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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.01.1899
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.01.1899
- Sprache
- Deutsch
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606 Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. 21, 26. Januar 1899- wohnlich am Postschalter abgenommen, über den Betrag giebt der Absender einen roten Check in Zahlung. Die Postanstalt läßt sich den Betrag des Checks gutschreiben und sendet die Postanweisungen alsdann unverzüglich ab. An Orten mit mehreren Postanstalten nehmen, soweit ein Bedürfnis dazu vorliegt, außer dem Hauptpostamt auch die übrigen Stadtpostanstalten Giro-Postanweisungen entgegen. Die Stunde, bis zu der die Auslieferung der Giro-Postanweisungen erfolgt sein muß, wenn die Absendung noch an demselben Tage stattfinden soll, wird in den Teilnchmerbedingungen bekannt ge geben. Wo die örtlichen Verhältnisse es zulassen, soll im Interesse der beschleunigten Absendung auf eine täglich zweimalige Abwicke lung der Giro-Postanweisungsbeträge Bedacht genommen werden, so daß die im Laufe des Vormittags aufgelieferten Postanweisungen am Nachmittag, die nachmittags aufgelieferten an demselben Abend abgesandt werden können. Was die Gutschrift der für Girokunden eingehenden Post anweisungsbeträge anlangt, so verdient die im Interesse einer größeren Beteiligung getroffene Aenderung Erwähnung, daß die Zulassung zu dem Verfahren von einem Mindestbetrag der monat lich für den Teilnehmer eingehenden Postanweisungsbeträge nicht mehr abhängig gemacht ist. Nicht allgemein bekannt dürfte ferner- fein, daß die Reichsbank neuerdings die Gutschrift von Post anweisungsbeträgen außer für Girokunden auch für Personen und Firmen besorgt, die ein eignes Girokonto bei der Reichsbank nicht unterhalten, wenn diese Personen oder Firmen der Postanstalt Vollmacht erteilen, die Beträge der für sie eingehenden Post anweisungen dem Reichsbankgirokonto einer anderen Person oder Firma gutschreiben zu lassen. Ebenso können an dem Verfahren auswärts wohnende Personen teilnehmen, die bei der Reichsbank anstalt am Ort ihr Girokonto haben. In Oesterreich verboten. — Der Redaktion d. Bl. liegt folgendes Erkenntnis des Kreisgerichtes Jiciv vom 21. d. M. vor: -Das k. k. Kreisgericht als Preßgericht Jiöiö Abthl. VIII hat über Antrag der k. k. Staatsanwaltschaft Jiüiv vom 19/1. 1899 Th. VIII 6,99 zu Recht erkannt: »Der Inhalt der nicht periodischen, in Leipzig gedruckten und herausgegebenen Druckschrift »Grundzüge der Geschichte und der Unterscheidungslehren der evangelisch-protestantischen und rö misch-katholischen Kirche- von Erich Stiller — begründet den Thatbestand des Vergehens gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung nach K 303 Stg. «Es wird deshalb, da gegen eine bestimmte Person die An klage nicht erhoben ward, gemäß 8 493 St. P. O. das objective Verfahren eingeleitet, die verfügte Beschlagnahme der genannten Druckschrift gemäß K 489 St. P. O. bestätigt, das Verbot der weiteren Verbreitung derselben nach H 493 St. P. O. und § 36 Prcßges. ausgesprochen und nach H 37 Preßges. auf die Vernich tung der beschlagnahmten Exemplare erkannt. »Gründe: -In der beschlagnahmten Druckschrift werden die Lehren, Gebräuche und Einrichtungen der im Staate gesetzlich anerkannten römisch-katholischen Kirche verspottet und herabzuwürdigen ge sucht, was den Thatbestand des Vergehens gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung nach 8 303 Stg. begründet.» — Zu Obigem bemerken wir, daß das Büchelchen gegenwärtig in 26. Auflage (1898) in R. Kittler's Verlag (Oscar Virch) in Leipzig erscheint. Cs erschien zuerst 1840 bei Beck in Nördlingen, 18S2 ging es an R. Kittler in Hamburg über. Seither blieb es, auch in Oesterreich, unangefochten. Postdienst an Kaisers Geburtstag. — Bei sämtlichen Postanstalten des deutschen Reichs-Postgebiets wird am 27. Ianuar, dem Geburtstage des Kaisers, der Post- und Telegraphendienst beschränkt und nur in dem für die allgemeinen Feiertage vor geschriebenen Ilmfange gehandhabt werden. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Libliotbsos, Nariano äs Io, 6raslls. I. ^Ugsmsins 8atnr- gssoüioüts unä /.ooIoAw, Vsrtsbratsn, ^ntllropologis, Rsissn, össolriollts, 2sitsoürittsn nsbst sinsr Lamrnlnng ssltonsr spa- nisoüsr IVeilvg übsr äis lagä unä I'alünsrsi. Latalog dir. 44 von I?s1ix I». I>ams8 in Lsriin. 8". 34 8. 939 8rn. LIts Vüsologis bis 1800. 2 lllwils. — Uralrtisolls Vbsologis unä kasäagogrü. ^ntigu.-HatsloAS dir. 29, 30 u. 31 von Lsinrioü 1. Haumann (Uranr 8oüurioüt) in UsipriiA. 81 8r. 29: 67 8. dir. 1—1990; dir. 30: 67 8. Nr. 1991—3S86; Nr. 31: 67 8. 2531 kirn. Vllgsinsins unä vsrmisobts Lpraebvusssnscbatt. Noäsrns 8prs,oüsn unä Inttsratur (mit ^usuabrns äsr äsutsobsn Inttsratur). Uagsr- Latalog 114 von l?srä. 8eümit2' Antiquariat (Läm. 8il- vsrüus) in Llbsrtslä. 8". 70 8. 2162 8rn. Romanioa I—III. Latalog dir. 89, 90 u. 91. von 8. IVsItsr in karis, Uns Lonaxarts 59. 81 I: 40 8. dir. 1 — 924 u. 142 dlrn.; 8: 40 8. dir. 925—1866 dl-; 81: 58 8. dir. 1867— 3148 u. 1867—2033. Erbauungsbücher für Katholiken. — Der Kardinal-Fürst bischof Kopp von Breslau hat nach Mitteilung der Zeitungen folgende Verordnung erlassen: -Auf der Bischosskonserenz zu Fulda vom 8. bis 9. November vorigen Jahres sind die Erfordernisse, welche an die Gebetbuchs und asketische Litteratur zu stellen sind, zur Sprache gebracht, und dabei ist beschlossen worden: a. daß den betreffenden Verlags handlungen von den Ordinariaten bedeutet werden soll, was für Anforderungen im Interesse der Seelsorge an ein Gebetbuch zu stellen sind, damit es nicht infolge seines mangelhaften Inhaltes ungenügend oder gar schädlich sei; b. daß die diesbezüglichen Grundsätze auf den Dekanats-(Archipresbyteriats-) und Psarr- Konferenzen von dem Klerus in Verhandlung gezogen und dabei erwogen werden soll, wie die Gläubigen vor Anschaffung untaug licher Bücher bewahrt werden.» Personalnachrichten. Hoftitel. — Seine Majestät der König und Kaiser hat den Buch- und Steindruckerei-Besitzern Gebrüdern Felix Friedrich Klindworth und Hermann Klindworth in Hannover das Prädikat als Königliche Hof-Buch- und Steindrucker verliehen. G e st o r b e n: am 23. Januar in seiner Heimat Müggendorf in Bayern nach langem und schwerem Leiden der Buchhändler Herr Eduard Drechsest, ein langjähriger, bewährter Mitarbeiter im Hause K. F. Koehler in Leipzig, dem er von 1875 bis 1896 in un ermüdlicher Pflichttreue seine Dienste gewidmet hat. S p r e ch s a a l. Zur Frage des Bücherumtansches. In dem schätzbaren Aufsatz des Herrn Seippel-Hamburg über das Weihnachtsgeschäft bildet der immer schreiender werdende llebelstand des Umtausches den Gegenstand berechtigter Klage. Er bcschwert sich über die in dieser Beziehung vorhandene Rücksichts losigkeit des bUcherkaufenden Publikums und empfiehlt den Sorti mentervereinen, auf Mittel und Wege zur Abhilfe oder Einschrän kung des Hebels bedacht zu sein. Die vorgeschlagenc Anbringung von Plakaten, nach welchen sich das Publikum in Bezug auf Umtausch richten soll, kann zweifellos ein wenig zu seiner besseren Gewöhnung beitragen; die Hauptsache wird aber der Sortimenter selbst im persönlichen Ver kehr mit seinen Kunden thun müssen. Herrn Seippels letzter Aus weg ist auch hier wie üblich die Abladung auf den Verleger. Es heißt da eben: »Was du nicht willst, daß man dir thu, das füge einein andern zu!« Der Verleger soll fest und bar Bezogenes möglichst bereitwillig zurücknehmen; es wird so zu den bereits vorhandenen unzähligen Gründen, womit gewöhnlich die Bitte um Zurücknahme begründet wird, ein neuer geschaffen. Nach meiner Ansicht ist gerade diese vorhandene, viel zu große Willfährigkeit des Verlegers eine wesentliche Beför derung des von Herrn Scippel beklagten Uebelstandes. Je größer diese Willfährigkeit, desto geringer die Anstrengung des Sortimenters, seine Kundschaft besser zu gewöhnen. Während der Sortimenter beim Umtausch schließlich weiter nichts verlieren würde als Zeit, wird dem Verleger zugemutet, außer der Mühe noch die Kommiss ions- und Inkassospesen zu tragen. Oder sind die Sortimenter etwa so billig denkende Leute, daß sic ihre Bitte um Zurücknahme stets mit der Zusicherung begleiten, die entstandenen Spesen tragen zu wollen? In meiner langjährigen Praxis ist mir wenigstens dergleichen nicht vorgekommen, so selbstverständlich es im geschäftlichen Verkehr ist, daß derjenige, der den Schaden verursacht hat, diesen auch trägt. Der einzelne Verleger mag sich zu der Frage der Zurücksendung stellen, wie er wolle; daran sollte er aber festhalten, nichts zurück zunehmen ohne Vergütung der entstandenen Spesen. Auch das wäre nur recht und billig, wenn der Verleger gegenüber dem An sinnen, wegen Umtausches zurückzunchmen, zur Bedingung machen würde, daß ein mindestens ebenso teuerer anderer Artikel von ihm genommen wird. Ein Verleger.^
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