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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.01.1899
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.01.1899
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- Deutsch
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256 Nichwinilichcr Teil. 8, 11. Januar 1899. 5. daß der Schutz gegen unbefugte Uebersetzung den übrigen Rechten des Urhebers gleichgestellt werde, 6. daß die Freiheit des Zitierens auf das Maß der Bedürfnisse der Kritik und des Unterrichts eingeschränkt werde, 7. daß die Freiheit der Wiedergabe politischer Reden auf das Maß der Bedürfnisse der Berichterstattung und der poli tischen Diskussion beschränkt werde, 8. daß die Freiheit der Wiedergabe von Zeitungsartikeln ans das äußerste Maß der Bedürfnisse der Berichterstattung und der politischen Diskussion eingeschränkt werde, 9. daß die Werke der Architektur den Werken der übrigen Künste gleichgestellt werden, 10. daß der Autor sein volles Recht an den öffentlich ausgestellten Bildwerken behalte, 11. daß der Unterschied zwischen den Werken der bil denden Künste und denen des Kunstgewerbes beseitigt werde, 12. daß jedermann die Befugnis habe, die Veröffent lichung seiner Porträts zu untersagen. V. Einheitliche Ausprstuitung der Geleharbnnacn. Der Kongreß bestätigt den von Georges Maillard vor gelegten Musterentwurf eines Urheberrechtsgesetzes und spricht den Wunsch aus, daß die einzelnen Staaten bei der Vor bereitung und Beratung neuer Entwürfe von Urheberrechts gesetzen die in diesem Entwurf niedergelegten Grundsätze, vor allem diejenigen der Artikel 1, 2, 6, 8 und 9 einer be sonderen Berücksichtigung unterziehen möchten. I. Gegenstand des Urheberrechts. ch Zeitungs-Artikel und -Berichte. 1. Es ist wünschenswert, daß die Zeitungsartikel wie alle anderen Geisteswerke ohne die Bedingung eines besonderen Vorbehalts geschützt werden. 2. Immerhin ist die Befugnis des Zitierens nach Maß gabe der Bedürfnisse der öffentlichen Diskussion anzuerkennen. 3. Die Wiedergabe einer Preßnachricht, welche des litte- rarischen Charakters entbehrt, ist unerlaubt, wenn sie den Charakter des unlauteren Wettbewerbes trägt. b) Kunstgewerbliche Gegenstände. Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß in allen Gesetzgebungen sämtliche Werke der bildenden Künste gleich mäßig geschützt werden, welches auch ihr Wert, ihre Bedeu tung, Anwendung — und der — selbst gewerbliche — Zweck des Werkes sei, ohne daß die Rechtsnachfolger zur Erfüllung anderer Förmlichkeiten verbunden seien als die Autoren selbst. e. Werke der Architektur. In Erwägung, daß die Association im Anschluß an einen Beschluß des I. Internationalen Kongresses für künstlerisches Urheberrecht (Paris 1878) auf den Kongressen von Madrid (1887), Neuchatel (1891), Mailand (1892), Barcelona (1893), Antwerpen (1894), Bern (1896) und Monaco (1897) den Wunsch geäußert hat, daß die Werke der Architektur ebenso geschützt werden wie die Werke der graphischen und plastischen Künste, in Erwägung, daß dieser Beschluß von den drei inter nationalen Architektenkongressen von Paris (1878 und 1889) und Brüssel (1897) gleichfalls ausgesprochen wurde, in Erwägung, daß der Pariser Zusatzvertrag von 1896 in Gemäßheit der Gesetzgebung der zwei Signatarmächte Deutschland und Großbritannien den Architekten einen voll ständigen und gleichmäßigen Schutz für das ganze Unions gebiet nicht verschaffen konnte, in Erwägung, daß die architektonischen Zeichnungen, als Pläne, Querschnitte, Aufrisse, Einzelheiten der äußeren und inneren Fassaden, Ornamentstücke und anderes mehr, das Original des architektonischen Werkes darstellen, erneuert der Kongreß den Wunsch, daß die Werke der Architektur sowohl in den inneren Gesetzgebungen wie in den Verträgen den gleichen Schutz genießen wie die Werke der übrigen bildenden Künste. Er wünscht, daß dieser Schutz bei der nächsten Revision der Berner Konvention verwirklicht werde. Es herrscht Einverständnis darüber, daß der Kongreß den Werken der Architektur gesetzlichen Schutz verschaffen will, gleichviel, wer der Autor sei, und daß das Wort Architektur im weitesten Sinne verstanden werden soll. II. Schuh der AukorperlvnlichkeU (Droit moral). Die Erben oder Rechtsnachfolger des Autors können ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Genehmigung keinerlei Veränderungen, Zusätze, Bearbeitungen oder Ver kürzungen an seinen Werken anbringen. Die Aenderungen sind außerdem immer scharf und erkennbar hervorzuheben. Selbst nach Ablauf des Urheberrechts ist jede Veröffent lichung, welche das Werk entstellt, als unrechtmäßig zu unter drücken. III. Tantlemenlststcm. Es ist zweckmäßig, nach Ablauf des Rechts des Urhebers und seiner Erben oder Rechtsnachfolger ein System der Tantiemenabgabc in Wirksamkeit treten zu lassen. 0. UerknAk« AnlrÄA«. I. Ausdehnung des Schuhes auf aste geistigen Erzeugnisse. Jedes Erzeugnis des Geistes, das heute nicht durch eine gesetzliche Vorschrift geschützt ist, hat gleichen Anspruch auf Schutz ivie alle anderen Kundgebungen des Geistes. Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß die Association den Rahmen ihrer Arbeiten auf alle Arten geistiger Erzeugnisse ausdehnen möge. II. Verlagsverlrag. Der Kongreß nimmt Kenntnis von den ihm von den französischen Verlegern und Herrn Treves im Namen der italienischen Verleger gemachten Mitteilungen und dankt ihnen für ihre Arbeiten. Die Association wird die Bearbeitung der Regelung des Verlagsvertrages fortdauernd auf seiner Tages ordnung erhalten. Kleine Mitteilungen. Zum Fall des Hauses Brentano's in New Jork. — Zu dieser Angelegenheit wurde uns auf Befragen mitgeteilt, daß für die in Zahlungsstockung geratene Firma ein Receiver ernannt worden ist, der die Garantie für alle bestellten und seit dem 24. August 1898 dort eingetroffenen Sendungen übernahm. Für die übrigen hat er einen Vergleich mit 30"/g angeboten. Konkurs Carl Georg in Hannover. — Wie uns mit geteilt wird, dürfte die Ausschüttung der Masse ini Konkurse des Herrn Carl Georg in Hannover im Februar d. I. erfolgen. Auf die anerkannten Forderungen gelangt die verhältnismäßig günstige Quote von ca. 30", „ zur Verteilung. Verurteilung einer Romanschriftstellerin. — Der Roman, wegen dessen, wie kürzlich hier berichtet, die bekannte Schriftstellerin Gyp (Gräfin Märtel de Janville, geb. de Riqueti de Mirabeau) zur Zahlung von 5000 Frcs. Entschädigung an den Kläger Senator Trarieux verurteilt worden ist, hat den Titel -llo lournal ä'nn Orinolm». Die Stelle, die die Verleumdung enthält, soll unterdrückt werden.
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