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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.01.1899
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.01.1899
- Sprache
- Deutsch
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8, 11. Januar 1899. Nichtamtlicher Teil. 255 Verzeichnis künftig erscheinender Sucher,, welche i» dieser Nummer zum rrftenmule uugekündigt lind. Expedition der deutschen Kunst vr. Gg. Moltowsk» in Berlin. 268 Usvtsells Kunst, m. IsciiiA. 2. (jug.rtg.1. Wilhelm Friedrich in Leipzig. 269 NLttli, slsotroborvosox. XrLvsivisssvsoÜÄkt. 7 ^ 50 ->). Benno Gocritz Vcrl.-Eto. in Brannschwcig. 267 8obosttlsr, ciis (lu-siu-i-seliin«. 3. .Iciä. Os,. 12 .^. t«. A. v. Halen» in Bremen. 268 Oppel, wirthschaftsgeogrciphische Reise durch die Vereinigten Staaten. 2 E. Speidel in Zürich. 267 Usinrisb, rar Nstbocioio^is äsr kszcoiiolvAis. Oa. 2 — ciis xlr/sioloAisvds ks^oiioivAis. 2. Xvs^. 4 Noi-Asntbaisr, vom Iriäsntinsr IVsivbrrvvonM-ssö. 50 -Z. 8oicc>Iovs1c^, ciis äusssrs Lscisokvv^ bsi llccosrtllisn. Oa. 2 .E. 8pisibsiA, Norai äsr trsisn Nannssart. 3 .E 20 <Z. NittsilnnASn ci. 6ss. k. ci. 8x>ras5s. Ilskt 4. 1 XbÜLncllvvASn ci. Oss. k. ci. 8prao5s. Heit 2—4. Hugo Steinig Verlag in Berlin. 269 lisrininu,. Lxrano cis LsrAsrao. 3 50 Ernst Tocche in Berlin. 267 2sr ?ort1anci-6sinsnt. 2. Xuü. 6 ^; Asb. 7 Sl. Ncsscluiann in Berlin. 268 dissssinurnn, IristorisoUs und moäsrns IV^sv ciss LirossUsrro^i. 11c,tes üv IVsimar. 16 ^/7. G. Weiß, Verlag in Heidelberg. von Saar, Nachklänge. Ca. 4 geb. ca. 5 268 Nichtamtlicher Teil. Internationales Urheberrecht. Die Beschlüsse des XX. Kongresses der »Xssooiation littsrairs st artUHgus intsrvg.tiovg.ls« in Turin vom 20.—28. September 1898. (Nach Osterrieth, -Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht», November 1898.) ^4. Lernen Lvnoenü'on. I. Rückwirkende Kraft der Serncr Konvention. Vorschläge für Großbritannien. In Erwägung, daß die englische IvtsrvgtioivU 6op)wigbt Xot (1886) mit dem Text der Berner Konvention nicht ganz übereinstimmt, insbesondere, daß Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juni 1886 in seiner Auslegung durch die englischen Ge richte mit den Grundsätzen des Artikels 14 der Berner Kon vention in Widerspruch steht und eine offenbare und erheb liche Schädigung der Rechte der Schriftsteller und Künstler mit sich bringt, spricht der Kongreß den Wunsch aus: daß diplomatische Schritte bei der großbritannischen Regierung ge schehen, um den jetzt in Arbeit befindlichen Entwurf mit dem Text der Konvention in Uebereinstimmung zu bringen und vor allein die Anwendung des Grundsatzes des Artikels 14 der Konvention zu sichern, nämlich einen wirksamen Schutz der im Ursprungsland noch nicht ins Freie gefallenen Werke auch gegenüber denjenigen Verlegern, die vor diesem Zeit punkt ohne Genehmigung des Autors das Werk veröffentlicht haben. II. Oautio suäioatuva solvi. Der Kongreß bestätigt die früheren Beschlüsse der Association hinsichtlich der Beseitigung der Oautio juäisgtnm solvi auf dem Gebiete des internationalen Urheberrechts, spricht den Wunsch aus, daß alle Unionsstaaten möglichst bald die Uebereinkunft vom Haag ratifizieren, und beauftragt den ge schäftsführenden Ausschuß, geeignete Schritte zur Verwirklichung dieses Wunsches zu thun. III. Ausdehnung der Union. g) Oesterreich-Ungarn. In Erwägung, daß Oesterreich und Ungarn zu den Ländern größter litterarischer und künstlerischer Produktion gehören, daß es sowohl aus allgemeinen Rechtsprinzipien, wie auch im besonderen Interesse der inländischen und ausländi schen Autoren erforderlich wäre, einen gegenseitigen wirksamen Schutz ihrer Rechte zu sichern, beauftragt die Association den Vorstand, bei den maßgebenden Behörden neue Schritte zur Herbeiführung des Beitritts beider Länder zur Berner Union zu unternehmen. b) Rußland. In Erwägung, daß der der X88osigtion littsrgirs st gr- twtigus intsrimtionsis von der Kaiserlichen Russischen Kodi- fizierungskommission im Jahre 1897 mitgeteilte Entwurf mehrere der von der Association auf ihren Kongressen ver tretene Prinzipien aufweist, die sie in allen Urhebergesetzen ausgenommen zu sehen wünscht, vor allem bezüglich des Schutzes der Autorpersönlichkeit, des Rechtes auf unveränderte Wiedergabe eines Werkes, der Einschränkung der Zwangs vollstreckung an Geisteswerken, des Aufführungsrechtes, der Mitarbeit, des Uebersetzungsschutzes und des Verlagsvertrages, in Erwägung, daß jeder Erfolg in der Richtung der einheitlichen Gestaltung der Urheberrechtsgesetze die Association mit lebhafter Befriedigung erfiillt, beschließt der Kongreß: Es ist wünschenswert, daß das neue russische Gesetz die Rechte der Schriftsteller, bildenden Künstler und Komponisten in weitestem Umfange schütze; daß dieses neue Gesetz deu Ausländern, unter der Vor aussetzung der Gegenseitigkeit, auf dem Wege der Gesetzgebung oder durch Staatsverträge denselben Schutz gewähre wie den russischen Unterthanen; es ist zu hoffen, daß das russische Kaiserreich baldmöglichst der Berner Konvention beitrete. IV. Reformbewegung in den Unionsländern Deutschland. In Erwägung, daß eine Reform des deutschen Urheber rechts in Vorbereitung ist, spricht der Kongreß den Wunsch aus, daß diese Revision die von der Association aufgestellten und in dem von den Kongressen von Bern, Monaco nnd Turin durchberatenen Musterentwurf zusammengestellten Grundsätze zur Anerkennung bringe. Insbesondere: 1. daß die verschiedenen Gesetze, durch welche die Materie heute geregelt ist, durch ein einheitliches Gesetz ersetzt werden, 2. daß die Aufzählung der geschützten Gegenstände durch eine einheitliche, alle Geistcsmerke umfassende Begriffs bestimmung ersetzt werde, 3. daß zwischen den verschiedenen Arten der Wieder gabe eines und desselben Werkes kein Unterschied gemacht werde, 4. daß die Dauer des Urheberrechts prinzipiell min destens bis zu 50 Jahren nach den, Tode des Autors aus gedehnt werde, und daß die fiinfzigjährige Frist für anonyme und posthume Werke mit der Veröffentlichung zu laufen beginne, 34*
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