Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.06.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-06-23
- Erscheinungsdatum
- 23.06.1899
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18990623
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189906232
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18990623
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1899
- Monat1899-06
- Tag1899-06-23
- Monat1899-06
- Jahr1899
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
4886 Nichtamtlicher Teil. 143, 23. Juni 1899. Vvm dritten internationalen Verleger - Kongreh in London, 7.—9. Jnni 1899. (Vcrgl. Börsenblatt Nr. 94, 117, 122, 136.) Anschluß an die Berner Konvention zum Schutze der Urheberrechte von Werken der Litteratur und der Kunst. Referent: Otto Mühlb recht, Berlin?) Auf dem ersten internationalen Verlegerkongreß, der im Juni 1896 in Paris abgehalten wurde, kam die Frage zur Beratung, ob sich ein gemeinschaftliches Vorgehen der ver schiedenen buchhändlerischen Vereinigungen (»Osrcls äs la librairie äs Uaris«, »Börsenverein der deutschen Buchhändler« rc.), empfehle zu dem Zwecke, weitere Staaten zum Beitritt zur Berner Konvention zu veranlassen. Es wurde auf lebhafte Empfehlung des Herrn Henry Morel, des hochverdienten Direktors des Bureaus der Berner Litterar-Union in Bern, beschlossen, solche gemeinschaftliche Schritte zu thun, und zwar wurde der »Oerels äs la, librsiris äs Uarls« damit beauftragt, sich mit den andern buchhänd lerischen Vereinigungen in Verbindung zu setzen, um auf die verbündeten Regierungen dahin einzuwirken, daß sie die Re gierungen der noch nicht beigetretenen Länder zum Anschluß aufforderu möchten. Die damals gefaßte Resolution hatte folgenden Wortlaut: »/läbssion L lg, oouvsution äs Lsrus. Os Oongrös äseiäs, qus Iss älüsrsutss assoeiatious ss msttrout su rslotiou sussmbls utlu ä'ötuälsr st äs provogusr toutss Iss russurss proprss L sutrulusr äss uäböslous L ls. Oouvsutiou äs Lsrus. Os Osrols äs 1u libruirls äs Uaris ssru oburgö äs prsuärs läultlutivs äs l'sutsuts g, stublir uvso lss uutrss sssoolutlous.« Dieser Wortlaut wurde am 16. Juni 1896 von dem Kongreß angenommen. Seitdem sind drei Jahre vergangen, ohne daß von einer Wirkung dieses Beschlusses etwas zu spüren gewesen wäre. Es erscheint daher dem Referenten, in Uebereinstüumung mit den andern Vertretern des »Börsenvereins der deutschen Buch händler«, wünschenswert, daß diese Angelegenheit wiederum auf die Tagesordnung des dritten internationalen Verleger- Kongresses gesetzt werde. Denn die Sache ist von der größten Bedeutung für die Verleger aller Länder und verdient es, daß sie stets aufs neue und so lange angeregt wird, bis es gelingt, der Berner Konvention überall Geltung zu verschaffen. In dieser Versammlung darf als bekannt vorausgesetzt werden, welche Staaten der Berner Konvention nicht an gehören; es genügt auf diejenigen Länder hinzuweisen, die für die Interessen der Verleger besonders in Betracht kommen; es sind: die Vereinigten Staaten von Amerika, Ruß land, Holland, Schweden und Dänemark. Vor allem erscheint es wünschenswert, Amerika gegenüber in ein besseres Verhältnis zu kommen, als es gegenwärtig auf der Grund lage des amerikanischen Urheberrechtsgesetzes vom 3. März 1891 (und, soweit es Deutschland angeht, durch das Ueüer- einkommen vom 15. Januar 1892, resp. die Proklamation des Präsidenten der Vereinigten Staaten vvm 15. April 1892) besteht. Die übrigen Staaten, namentlich England, befinden sich Amerika gegenüber in derselben üblen Lage wie Deutsch land. Die Förmlichkeiten, die die Verleger überall be obachten müssen, um in den Vereinigten Staaten geschützt *) Unter den vielen auf dem III. internationalen Verleger-Kon greß in London behandelten Fragen ist die des Anschlusses an die Berner Konvention eine der wichtigsten. Wir geben deshalb das Referat des Herrn Pkühlbrecht im Wortlaut wieder, uns vor behaltend, eventuell