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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.03.1881
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.03.1881
- Sprache
- Deutsch
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Hk 65, 21. März. Nichtamtlicher Th eil- 1195 und durch den unanfechtbaren Ausspruch, daß der Angeklagte nicht die Absicht, zu beleidigen, gehabt habe, wird das angegriffene Urtheil jedenfalls getragen. Die Vorschrift des 8. IS3. ist nicht rechtsirrthüinlich ange wendet. Dieselbe führt verschiedene Kategorien von Kundgebungen auf, in welchen die Strafbarkeit dadurch bedingt ist, daß die Absicht zu beleidigen hinzutrilt; an diese Aufführung gewisser Handlungen schließt sich der Satz „und ähnliche Fälle", womit der Gesetzgeber deutlich zu erkennen gibt, daß dem Richter gestattet ist, den ß. 193. a. a. O. nach dem Geiste seiner Einzelvorschristen überall zur Anwendung zu bringen, wenn auch nicht gerade eine der Einzel- Vorschriften selbst zutreffen würde. In den Bereich dieser Vor schrift konnte aber ohne Rechtsirrthum der Fall gezogen werden, wenn, wie hier angenommen ist, die Tagespresse in Artikeln von lediglich belehrendem Charakter das Publicum mit der Recht sprechung des obersten deutschen Gerichtshofes in Strafsachen be kannt macht. So wenig der Tagespresse das allgemeine Recht im Sinne des Z. 193. a. a. O. zugesprochen werden kann, jedes Vor- kommniß, auch wenn es Andere bloßstellt, in die Oeffentlichkeit zu bringen und zu besprechen, so wenig kann ihr das Recht abgesprochen werden, das Publicum durch Mittheilung der Entscheidungen des höchsten Gerichtshofes über die Auslegung und Anwendung der Strafgesetze zu belehren. Es ist dies kein Individualrecht der Tagespresse; sie thcilt dasselbe mit jedem Sammelwerk, das solche Entscheidungen abdruckt, namentlich wenn eine Zeitung, wie im vorliegenden Falle, regelmäßig solche Entscheidungen veröffentlicht. Ob im concreten Falle dieser Zweck bestimmend war, oder ob viel mehr die Absicht dahin ging, durch die Mittheilung des Strasfalles oder gar durch die Reproduktion der in dem Erkenntniß beurtheilten Beleidigung wieder zu beleidigen, ist Sache des thatsächlichen Er messens, bei welchem allerdings auch aus die im einzelnen Falle entbehrlich gewesene Nennung von Namen Gewicht gelegt werden kann. Eine solche Absicht ist aber im untergebenen Falle aus drücklich verneint, und zwar aus thatsächlichen Gründen, welche der Nachprüfung des Revisionsgerichts nicht unterliegen, in welcher Beziehung auch ein Angriff des Beschwerdeführers gar nicht er hoben ist. Hiernach erscheint die allein geltend gemachte materielle Be schwerde als nicht zutreffend." Siechtssälle. Ein Beitrag zum buchhändlerischen Usancenwesen. In einer Streitsache, die ich mit der . .. Buchhandlung ge habt habe, ist vor einigen Wochen das gerichtliche Urtheil ge fällt worden, das meiner Auffassung nach von prinzipieller Be deutung für die buchhändlerische Usancenkunde ist und besonders eine Frage entscheidet, die infolge der Meinungsverschiedenheiten betreffs derselben schon häufig Anlaß zu Differenzen im buch händlerischen Verkehr gewesen ist. Es handelte sich nämlich darum: ob der Sortimenter berechtigt ist, Bücher, die er nach Ablaus des einen Rechnungsjahres im nächsten in der Zeit vom 1. Januar bis zur Ostermesse bezogen hat, und die vom Ver leger, um sie zu kennzeichnen, mit der Jahreszahl des neuen Rechnungsjahres gestempelt oder sonst in irgend einer Art be sonders kenntlich gemacht sind, an Stelle der im abgelausenen Rechnungsjahre bezogenen (also in alte Rechnung) zu remittiren. Ich lasse alle während dieser Zeit ausgelieserten Bücher, um die bezeichnete Manipulation zu verhindern, mit der betreffenden Jahreszahl (also in diesem Jahre z. B. mit „1881") stempeln und weise solche Exemplare im Remissionsfalle zurück. Dies wollte sich die betreffende Handlung nicht gefallen lassen und be stritt mir, daß ich dazu berechtigt sei. Außerdem erklärte die fragliche Handlung, daß sie sich nicht für verpflichtet halte, Bestellungen, welche ohne bestimmte Be zeichnung auf dem Verlangzettel (also ob fest oder L cond.) ge macht worden seien, als feste auzuerkennen, sondern daß in Fällen, wo die Bestellung nicht ausdrücklich „fest, resp. gegen baar" laute, sie als L cond.