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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.03.1899
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.03.1899
- Sprache
- Deutsch
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1920 Nichtamtlicher Tech 58, 11. März 1899 Polizeibehörde allgemein oder für einzelne Geschäftszweige zu bestimmenden Tagen. § 139s. Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der beteiligten Geschäftsinhaber kann für eine Gemeinde oder mehrere örtlich unmittelbar zusammenhängende Gemeinden durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Ge meindebehörden für alle oder einzelne Geschäftszweige ange ordnet werden, daß während bestimmter Stunden in der Zeit zwischen acht Uhr abends und sechs Uhr morgens oder in der Zeit zwischen neun Uhr abends und sieben Uhr morgens die Verkaufsstellen (Z 139 o Absatz 1) für den geschäftlichen Ver kehr geschlossen sein müssen. Die Bestimmungen der 139 e und 139 ä werden hierdurch nicht berührt. Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen geschlossen sein müssen, ist das Feilbieten von Waren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetriebe (Z 42b Absatz 1 Ziffer 1) sowie im Gewerbebetrieb im Umherziehen (Z 55 Absatz 1 Ziffer 1) ver boten. Ausnahmen können von der Orts-Polizeibehörde zu gelassen werden. Die Bestimmung des tz 55s. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung. 8 139k. Die Polizeibehörden sind befugt, im Wege der Verfügung für einzelne offene Verkaufsstellen diejenigen Maßnahmen anzuordnen, welche zur Durchführung der im 8 62 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Grundsätze in Ansehung der Einrichtung und Unterhaltung der Geschäftsräume und der für den Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und Gerätschaften sowie in Ansehung der Regelung des Geschäfts betriebs erforderlich und nach der Beschaffenheit der Anlage ausführbar erscheinen. Die Bestimmungen im 8 120 ä Absatz 2 bis 4 finden ent sprechende Anwendung. 8 ISSg. Durch Beschluß des Bundesrats können Vorschriften darüber erlassen werden, welchen Anforderungen die Laden-, Arbeits- und Lagerräume und deren Einrichtung, sowie die Maschinen und Gerätschaften zum Zwecke der Durchführung der im' Z 62 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Grundsätze zu genügen haben. Die Bestimmung im tz 120s Absatz 4 findet Anwendung. Soweit solche Vorschriften durch Beschluß des Bundesrats nicht erlassen sind, können sie durch Anordnung der im tz 120s Absatz 2 bezeichneten Behörden erlassen werden. tz 139b. Die durch §76 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs sowie durch 8 120 Absatz 1 begründete Verpflichtung des Geschäfts inhabers findet an Orten, wo eine vom Staat oder der Ge meindebehörde anerkannte Fachschule besteht, hinsichtlich des Besuchs dieser Schule entsprechende Anwendung. Der Geschäftsinhaber hat die Gehilfen und Lehrlinge unter achtzehn Jahren zum Besuch der Fortbildungs- und Fachschule anzuhalten und den Schulbesuch zu überwachen. * * -l- Eine Uebersicht über die große Anzahl von Aenderungen und Ergänzungen, denen die Gewerbeordnung bisher unterworfen worden ist, giebt der Schlußartikel der gegenwärtigen Novelle: Artikel 11. