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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.03.1899
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.03.1899
- Sprache
- Deutsch
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65, 20. März 1899. Nichtamtlicher Teil. 8161 Wen» nun den, Buchhandel eine Entziehung des Zeit schriftenvertriebes droht, so ivird sein Bestand in kleineren Städten überhaupt in Frage gestellt. Er muß allmählich zu j Grunde gehen, ohne daß er eine Entschädigung für die Ent ziehung seiner Existenzbedingungen vom Staate erwarten kann, wie sie nach dem Gesetzentwürfe den Privatposten zu gedacht ist. Eine weitere Folge dieser Verhältnisse würde ein Nieder gang der Organisation des Buchhandels sein, der Einrich tungen, welchen der deutsche Buchhandel seinen anerkannten Vorrang vor den: Buchhandel aller andern Länder verdankt, und dadurch würde im weiteren Verfolg der Kommissions buchhandel der buchhändlerischen Centren Leipzig, Berlin, Stuttgart auf das schwerste getroffen, ohne daß ih'm dafür irgend eine Entschädigung zu teil würde. Es kann nicht in der Absicht des hohen Reichstages liegen, den deutschen Buchhandel lediglich aus postfiskalischem Interesse so folgenschweren Beeinträchtigungen auszusetzen. Da nun aber der Buchhandel an der Erhaltung der jetzigen gesetzlichen Bestimmungen nur bezüglich der nicht politischen Zeitungen w. rc. ein Interesse hat, deren Vertrieb gegenwärtig für die Post garnicht ins Gewicht fällt, und da der Vertrieb politischer Zeitungen, der allein für die Post Bedeutung hat, ohnehin Regal ist und bleiben soll, so scheint das postfiskalische Interesse eine Aenderung der Gesetzgebung bezüglich der nichtpolitischen Zeitungen überhaupt nicht zu erfordern. Der Vertrieb der nichtpolitischen Zeitschriften gestaltet sich überdies für die Post unter den jetzt giltigen Bestim mungen im einzelnen vorteilhafter, als nach den Aenderungen, welche die Vorlage vorsieht. Selbst wenn die Bruttoeinnahme der Post aus dem Vertriebe nichtpolitischer Zeitschriften sich nach Einführung der Neuerungen erheblich steigert, indem sie den buchhändlerischen Vertrieb auf sich überleitet, so wird dies einen entsprechend erhöhten Gewinn nicht im Gefolge haben. Dem Zuwachs von Mehreinnahme an Zeitungs- gebühren steht für die Reichspost die Abnahme der Ein nahme an Paketporto gegenüber, — für die Einzelstaaten außerdem ein erheblicher Ausfall an Frachteinnahmen, — denn der Buchhandel bezieht seine Zeitschriften vorwiegend in Postpaketen oder durch Eilgutsendungen und Expreßsendungen. Wenn man diesen Zuwachs und Abgang gegenüberstellt und ferner den Mehraufwand an Arbeitsleistung in Berück sichtigung zieht, den die Bewältigung neuer großer Massen erfordert, so kann man von der beantragten Neutarifierung der nichtpolitischen Zeitschriften eine Förderung der post fiskalischen Interessen nicht erwarten. Da in vorstehender Begründung nachgewiesen ist, daß der volkswirtschaftliche Nachteil, welcher aus der mit der bean tragten Tarifänderung verknüpften schweren Beeinträchtigung des Buchhandels sich ergiebt, jedenfalls bei weitem das ohne hin zweifelhafte fiskalische Interesse an Bedeutung übertrifft, so bitten wir ehrerbietigst, der hohe Reichstag wolle beschließen, das; die Aenderungen, welche in dem Entwurf Artikel 1 unter HI, die Zeitungsgebnhr betreffend, vorgesehen sind, nur erstreckt werden auf die poli tischen Zeitungen, daß es aber hinsichtlich der nichtpolitischen Zei tungen bei dem gegenwärtig geltenden Postzeitungs- Taris sein Bewenden haben möge, so daß die