-Bcstellung zu gellen hätte, während ich solche Bestellungen wie üblich als feste aufgefaßt hatte. Um diese Fragen einmal endgültig entschieden zu sehen und um ein für alle Male zu wissen, ob ich mit meinem Prinzip im Recht oder im Unrecht sei, beschritt ich, obwohl das Object nicht bedeutend war, zumal da mir in schroffster Weise entgegengetreten wurde, den Weg der Klage. Das Urtheil fiel, nachdem noch Hr. . . . als Gutachter vernommen worden war, durchweg zu meinen Gunsten aus. Ich glaube nun, daß die Sache für den Gesammtbuch- handel von Interesse und die gefällte Entscheidung von einer gewissen Wichtigkeit sür die Usancenkunde ist, und halte demnach eine Veröffentlichung des Urtheils durch das Börsenblatt sür an gebracht und nützlich. Dasselbe lautet auszugsweise wie folgt: ... Beklagte erachtet sich nicht sür verpflichtet, jene... zu zahlen, weil sie die in Frage stehenden Bücher der Klägerin bei der Osterabrechnung 1880 zurückgcsandt habe. Es muß der Klägerin darin beigetreten werden, daß die Zurücksendung bezw. das Verlangen der Anrechnung unbegründet sind. Es steht fest, daß Beklagte zunächst am 3. April 1879 ein Exemplar des ... von Klägerin commissionsweise, nicht fest ge kauft hat, welches Exemplar Beklagte zurückzuliesern außer Stande ist, da sie es Anfangs 1880 veräußert hat; demnächst bestellte sie fest ein zweites Exemplar. Dieses zweite Exemplar, den Stempel „188K" tragend, erhielt sie und bewirkte demnächst die Zurücksendung, die sie für durchgreifend hielt, indem sie sich nur das letztere Exemplar zu bezahlen für verpflichtet hält. Beklagte ist jedoch verpflichtet, beide Exemplare zu bezahlen oder viel mehr, was allein jetzt streitig ist, das zucrstbezogene Exemplar in Rechnung 1879. Das erste Exemplar durfte sie allerdings nach der unter den Parteien getroffenen Abrede, da sie es nur „commissionsweise" bezogen, entweder iu uatur» zurückliesern, oder bezahlen. Zur ersten Alternative ist sie außer Stande. Sie will statt jenes Exemplars ein anderes (das zweitgelieferte) der Klägerin liefern. Zu dieser tauschweise» Zurückgabe ist aber Beklagte beim Widerspruch der Klägerin nicht berechtigt, um so weniger, als Klägerin das zweite Exemplar dadurch individuali- sirt hat, wie Beklagte selbst dies hervorhebt, indem Klägerin es mit dem Stempel „1880" versah, den das erste Exemplar nicht trug. Mit dieser Jndividualisirung hat sich überdies Beklagte dadurch einverstanden erklärt, daß sie das zweite Exemplar ohne Widerrede annahm. (Das zweite Exemplar ist aber fest gekauft, und kann sich Beklagte der somit ihr obliegenden Verbindlichkeit, den Kauf vertrag zu erfüllen, d. h. den Kaufpreis zu bezahlen, durch Rück sendung der gekauften Waare — beim Widerspruch der Klägerin nicht entziehen.)... Es steht ferner sest, daß Beklagte die Lieferung der ander weitigen fraglichen Bücher „ohne jeden Zusatz" bestellt hat. Es kann dahin gestellt bleiben, ob es nicht Sache der Beklagten, die jetzt Zah lung der empfangenen Bücher verweigert, ist, unter Beweis zu stellen, daß eine bedingsungslosc Bestellung im buchhändlerischen Verkehr als eine nicht feste, nur „commissionsweise" erachtet wird. Die von Klägerin aufgestellte gegentheiligeBehauptung ist jedoch durch das Gutachten des . . . für erwiesen zu erachten. Beklagte darf daher Zahlung nicht ablehnen... 167»
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