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Gewerbe ordnung, wie er sich aus den Aenderungen ergiebt, welche in diesem Gesetz und den Gesetzen vom 15. Juni 1883, Rcichs-Gesetzbl. S. 73, 1. Juni 1891 „ 261, 19. Juni 1893, „ „ „ 197, 6. August 1896, „ „ „ 685, 18. August 1896, 604, 10. Mai 1897, ., „ „ 437, und vom 26. Juli 1897, Reichs-Gesetzbl. S. 663, sowie durch die am 12. Juli 1884, 31. Januar 1885, 15. Februar 1886, 16. Juni 1886, 16. Juli 1888 und 9. Februar 1898 bekannt gemachten, vom Reichstage genehmigten Beschlüsse des Bundesrats (Reichs-Gesetzbl. von 1884 S. 118, von 1885 S. 8, von 1886 S. 28 und 204, von 1888 S. 218 und von 1898 S. 27) festgestellt sind, durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen. Zur SorrderbesteueLung der grohen Warenhäuser in Preuhen. Der preußische Gesetzentwurf über die Besteuerung der Warenhäuser scheint sehr verwickelt zu sein und künstlich kon struierte Arten der Steuer in Aussicht zu nehmen. Wie in No. 53 d. Bl. (nach der »Kolonialwaren-Ztg.«) mitgeteilt worden ist, sieht er von einer Umsatzsteuer ab und schlägt dafür eine kombinierte Branchen-, Personal- und Raumsteuer vor. Die Steuer soll sich auf Geschäfte erstrecken, in denen mindestens drei von fünf aufgeführten Warengruppeu ge handelt werden, unter Verwendung von mehr als 25 Ge hilfen, oder in Geschäftsräumen, deren jährlicher Nutzungs wert eine näher bestimmte Höhe erreicht oder überschreitet. Die fünf Wareugruppen sind wie folgt gewählt: 1. Nahrungsmittel, Drogen, Parfümerien; 2. Beklcidungsgegenstände,Wäsche, Waffen, Jagdutensilien; 3. Möbel- und Wohnungsutensilien; 4. Glas- und Porzellanwaren; 5. Bijouterie-, Juwelierwaren. Wer mehr als zwei dieser Warengattringen führt und zu gleich mehr als 25 Gehilfen beschäftigt oder Räume benutzt, deren Nutzungswert in der Provinz (in Berlin) 30 000 ^ bei einer Warengattung (50 000 20 000 ^ bei zwei Warengattungen (35 000 ^) 12 000 ^ bei drei Warengattungen (20 000 6 000 ..G bei mehr als drei Warengattungen beträgt, fällt unter die neue Steuer. Steuerpflichtig, nach dem Entwurf und nach denselben Grundsätzen, wie oben, sollen ferner Betriebe mit einer oder zwei Warengruppen sein, wenn sie drei oder mehr Filialen unterhalten. Bei Geschäften mit Filialen wird Nutzungs wert sämtlicher Angestellten gerechnet. Was die Höhe der Steuer anbelangt, so sollen vom Nutzungswert der Räume bei 2 Warengattungen 10 Prozent, bei 3 Warengattungen 15 Prozent, bei 4 Warengattungen 20 Prozent, bei 5 Waren - gattuugen 25 Prozent in Ansatz kommen, und bei 1—3 Warengattungen und mehr als 25 Gehilfen 20 ^ jährlich für den Gehilfen, und bei jeder weiteren Warengattung 10 ^ pro Gehilfen mehr. Genossenschaften, die nur au Mitglieder abgeben und keinen Gewinn verteilen, also nach Z 5 des Gewerbefleuergesetzes ohnehin von der Gewerbesteuer frei sind, fallen nicht unter das Gesetz. — Der Entwarf ist »vertraulich« den Handelskammern und einigen Interessenten zur Begutachtung mitgeteilt und natürlich in seinem Kernpunkte in die Presse gelangt. Der Buchhandel hat daher gewiß ein Recht und die Pflicht, auch seinerseits dazu Stellung zu nehmen. Ich sehe ganz davon ab, ob diese oder eine andere Form in der Eindämmung der Warenhäuser vorzuziehen ist, und setze den Fall, daß diese vorliegende Form im wesentlichen zum Gesetz erhoben wird, so fällt sogleich ins Auge, daß im Punkte der 5 Warengattungen eine auffällige Lücke be steht. Unzweifelhaft bilden doch Bücher und Musikalien (Bilder re.) eine so ausgeprägte Warengruppe wie irgend eine der 5 aufgeführten; auch kommt diese Warengruppe recht sehr bei den Warenhäusern in Bettacht, wie die fort währenden Klagen aus dem Buchhandel beweisen. Von der Zahl der Warengruppen, welche ein Waren-
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