen, wenn es nach den §8 13 und 3 der Strafprozeßordnung Voraussetzung für den Zusammenhang der gegen die Angeklagten anhängig gemachten Strafsachen wäre, daß sie die den Gegenstand der Anklage bildende That gemeinschaftlich verübt hätten. Diese Voraus setzung trifft aber nicht zu. Der 8 3 bestimmt, daß ein Zusammen hang von Strafsachen dann anzunchmen sei, wenn bei einer strafbaren Handlung mehrere Personen als Thäter, Teilnehmer, Begünstiger oder Hehler beschuldigt werden. Der -Mitthäter« füllt schon unter den Begriff des Teilnehmers (vergleiche 8 56 Ziffer 3 a. a. O.). Wen» also der 8 3 von mehreren -Thätern« bei einer strafbaren Handlung spricht, so können nur solche Fälle gemeint sein, wo der Thatbestand einer strafbaren Handlung durch die Thätigkeit mehrerer Personen, die sämtlich mit dem Thäterwillcn, aber nicht in bewußt gewolltem Zusammenwirken handeln, verwirklicht wird. Ein solcher Zusammenhang liegt hier vor. Es handelt sich um die Beleidigung einer Person durch Verbreitung einer und derselbe» Schrift; nur dies ist das den Gegenstand der Anklage bildende Vorkommnis in seinem wesentlichen Kern. Ob die Verbreitung sich nach und nach auf mehrere Orte erstreckte, läßt die Identität der That unberührt, und uw diese vorlicgt, ist auch nur eine -strafbare Handlung« im Sinne des 8 3 der Strasprozeßordnung vorhanden. Es konnten daher auch die beiden Angeklagten als -Thäter« einer Beleidigung angesehen werden, wenn jeder mit dem Dolus des Thäters die Druckschrift — der eine in L., der andere im Bezirk des K. Land gerichts N. — verbreitete. Hieraus ergab sich die Grundlosigkeit des Eimvands der Unzuständigkeit des Gerichts. — — Verletzung der Vorschriften über den Postzwang Bestellung nicht adressierter, in einem Behältnis mittels der Eisenbahn überschicktcr Briefe durch einen am Bestimmungsort wohnhaften Vermittler, welcher dieselben auftragsgemäß an Personen jenes Orts nach seiner Auswahl zur Verteilung bringt. (Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs, vom 28. Oktober 1871, 8 1 Abs. 1, 8 27 Nr. 1.) In der Strafsache gegen den Kaufmann W. L., Inhaber der Privatstadtpost zu S., wegen Portohinterziehung, hat das Reichsgericht, Erster Strafsenat, am 8. Januar 1894 für Recht erkannt, daß auf die Revision der K. General-Direktion der Posten und Telegraphen zu S. das Urteil der Zweiten Strafkammer des K. Landgerichts zu S. vom 23. Juni 1893 nebst den dem selben zu Grunde liegenden thatsächlichen Feststellungen auf zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dasselbe Gericht zurückzuverwcisen. Gründe. Ohne Grund bestreitet der Angeklagte das Recht der Ver waltungsbehörde — der K. württcmb. General-Direktion der Posten und Telegraphen —, sich der Verfolgung des Angeklagten anzu- schließcn. Dieses Recht ergicbt sich, da die Staatsanwaltschaft An klage erhoben hat, aus 8 467 der Strasprozeßordnung. Die Revisionsbeschwerdc mußte für begründet erachtet werden. Nach den Urtcilsgründen hat der Buchdruckcreibcsitzer A. E. in B. an den Angeklagten, den Inhaber der S. Privntstndtpost, die schriftliche Anfrage gerichtet, ob er geneigt sei, 6—10000 Briefe, welche E. ini Aufträge des Kollekteurs der Hamburger Staats- lottcrie B. zu B. an Einwohner zu S. zu senden und ihm als Eil gut durch die Eisenbahn zu überschickcn beabsichtigte, an -gute, besser situierte Adressen in S. zu verteilen«. Nachdem die Antwort der Stadtpostanstalt dahin gelautet hatte, sie sei bereit, den Auftrag zu vollziehen, der Brief koste 3 §), bei 1000—10000 Briefen werde eine Ermäßigung bewilligt, habe E. eine Kiste mit 6000 Briefen mittels der Eisenbahn als Eilgut dem Angeklagten, Inhaber der S. Privatstadtpost, zugeschickt. Die je in einem Umschlag einge- schlosscnen, jedoch nicht adressierten Briefe hatten jeder ein Gewicht von 12 g und enthielten je einen Reklamezettel des Kollekteurs B. über Größe und Zahl der Gewinne, über die Ziehungstagc, die Preise von ganzen und Teilloscn, sowie allgemeinen Anpreisungen und einen mit der Adresse des Kollekteurs versehenen Bestellzettel- Entwurf. Der Angeklagte hat diese Briefe, ohne Hinzufügung einer Adresse, lediglich versehen mit seinem Privat-Stadtpoststempcl, am 30. Dezember 1892 durch seine Briefträger an geeignet erscheinende Personen zu S. austragen lassen. Das Jnstanzgericht erachtet die Anwendung des 8 27 Nr. t, ver glichen mit 8 1 Abs. I des Reichsgesctzes vom 28. Oktober 1871 über das Postwesen des Deutschen Reichs, auf den hier vorliegenden That bestand für ausgeschlossen, weil cs sich nicht um eine Versendung von Briefen handle. Denn Briefe im Sinne des genannten Gesetzes seien nur Umhüllungen, Briefumschläge — gleichviel ob mit oder ohne Inhalt — welche nach dem Willen des Absenders an eine von ihm bestimmte Person befördert werden sollen; die diese Person bezeichnende Willenserklärung des Absenders sei in der Adresse ent halten; werde diese Person zufolge der Willensbcstimmung eines Dritten erst an einem anderen Orte bestimmt beziehungswcisebczcichnct, so würden sie Briefe im Sinne des angeführten Reichs-Postgesctzes erst an diesem Orte und von diesem Augenblicke an, und der Dritte, welcher die Adresse bestimme, sei der Absender im Sinne des Ge setzes. Dieser Ausführung des Jnstanzgerichts konnte nicht bcigepflichtct
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