noch einige andere folgen zu lassen. Die Redaktion. zu sein, sind bekanntlich so verwickelter Natur, daß sie leicht zu Zweifeln Anlaß geben. Und die Vorschrift, daß Bücher, Photographieen, Farbendrucke und Lithographieen in Amerika hergestellt und ani Tage der Veröffentlichung in dem Burean des Kongreßbibliothekars eingereicht werden müssen, macht in vielen Fällen die Erlangung des Rechtsschutzes in Amerika für einen Verleger in Europa ganz unmöglich, während doch die Amerikaner bei uns den Rechtsschutz ohne diese erschwe renden Formalitäten genießen. Die Härte der amerikanischen Vorschriften macht sich von Jahr zu Jahr mehr und so drückend fühlbar, daß eine Aende- rung derselben dringend wünschenswert ist. Es scheint nun gegenwärtig in den Vereinigten Staaten von Amerika ein Systemwechsel in der Handelspolitik stattzufinden, wobei es vielleicht möglich wäre, Aenderungen in dem gedachten Sinne herbeizuführen. Der dritte internationale Verlegerkongreß sollte es sich deshalb angelegen sein lassen, zu Verhandlungen mit Amerika an berufener Stelle die Anregung zu geben. In Rußland liegen die Verhältnisse heute freilich noch recht ungünstig, denn der Schutz des Urheberrechtes ist dort im eigenen Lande noch so wenig entwickelt, daß auf einen baldigen Anschluß der russischen Gesetzgebung an die Berner Konvention nicht zu rechnen ist. Aber es giebt dort eine fortwährend wachsende Anzahl von Autoren und Ver legern, die unermüdlich darauf bedacht sind, die vorhandenen Mängel zu beseitigen. Denn die russische Litteratur zählt heute schon eine stattliche Reihe von Werken wissenschaftlicher und belletristischer Art, deren Geschütztsein gegen Nachdruck wie Uebersetzuug im Auslande den russischen Autoren und Verlegern ebenso erwünscht sein muß wie den westeuropä ischen Autoren und Verlegern der Schutz ihrer Werke in Ruß land. Werden also die Bemühungen der russischen Kollegen vom Auslande in angemessener Weise dauernd unterstützt, so wird die Möglichkeit einer Aenderung der dortigen Gesetz gebung im westeuropäischen Sinne näher gerückt und der An schluß an die Berner Konvention vorbereitet. Deshalb sollte der dritte internationale Verlegerkongrcß auch nach dieser Rich tung hin thätig zu sein nicht unterlassen Unter den nicht zur Berner Konvention gehörenden Staaten befindet sich auch Holland, das bisher nur drei Litterarverträge abgeschlossen hat: mit Frankreich 1855 (mit Zusatzvertrag von 1860), mit Belgien 1858 und mit Spanien 1863, wobei sich indessen Holland die Freiheit der Uebersetzungen überall gewahrt hat. Für den Abschluß eines Litterarvertrages zwischen Deutschland und Holland ist Referent seit mehr als dreißig Jahren thätig, bis jetzt leider ohne Erfolg. Man kann den Gegnern von Litterarverträgen in Holland nicht ganz unrecht geben, wenn sie in ihrer ablehnenden Haltung darauf Hinweisen, daß sie sich durch derartige Ver träge eines Vorteils entäußern, wofür sie wenig gewinnen. Denn die holländische Litteratur ist quantitativ gegenüber der deutschen, englischen und französischen eine so kleine, daß die Erlangung des Urheberrechtsschutzes im Auslande für die holländischen Autoren und Verleger wenig Bedeutung hat gegenüber der jetzt vorhandenen freien Benutzung der aus ländischen Litteratur für holländische Zwecke, mit Ausnahme des Nachdrucks Frankreich, Belgien und Spanien gegenüber. Aber es steht diese jetzige freie Benutzung, namentlich für Uebersetzungen, ganz im Widerspruch mit den heutigen Rechtsanschauungen der angrenzenden größeren Kulturstaaten, und die Folge davon ist eine sich mehrende Zahl von Kon flikten, die einem großen Teile der Interessenten in Holland anfängt recht unbequem zu werden; es geht diesen gegen die Ehre. Man verläßt deshalb den immer unhaltbarer werden den Rechtsstandpunkt und stellt sich auf den Standpunkt der Ehre. Zweiunddreißig hervorragende Autoren und Verleger
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder