Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.05.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 25.05.1899
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18990525
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189905253
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18990525
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1899
- Monat1899-05
- Tag1899-05-25
- Monat1899-05
- Jahr1899
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
3826 Nichtamtlicher Teil. 118, 25. Mai 1899. dem Veförderungsgeschäfte dienen, und vierprozentige Zinsen des Anlage- und Betriebskapitals. L. Die Bediensteten, die infolge des Eingehens oder der Be schränkung des Betriebs der Anstalten aus der Beschäftigung aus treten oder entlassen werden und mindestens drei Monate lang, vom Tage der Verkündigung dieses Gesetzes rückwärts gerechnet, im Dienste der Anstalten gestanden, sowie ihren Erwerb aus schließlich oder überwiegend aus dieser Beschäftigung gezogen und vor dem Tage der Verkündigung dieses Gesetzes das acht zehnte Lebensjahr vollendet haben, erhalten, wenn die Beschäftigung gedauert hat: 3 Monate bis einschließlich 6 Monate mehr als 6 „ „ . 1 Jahr 2/, ».1» » „ Ist- 1'/- . 2 Jahre ^ » 4 . 5 . 6 7 . 8 . 9 10 . 11 *Vis />2 1», 2 Jahre 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 />2 17/ /12 20/ /l2 23/ /l2 26/ /l2 29/ /l2 u. s. w. für jedes weitere Beschäftigungsjahr mehr 3/,2 des inner halb der letzten zwölf Monate bezogenen Gehalts oder Arbeits verdienstes als einmalige Entschädigung. Gehälter oder Arbeitsverdienste, die mehr als 5000 pro Jahr betragen haben, dürfen nur mit 5000 bei der Feststellung der Entschädigung angerechnet werden. Besteht das Gehalt oder der Arbeitsverdienst ganz oder zum Teil aus Anteilen an der Geschäftseinnahme oder am Geschäfts gewinne, so werden diese Anteile mit dem Durchschnitte der vor der Verkündigung dieses Gesetzes liegenden zwei Beschäftigungs jahre angesetzt. Hat die Beschäftigung weniger als zwölf Monate gedauert, so wird der Berechnung der Entschädigung der Betrag zu Grunde gelegt, der nach dem durchschnittlich für den Tag bezogenen Gehalt oder Arbeitsverdienste sich im Laufe eines Jahres er geben hätte. Von der Entschädigung sind die Bediensteten ausgeschlossen, die von der Postverwaltung in eine ihrem bisherigen Beschäf tigungsverhältnis entsprechende Dienststelle übernommen werden. Bei der Uebernahme in den Reichspostdienst ist den Bediensteten die im Dienste der Privatpostanstalten verbrachte Dienstzeit so an zurechnen, als wenn sie im Dienste der Reichspostverwaltung thätig gewesen wären. Ist mit dem Antritt einer derartigen Stelle ein Wechsel des Wohnorts verbunden, so werden die Umzugskosten ersetzt. Anspruch auf obige Entschädigung haben auch diejenigen An gestellten, die nach der Einstellung in den Postdienst innerhalb drei Monaten, ohne sich eines Vergehens oder Verbrechens schuldig gemacht zu haben, als ungeeignet entlassen werden müssen. Das Gesetz enthält außerdem noch die Neugestaltung des Tarifs für die Beförderung von Zeitungen. Die in diesem Teil des Regierungsentwurfs enthaltene Einschränkung der Beförderung von Briefen und politischen Zeitungen durch expresse Boten oder Fuhren ist von der Kommission ab gelehnt worden; es bleibt also beim bisherigen Zustand. Die große Mehrheit der Kommission hat anerkannt, daß der Expreßdienst der Zeitungen den Leistungen der Post über legen ist. Im übrigen ist der Zeitungstarif zwar mit einigen Aenderungen, aber doch im wesentlichen nach den Vorschlägen der Vorlage angenommen worden. Diese Aenderungen be stehen in der Hauptsache darin, daß der erste Teil der Zeitungsgebühr, statt auf 10 H für jede Bezugszeit, auf 3 für jeden Monat der Bezugszeit festgesetzt wird, ferner daß bei der Gewichtsgebühr ein Freigewicht von 1 üZ jährlich für jede der Gebühr unterliegende Ausgabe gewährt wird, wofür aber die Vergütung von 5 H an den Verleger für je 100 verpackte Zeitungsnummern im Falle der Selbst verpackung fortfällt. — Die Bestimmungen des Gesetzes über die Ermäßigung des Portos sollen am 1. April 1900 in Kraft treten. Die Kommission hat schließlich noch eine Reihe von Resolutionen angenommen. Die erste fordert eine Neuregelung