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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.06.1867
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.06.1867
- Sprache
- Deutsch
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Ü1L 145, 26. Juni. Amtlicher Theil. 1583 hast gemacht und kann er im Inland nicht vor Gericht gestellt werden, so trifft die Haftung den verantwortlichen Redacteur. Art. 21. Ergibt sich, daß von dem Herausgeber beziehendlich verant wortlichen Redacteur, Verleger, Coimnissivnär, Druckereibesitzer oder Verbreiter Jemand fälschlich als Verfasser angegeben worden ist, so fällt die Verantwortlichkeit auf Denjenigen, welcher die falsche Angabe gemacht hat, es sei denn, daß er den wirklichen Verfasser noch vorEröffnung des ersten Erkenntnisses namhaft macht und dieser im Inland vor Gericht gestellt werden kann. Die falsche Angabe selbst hat eineGesängnißstrase von 3Tagen bis-t Wochen zurFolge, insofern nicht eine Bestrafung nach Art. 188. des Strafgesetzbuchs cintritt. Art. 22. Das Recht auf Verfolgung und Bestrafung eines durch eine Druckschrift begangenen Verbrechens oder Vergehens verjährt in einem Jahre. Von dem Strafverfahren wegen preßpolizeilicher Uebertre- tungen und der durch Druckschriften begangenen Verbrechen und Vergehen, ingleichen von der Beschlagnahme von Druckschriften. Art. 23. Die Untersuchung und Entscheidung bei Uebertretung der Vor schriften über Polizei der Presse findet ebenso wie die Untersuchung und Bestrafung der durch die Presse begangenen Verbrechen und Vergehen vor den Gerichtsbehörden nach Maßgabe der Strafprozeß ordnung rücksichtlich deren Nachträge (Gesetz vom 30. Mai 1856 und Gesetz vom 14. Juli 1862) statt. Art. 24. Eine Beschlagnahme von Druckschriften kann nur vom Unter suchungsrichter und vom Einzelrichler auf Antrag des Staatsanwalts oder eines Privatanklägers wegen der durch die Presse begangenen Verbrechen und Vergehen vcrsügt werden und ist vom Richter mit Gründen zu belege». Dem Privatankläger kann aufgegcben werden, sür Schäden und Kosten Sicherheit zu leisten. Berufungen gegen Verfügung der Beschlagnahme haben keinen Suspensivessect. Das Krcisgericht hat innerhalb drei Tagen darüber zu erkennen. Art. 25. Die Beschlagnahme erstreckt sich auf alle Eremplare der Druck schrift, die noch nicht in den Besitz solcher Privatpersonen überge gangen sind, welche dieselben lediglich zum eigenen Gebrauch und nicht zur öffentlichen Unterhaltung des Publikums oder zur Weiter beförderung an sich gebracht, beziehungsweise erhalten haben. Sie kann auch auf die zur Herstellung der Druckschrift be stimmten Platten oder Formen ausgedehnt werden, soweit dies nölhig ist, um der Wiederholung des in Frage stehenden Verbrechens entgegen zu wirken. Schlußbestimmmigen. Art. 26. Auf die bezüglich derPreßgewerbe bestehendenVerbietungsrechte finden Art. 37. des Gesetzes vom 16. Juni 1862 über das Gewerbe wesen und des Gesetzes vom 17. Juni 1862 über die Entschädigung für den Wegfall gewerblicher Verbietungsrechte, letzteres seinem ganzen Inhalt nach mit der Maßgabe Anwendung, daß die Anmel dung der Verbietungsrechte bei dem im Art. 2. des citirten Gesetzes angedrohten Rechtsnachtheil bis zum 31. December d. Js. er folgen muß. Art. 27. Die Verordnung vom 4. September 1854, den Bundesbeschluß vom 6. Juli 1854 zur Verhinderung des Mißbrauchs der Preßfrei heit betreffend, ingleichen das zur Aussührung des erwähnten Bun- Lesbeschlusses erlassene Gesetz vom 23. Mai 1856, sowie alle sonstigen dem gegenwärtigen Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen sind auf gehoben. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und dem vorgedruckten Herzoglichen Siegel. Meiningen, den 8. Juni 1867. (I-. 8.) Georg. v. Krosigk. F. v. Uttenhoven. Giseke. E. Wagner. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgetheilt von der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung.) (' vor dem Titel Titelauflage, -j- — wird nur baar gegeben.) 5003. HeereS-Reform, die preußische, unterBenutzung officieller Quellen dar gestellt, nebst e. Abhandlg. üb. das preuß. Budgetrecht, gr. 8. Geh. > l» 5004. Volkmuth, P., Herr v. Ketteler, Bischof v. Mainz, u. der „sogenannte Beruf Preußens . gr. 8. Geh. * ^ ^ 5005. Land-u. Seemacht, die. Frankreichs im Frühjahr 1867. gr. 8. Geh. *12 NF 1i. Geh. Od.-Hofbuchdruckerei (v. Decker) in Berlin. 5006.-j-lüstznirnilnen, die. u. die bedeutenderen?08t-u. vampkebilt'- Verbindungen in I)eut8ebland u. clen angrenrenden bändern. 1867. Nr. 4. br. 8. 6eli. ** H ^ 5007.Schubert's, G. H. b., erzählende Schriften f. christlich gebildete Leser jeden Standes u. Alters. Wohls. Ausg. 6. Bd. 1. Abth. 2. Lfg- gr. 8. Geh. * 6 NF 5008. Meiners, L. H. E., Geschichte Anton Günthers, d. letzten regierenden Grafen v. Oldenburg u. Delmenhorst, Herrn zu Jever u. Kniphausen. gr. 8. Geh. * 1/3 ^ 5009. Bechmann, A., zur Lehre vom Eigenthumserwerb durch Accession u. v. den Sachgesammtheiten. gr. 8. Geh. * U A n z e i g e b l a t t. Geschäftliche Einrichtungen, Veränderungen n. s. w. s 14878.) Ilerlin, im ölai 1867. ^ I>. ^ N6N neu gegründeten pbotogr3pbi8eken Ver lags lbrer öeaektung be8ten8 ru empkeblen. kleine Verl3g8tbstigkeit umka88t allein clie lle- produetion von Originalgemälden 6er nam- bakte8ten deut8eben I(ün8tler der Neureit, deren Hauptwerke ieb bk8trebt bin dureil Kün8tleri8eb 3U8gereiebnet6 ?botograpbien rur allgemeineren Kenntnis und größeren VVertb- lilit der Notir, d»88 iek auk die nacln-rtebend verreiebneten badenpre^e einen kabatt von 40U gewäbre. verbinde iob die iMtbeilung. da88 Üerr Onobloeb in beiprig die Oüte batte, meine bommi88ionen ru übernekmen. Uoekaobtung8vol1 Lrnst Slil8ler. Unter den binden 13. 239*
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