Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.06.1867
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- Erscheinungsdatum
- 26.06.1867
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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1582 Amtlicher Theü. I4S, 26. Jllni. Art. 9. Uebertrctungen der in den Artikeln 4. bis 6. gegebenen Vor schriften sind mit einer Geldstrafe von fünf bis fünfzig Gulden zu ahnden, vorbehältlich der Verantwortlichkeit für die durch die Druck schrift begangenen Verbrechen oder Vergehen. Dasselbe gilt, wenn die Form der in, Art. 4. Absatzck genann ten Druckschriften zu Mittheilungen, welche ihrem anscheinenden Zwecke fremd sind, gemißbraucht wird. Druckschriften strafbaren Inhalts, bei welchen die Bestimmun gen im Art. 4. nicht beobachtet worden sind, unterliegen der Beschlag nahme undVernichtung nach den Bestimmungen imArt.24. und 25., insofern keine der im Art. 17. genannten Personen zu ermitteln ist. Sind die nach Art. 4. erforderlichen, der Druckschrift beigesetz ten Angaben falsch, so ist neben der Geldstrafe auch auf eine Ge- fängnißstrafe von drei Tagen bis vier Wochen zu erkennen, voraus gesetzt hinsichtlich des Verbreiters (Art. 15.), daß er von der Unrich tigkeit Kentnniß gehabt hat. Art. 10. Ucbertrctungen der Vorschriften dieses Abschnitts verjähren in drei Monaten. Von den Strafen der durch Druckschriften begangenen Verbrechen oder Vergehen. Art. II. Wer durch eine Druckschrift sich eines Verbrechens oder Ver gehens schuldig macht, verfällt in diejenige Strafe, mit welcher die bestehenden Gesetze, namentlich das Strafgesetzbuch oder das, dem selben im Falle einer Abweichung vorgchende, gegenwärtige Gesetz dieses Verbrechen oder Vergehen bedrohen. Art. 12. Wer durch eine Druckschrift zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens auffordert, wird, wenn in Folge dieser Aufforderung die That wirklich begangen oder ein strafbarer Versuch zur Begehung gemacht worden ist, nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches, bezüglich als gleicher Theilnchmer (Art. 31. 34. des Strafgesetz buchs), bestraft. Art. 13. Ist die Aufforderung ohne Erfolg geblieben und war dieselbe auf ein mit Zucht - oder Arbcitshausstrafc bedrohtes Verbrechen ge richtet , so ist auf eine Strafe von drei Monaten Gefängniß bis zu zwei Jahren Arbeitshaus zu erkenne». Aufforderungen zu geringernVcrbrechen oder Vergehen werden mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder Geldbuße bis zu hundert Gulden bestraft. Art. 14. Wer in einer Druckschrift 1) eine Aufforderung zu Haß und Verachtung gegen das Staats oberhaupt oder ein Glied der Familie desselben ausspricht, 2) die Ncchtsinstitute der Ehe, sowie der Familie, die Unverletz lichkeit des Eigcnthums, die Heiligkeit des Eides durch Aus drücke der Verspottung oder der Verachtung hcrabwürdigt, 3) Handlungen, welche ein Strafgesetz verbietet, als ehrenvoll oder verdienstlich oder Personen wegen deren Verübung als lobens- werth darstellt oder zu deren Nachahmung ausfordert, 4) erdichtete oder entstellteThalsachcn veröffentlicht, welche, wenn sie wahr wären, Haß undVerachtung gegen die Einrichtung des Staats oder die Anordnungen der Obrigkeit begründen würden, sofern er nicht de» Nachweis zu erbringen vermag, daß jene Thatsachcn ihm aus glaubhafte Weise mitgethcilt worden sind, hat Gefängniß bis zu einem Jahre verwirkt. Art. 15. Das Hausiren mit Druckschriften unzüchtigen Inhalts, sowie das Ausstellen, Anschlägen, Verthcilen oder öffentliche Anbieten der selben wird mit Gefängniß bis zu einem Jahr bestraft. Art. 16. Bei der Verurtheilung wegen eines durch eine Druckschrift be gangenen Verbrechens oder Vergehens kann sogleich auf Vernichtung der für strafbar erklärten Druckschrift im Bezug aus alle Eremplare j erkannt werden, welche mit Beschlag belegt (Art. 24. und 25.), in j dem Besitz des Verfassers, Redacteurs, Herausgebers, Verlegers, I Commisflonärs, Buchhändlers, Druckereibesitzers oder solcher Privat personen sich befinden, die sie nicht lediglich zum eigenen Gebrauch an sich gebracht haben. Die Vernichtung ist soweit als möglich auf de» strafbaren Theil der Druckschrift zu beschränken. Ebenso hat das Straserkenntniß einer Wiederholung des Ab druckes des für strafbar erklärten Inhalts durch entsprechende Ver fügung über die zur Herstellung gebrauchten Platten oder Formen entgegen zu wirken. Art. 17. DiePersonen, welche zum Erscheinen und beziehungsweise Ver breiten einer strafbaren Druckschrift mitgewirkt haben, sind in folgen der Ordnung verantwortlich: 1) der Verfasser, insofern mit dessen Wissen und Willen Druck und Herausgabe erfolgt sind, 2) der Herausgeber, 3) der Verleger oder Commissionär, 4) der Druckereibesitzer, 5) der Verbreiter. Jede der unter 2 bis 5 genannten Personen kann die Verant wortung dadurch von sich abwenden, daß sie eine der vor ihr genann ten Personen vor Eröffnung des ersten Erkenntnisses namhaft macht, vorausgesetzt, daß dieselbe im Inland vor Gericht gestellt werden kann. Der Herausgeber bleibt jedoch so lange haftbar, bis der Nach weis vorliegt, daß Druck und Herausgabe mit Wissen und Willen des Verfassers erfolgt sind. Art. 18. Als Verbreitung im Sinn dieses Gesetzes ist nur die Mitthei lung einer Mehrheit von Eremplaren an eine Mehrheit von Perso nen zu betrachten. Der Buchhändler ist als Verbreiter nur dann verantwortlich, wenn er eine strafbare Schrift verbreitet, welche ihm nicht im Wege des ordentlichen Buchhandels zugekom men, oder welche die im Art. 4. vorgeschriebenen Angaben hinsichtlich des Druckcreibesitzers, Verlegers, Redacteurs rc. nicht enthält, oder rücksichtlich der im Jnlande auf Beschlagnahme oder Bestrafung erkannt und dies amtlich bekannt gemacht worden ist. Art. 19. Bei Zeitungen und periodischen Druckschriften haftet zunächst der verantwortliche Redacteur für den gesummten Inhalt. Der verantwortliche Redacteur kann sich von dieser Haftpflicht dadurch befreien, daß er den Verfasser benennt, vorausgesetzt, daß derselbe im Inland vor Gericht gestellt werden kann und die Veröf fentlichung mit seinem Wissen und Willen erfolgt ist. Art. 20. Entzieht sich der verantwortliche Redacteur den zum Einschreiten veranlaßten inländischen Gerichtsbehörden, so sind die in Art. 17. genannten Personen in der dort bestimmten Reihenfolge, jedoch be züglich des Verbreiters mit den im Art. 18. enthaltenen Beschrän kungen, auch für den Inhalt der betreffenden Zeitung oder periodi schen Druckschrift verantwortlich. Für Privatbekanntmachunge» in Zeitungen oder periodischen Druckschriften hastet zunächst der Einsender. Ist dieser nicht nam-
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