Berechnung der Zeitungsgebühr für die nicht politischen Zeitungen nach dem bisher geltenden Prozentsätze vom Einkaufspreise der Zeitungen auch hier für die Folge bestehen bleibe. Eine weitere Gefährdung erblickt der deutsche Buchhandel in den im Artikel 3 des Gesetzentwurfs enthaltenen Be stimmungen. Nach Art. 3 dürfen Anstalten zur gewerbsmäßigen Einsammlung, Beförderung oder Verteilung von unverschlossenen Briefen, Karten, Drucksachen und Warenproben, die mit der Aufschrift bestimmter Empfänger versehen sind, im Reichspostgebiet nur mit Genehmigung des Reichskanzlers pp. pp. er richtet oder weiter betrieben werden. Zuwiderhandlungen sind mit Strafe bedroht. In dem Geschäftsbetrieb des Buchhandels ist eine „Ge werbsmäßige Einsammlung, Beförderung oder Per- teilung von Drucksachen" naturgemäß inbegriffen, denn der postalische Begriff „Drucksachen" umfaßt der gegenwärtigen Uebung nach alles „Gedruckte", also auch Bücher und Zeit schriften. Es ist nun zwar nicht anzunehmen, daß durch Artikel 3 der Vorlage der Betrieb des Buchhandels betroffen werden soll, aber es würde zur Beruhigung des Buchhandels dienen und möglichen falschen Auslegungen Vorbeugen, wenn dies klar ausgesprochen würde. Die Verteilung von Zeitschriften „mit der -Aufschrift bestimmter Empfänger" an die Abonnenten, die Ver teilung von Probenummern desgl. zur Gewinnung von Abonnenten, die Beförderung und Verteilung einzelner Liefe rungen von Lieferungswerken, die Beförderung von Büchern und Zeitschriften in Paketen mit der Aufschrift bestimmter Empfänger und die Versendung von größeren Massen solcher Pakete zusammengeschlossen durch die Eisenbahn zur Verteilung, wie es der Verkehr des Buchhandels unter sich erheischt, könnten nach Artikel 3 unter Strafe gestellt werden, wenn derselbe nicht eine Einschränkung erfährt. Deshalb bitten wir ehrerbietigst, in das Gesetz eine Be stimmung aufzunehmen: daß der Artikel 3 sich auf den buchhändlerischen Geschäftsbetrieb nicht bezieht. In größter Ehrerbietung Leipzig, den"?. März 1899. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Carl Engelhorn-Stuttgart, I. Vorsteher. Johannes Stettner-Freiberg i/S, II. Vorsteher. Wilhelm Laber-Köln a. Rh-, I. Schriftführer. Emanuel R ei nicke-Leipzig, II. Schriftführer. Otto NauHardt-Leipzig, I. Schatzmeister. Wilhelm Müller-Wien, II. Schatzmeister. Kleine Mitteilungen. Zum Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. — Bezüglich der Wirkung des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb hat der Centralverband deutscher Kaufleute eine Eingabe an den Bundesrat gerichtet, in der betont wird, daß das Gesetz nicht in vollem Umfange die erhoffte Wirkung gehabt habe. Zunächst wird allgemein neben der cioilrechtlichen Verfolgung eine straf rechtliche Ahndung für alle gesetzwidrigen Handlungen in der Richtung des unlauteren Wettbewerbes, sowie eine Erweiterung der Grenze der Vergehen gegen den unlauteren Wettbewerb ge fordert. Es wird sodann vorgeschlagen, noch folgende- Be stimmungen in das Gesetz aufzunehmen: 1) Die Einreichung von Inventar-Verzeichnissen 8 Tage vor Beginn eines Ausverkaufs; 2) das Verbot, das zum Ausverkauf gestellte Warenlager zu er gänzen, und des Mitverkauss von Waren für fremde Rechnung; 3) die eventuelle Zuziehung von Sachverständigen bei Prozessen wegen unlauteren Wettbewerbes; 4) die Verpflichtung des Verkäufers, einein Käufer den ganzen Vorrat einer Ware -zu demselben Preise zu verabfolgen, wie dieser öffentlich angegeben ist. ' 26!! Sechsinidsecspgsler Jahrgang.
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