des Bestellgeldes der Zeitungen in der Richtung, daß die Häufigkeit des Erscheinens mehr als bisher und außerdem auch das Zeitungsgewicht berücksichtigt wird. Zweitens wird verlangt, daß den Zeitungsverlegern gestattet wird, für die von ihnen gewonnenen Abonnenten selbst die Bestellung bei der Post auf zugeben. Dieser Beschluß der Kommission eröffnet dem Zeitschriftenvertriebe des buchhändlerischen Sortiments recht ungünstige Aussichten für die Zukunft. Es ist nicht unwahr scheinlich, daß das Plenum des Reichstags diese Anregung zum Beschluß erhebt und daß sie Gesetz wird. Dann dürften alle die Befürchtungen, die früher an dieser Stelle geäußert worden sind (vgl. Nr. 41, 46 d. Bl.) und die auch in der Eingabe des Börsenvereinsvorstandes an den Reichstag (Nr. 65 d. Bl.) zum Ausdruck kommen, sich verwirklichen und das Sortiment bedauerlicherweise eine neue Einbuße an seinem Geschäfts gewinn erleiden. Durch die Konnivenz des Gesetzes gegen die Zeitungs- und Zeitschriftenverleger wird dem Gewerbebetriebe im Umherziehen eine neue breite Grundlage zu seiner Be- thätigung geschaffen. Die Abonnentensammler des Verlegers werden in Scharen über das Land herfallen zum großen Nachteil des seßhaften Handels. Fängt nur erst ein Zeit schriften - Verleger mit diesem Vertriebe an, so müssen die anderen in der Verteidigung ihres Besitzstandes folgen. Der Sortimenter wird diesem Konkurrenzkämpfe bald als völlig Unbeteiligter zuschauen dürfen, denn es ist fast außer Frage, daß die Umwälzung im Zeitschriftenvertriebe, die sich aus der Gesetzwerdung des Kommissionsvorschlages ergeben wird, vor allem dem Sortimenter das Arbeitsgebiet beschränken und mit der Zeit wohl gar verschließen wird. — Eine dritte Resolution tritt dafür ein, daß die Be schränkung der zulässigen Ueberweisungsexemplare auf zehn Prozent der Postauflage aufgehoben wird, eine vierte, daß zum Drucksachenporto auch Geschäftspapiere befördert werden. Den Schluß bildet das Ersuchen, bei der Entschädigung kleinerer Privatpostanstalten, namentlich soweit solche den ausschließlichen Erwerb einer Familie bildeten, größtmögliches Entgegenkommen zu üben. Kleine Mitteilungen. Deutscher Schulverein zum Schutze des Deutschtums im Auslande. — Der deutsche Schulverein zur Erhaltung des Deutschtums im Auslande hält soeben (23.-25. Mai) seine dies jährige Generalversammlung in Harzburg ab. — Auch der deutsche Schulverein in Wien trat in diesen Tagen inTroppau zu seiner 19. Hauptversammlung zusammen. Verhandlungsberichte fehlen noch, doch können aus dem Jahresberichte des Wiener Vereins einige Angaben gemacht werden. Danach hatte der Verein im Jahre 1898 eine Einnahme von 203431 fl. gegen 204622 fl. im Jahre 1897. Die Gesamtausgabe betrug 160 469 fl. gegen 168 860 fl. im Jahre 1897. Wie schon in den Jahren 1890/97 hat sich der deutsche Schulverein auch 1898 in der Hauptsache darauf beschränken müssen, das Bestehende zu erhalten, da die Mittel nicht ausrcichten, um neue Schulen und Kindergärten ins Leben zu rufen. Gegenwärtig erhält der Verein 7 Volksschulen in Böhmen, 3 in Mähren, 3 in Schlesien, 1 in Galizien, 3 in Steier mark und 2 in Krain, im ganzen also 19 Schulen mit 43 Klassen in 44 getrennten Abteilungen, ferner 33 Kindergärten (davon 16 in Böhmen, 10 in Mähren, 1 in Schlesien, 2 in Steiermark, 3 in Krain und 1 in Tirol). Weiter wurden im abgelaufenen Vereinsjahre 45 Schulen und 45 Kindergärten subventioniert. 15 vom Wiener Schulverein errichtete Schulen wurden von den betreffenden Ge meinden als öffentliche Volksschulen übernommen, 12 Kindergärten als Privatkindergärten weitergeführt. Deutscher Religionsunter richt wurde in 5 Schulen ermöglicht. Schulhäuser besitzt der Verein 30; zu Schulhäusern wurden zwanzig Gebäude adaptiert, Schulbauunterstützungen 14 bewilligt. Für 21 Orte wurden Schul- und Volksbibliotheken beschafft. 32 Schulen wurden mit Lehr- und Lernmitteln versehen. Teils zur Gewiunung, teils zur Er haltung tüchtiger Lehrer an Schulen sprachlich bedrohter Orte wurden in 91 Fällen Gehaltszulagen und Ehrengaben bewilligt. In 31 Fällen wurde das Schulgeld für arme deutsche Kinder be zahlt. Weihnachtsbescherungen wurden an zahlreichen Vereins-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder