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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.01.1899
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- 27.01.1899
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- Deutsch
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Das neue luxemburgische Urheberrechtsgesetz vom 10. Mai 1898?) Von Professor Ernst Röthlisberger. Die im letzten Jahre durchgeführte Vereinheitlichung der luxemburgischen Gesetzgebung, betreffend Urheberrecht, bietet ein allgemeineres Interesse, einmal wegen des in diesem Lande auf diesem Gebiete herrschend gewordenen Einflusses, sodann als Beispiel einer modernen Rezeption des Rechtes, endlich wegen einiger besonderen Eigentümlichkeiten der Gesetzesreform. Als Luxemburg im Jahre 1795 unter französische Herr schaft kam und unter dieser — zum großen Teile als »Dsparteinsnt äss Uordts« — bis 1815 blieb, wurden daselbst die französischen Urheberrechtsgesetze der Jahre 1791—1793 eingefiihrt. Obschon das Großherzogtum 1815 als Bundes staat anerkannt ward, wurde es doch dem König der Nieder lande unterstellt, der das Urheberrecht durch das holländische Gesetz von 1817 regelte. Später mußten verschiedene Be schlüsse des Deutschen Bundes durch großherzoglich-königliche Erlasse in Luxemburg kuudgethan werden, so daß holländisches und deutsches Recht nebeneinander bestanden. Die Evolution scheint nunmehr beendigt zu sein, und zwar durch die An nahme des belgischen Rechts, das die romanische Auffassung vertritt. Nach der eigenen Aussage der Behörden des Großherzog tums bildete die bisherige Gesetzgebung in Luxemburg -ein Gemisch von unzusammenhängenden, oft fehlerhaften und un wirksamen und meist veralteten Bestimmungen«; sie beschlossen daher, diese Rechtsmaterie zu vereinheitlichen und zu diesem Zwecke eine ebenso einfache wie radikale Maßregel zu ergreifen, nämlich das belgische Urheberrechtsgesetz vom 22. März 1886 im Großherzogtum anzunehmen, allerdings mit einigen Ab änderungen, die besonders der durch die Pariser Konferenz 1896 revidierten Berner Konvention entnommen sind. Das belgische Gesetz, von Pouillet als das vollständigste, klarste und liberalste alter bestehenden Gesetze hingestellt, ist bis zu einem gewissen Grade unter der Inspiration Pouillets selbst und der ^.ssoeiation littörairs st s-rtistigus inter nationale entstanden, indem diese auf dem Kongreß von Antwerpen (1885) die belgische Regierungsvorlage einer gründ lichen Kritik und Durchsicht unterwarf; es ist hie und da sogar als »Isx Pouillet« bezeichnet worden. Der Central ausschuß der luxemburgischen Abgeordnetenkammer scheint diesen Ursprung wohl gekannt zu haben, denn er drückt sich über die ganze Tragweite der Vereinheitlichung folgendermaßen aus: »Das vorliegende (luxemburgische) Projekt ist meisten teils die wörtliche Wiedergabe des belgischen Gesetzes von 1886, das lange vorbereitet und unter der einsichtsvollen und hingebenden Mitwirkung berühmter Fachmänner aus gearbeitet wurde und dank diesen Umständen als Muster seiner Art betrachtet werden kann. Unser Entwurf weicht hiervou nur durch einige Abänderungen oder Erweiterungen ab, die der Berner Konvention und der Pariser Zusatz- akte von 1896 entnommen sind, sowie durch einige leichte Umbildungen von Artikeln, die, vom Staatsrat vorgeschla gen, unserer besonderen Lage zu entsprechen scheinen, ohne für die internationalen Beziehungen eine Schädigung einzu schließen.« Somit hat sich die luxemburgische Urheberrechtsreform, deren Anstoß direkt auf den Eintritt des Großherzogtums in die Litterarunion und auf die Entscheidungen der Pariser Konferenz zurückzuführen ist, vermöge einer Art Gesetzes adaptation vollzogen. Letztere bestand darin, mit einigen Wel ch Vgl. Börsenblatt Nr. 289 vom 14. Dezember 1898. änderungen dasjenige Gesetz zu rezeptieren, das sich am meisten dem von der genannten Assoziation seit einigen Jahren auf ihren Kongressen beratenen Grundgesetze nähert. * » * Ohne eine bis ins einzelne gehende Priifung des neuen luxemburgischen Gesetzes vornehmen zu wollen — wir können in dieser Beziehung auf die vom Droit ä'^utsur (1898, p. 57 und 69) veröffentlichten ausführlichen Artikel verweisen — möchten wir hier doch einige Hauptpunkte von allgemeiner Bedeutung berühren. Wesen des Urheberrechts.— »Wenn man sich mit dem Urheberrecht befaßt« — sagt Pouillet in einem 6s gns nons avons kait SN äix aus betitelten Rückblick ans die Geschichte der Assoziation — »so ist die erste Frage immer die nach dein Werte dieses Rechts. Ist es nur der Ausfluß einer mehr oder weniger künstlichen Schöpfung des Gesetzes, oder geht seine Existenz im Gegenteil der eigentlichen Gesetzgebung voraus? Mit anderen Worten: ist dieses Recht ein Eigen tum?»*) In einem »Bericht der Generalstaatsanwnltschaft(Rapport än Dargust gsnörak)« vom 16. August 1897 hatte der luxem burgische Generalstaatsanwalt noch speziell ans die Thatsache aufmerksam gemacht, daß der belgische Gesetzgeber die alte Terminologie »propriötö littsrairs st artistigus« auf gegeben hat. Auch Herr Pouillet bemerkt, daß der gleiche Gesetzgeber »dasjenige, was ihm nur eine Frage der Meta physik schien, beiseite ließ und deshalb den Grundsatz des Eigentumsrechts nicht aufstellen zu sollen glaubte; er anerkennt zwar die Thatsache als solche, spricht aber das Wort nicht aus«. In gleichem Sinne legt nun der obengenannte Aus schuß in ausführlicher und interessanter Weise dar, daß das Urheberrecht seinem Wesen nach auf der Arbeit beruht. »Be sitzt der Schriftsteller und Künstler Rechte auf sein Werk, so kommen diese daher, daß sie die Frucht seiner freien Arbeit und die äußere Kundgebung seiner Persönlichkeit sind.» Sodann sucht der Ausschuß dieses Recht von dem Eigentum an körperlichen Dingen zu scheiden. »Letzteres Eigentum be stand schon in der gleichen Form, als es in den Besitz des Eigentümers gelangte; dieser kann damit machen, was er will. Das Werk des Künstlers und des Schriftstellers da gegen bestand vorher als solches nicht; der Urheber mußte es erst erschaffen; es gehört seinem ureigenen Wesen an, ja es bildet für diesen Urheber ein wesentlicheres, sichereres und geheiligteres Eigentum, als dasjenige an materiellen Dingen ist, und deshalb ist auch der Autor der absolute Herr und Meister seines Werkes.« Nach dieser Theorie schafft also der Urheber, der neue Werte erzeugt, etwas noch weit Edleres als das körperliche Eigentum; sein Recht ist somit in keiner Weise geringwertiger als dasjenige eines gewöhnlichen Eigen tümers, sondern stellt ein ebenso ehrwürdiges Besitzteil dar, dessen Ursprung und Substanz sogar an einer feineren Quelle zu suchen ist. Da »dem Staate gegenüber die Güter beweglich oder unbeweglich sind», so hat sich der Centralausschuß gefragt, in welche dieser beiden Abteilungen er das Urheberrecht einzu reihen habe. »Augenscheinlich« — lautet seine Antwort — »ist dieses kein unbewegliches, kein Grundgut; man kann auch nicht gerade behaupten, daß es an sich ein bewegliches Gut sei, obschon es dieser Art am nächsten kommt; es ist ein eigenartiges Gut, sui gsnsris; da man es aber wegen der Zuständigkeit der Gerichte, der Erbfolge und Testamente irgendwo unterbringen mußte, so entschloß sich der Gesetzgeber, aller Zweideutigkeit ein Ende zu machen, jeder Schwierigkeit vorzubeugen und das Urheberrecht als beweglich zu erklären.« *) Man beachte die Schlußfolgerung iiu letzten Satze, die durch aus nicht zwingend ist.
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