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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.07.1894
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 03.07.1894
- Sprache
- Deutsch
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werden keine weiteren Förmlichkeiten und Bedingungen i» dein rinderen Gebiete gefordert werden. Es ist daher nicht notwendig, daß ein in dem einen Gebiete gesetzlich geschütztes Werk in dein anderen eingetragen werde, oder daß Abdrücke oder Abzüge desselben dort hinter legt werde», »in jene rechtliche Hilfe gegen Beeinträchtigung zu erlangen, welche in dem anderen Lande den daselbst zu erst veröffentlichten Werken gewährt wird. In den Ländern der ungarischen Krone ist der Genuß dieser Rechte indessen von der Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten abhängig, welche durch die Gesetze und Vorschriften sowohl Großbritanniens als auch Ungarns vor geschriebe» sind. Artikel VI. Damit die Urheber der durch den gegenwärtigen Vertrag geschützten Werke bis zum Beweise des Gegenteiles als solche angesehen und demgemäß vor den Gerichten des anderen hohen vertragschließenden Teiles zur Verfolgung von Beein trächtigungen der Urheberrechte zugelasscn werden, genügt es, wenn ihr Name in der üblichen Weise auf dem Werke an gegeben ist. Dessenungeachtet können die Gerichte in zweifelhaften Fällen die Beibringung einer solchen weiteren Bescheinigung verlangen, wie dieselbe nach den Gesetzen des betreffenden Gebietes gefordert werden kann. Bei anontzinen oder pseudonymen Werken ist der Ver leger, dessen Name auf dem Werke angegeben ist, zur Wahr nehmung der dem Urheber zustehenden Rechte befugt. Der selbe gilt, ohne weiteren Beweis als Rechtsnachfolger des anonymen oder pseudonymen Urhebers, bis nicht der Urheber oder sei» Rechtsnachfolger ihre Rechte offenbar machen und Nachweisen. Artikel VII. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages sollen in keiner Beziehung das jedem der hohen vertragschließende» Teile zustehende Recht beeinträchtigen, durch Maßregeln der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung die Berbreitung, die Aufführung, die Ausstellung oder das Fcilbieten eines jeden Werkes oder Erzeugnisses zu überwachen oder zu untersagen. Jedem der hohen vertragschließenden Teile bleibt gleicher weise das Recht gewahrt, die Einfuhr solcher Werke in sein eigenes Gebiet zu verbieten, welche nach seine» inneren Gesetzen oder in Gemäßheit seiner vertragsmäßigen Vereinbarungen mit anderen Staaten als unerlaubte Wiedergabe erklärt sind oder erklärt werden. Artikel VIII. Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen auch auf Werke der Litteratur oder Kunst Anwendung finden, welche vor dem Inkrafttreten desselben hergestellt worden sind. Hierbei haben jedoch die aus den nachstehenden An ordnungen sich ergebenden Beschränkungen platzzugreifen, und zwar: V. In der österreichisch-ungarischen Monarchie: Die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages angefertigtcn Exemplare, deren Herstellung bisher erlaubt war, können auch ferner verbreitet werden. Desgleichen können die Vorrichtungen zur Vervielfältigung der Werke, wie Stereotypen, Holzstöcke und gestochene Platten aller Art, sowie lithographische Steine, wenn deren Herstellung bisher nicht verboten war, während eines Zeitraumes von vier Jahre» vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an noch benützt werden. Die Verbreitung solcher Exemplare und die Benützung der bezeichueten Vorrichtungen ist aber nur dann gestattet, wenn infolge eines von der beteiligten Partei binnen drei Monaten von dem Inkrafttreten dieses Vertrages gestellten Ansuchens durch die betreffende Negierung ein Inventar der bezeichueten Exemplare und Vorrichtungen ausgenommen wurde, und diese Exemplare und Vorrichtungen mit einem besonderen Stempel versehen worden sind. Die vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages rechtmäßig zur Aufführung gebrachten dramatischen oder dra matisch-musikalischen Werke und musikalischen Kompositionen können auch ferner ausgeführt werden. 11. Im vereinigten Königreiche Großbritannien und Irland: Der Urheber und der Herausgeber irgend eines Werkes der Litteratur oder Kunst, welches vor dem Tage, an dem dieser Vertrag in Wirksamkeit tritt, hergestellt worden ist, soll zu allen gesetzlichen Rechtsmitteln gegen Beeinträchtigung befugt sein; wenn jedoch irgend jemand vor der Veröffentlichung der Regierungs-Verordnung, welche diesen Vertrag in Wirk samkeit setzt, ein Werk in dem vereinigten Königreiche recht mäßig hergestellt hat, so sollen alle Rechte und Interessen, die aus einer solchen oder im Zusammenhänge mit einer solchen Herstellung entstanden sind, und welche in dem bezeichueten Zeitpunkte bestehen und in Geltung sind, nicht vermindert oder beeinträchtigt werden. Artikel IX. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages sollen Anwendung finden in allen Kolonicen und auswärtigen Be sitzungen Ihrer britannischen Majestät mit Ausnahme der hier nachbenannten, also mit Ausnahme vvn: Indien, das Gebiet von Kanada, Neufoundland, Cnpland, Natal, Neu-Süd-Wales, Victoria, Queensland, Tasmanien, Süd-Australien, West-Anstrnlien, Neu-Seeland. Sollen jedoch die Bestimmungen des gegenwärtigen Ver- trages'nuf eine der obengenannten Kolvnieen oder auswärtigen Besitzungen zur Anwendung gelangen, so hat zu diesem Ende durch Ihrer britannischen Majestät Vertreter bei Seiner kaiser lichen und königlichen Apostolischen Majestät eine betreffende Erklärung abgegeben zu werden, und zwar innerhalb zweier Jahre vom Tage des Austausches der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages. Artikel X. Der gegenwärtige Vertrag wird durch zehn Jahre von dem Tage des Austausches der Ratifikationen in Kraft bleiben, und in dem Falle, daß keiner der hohen vertragschließenden Teile zwölf Monate vor dem Ablaufe des besagten zehnjährigen Zeitraumes seine Absicht, den gegenwärtigen Vertrag aufhörew zu lassen, kundgiebt, wird der gegenwärtige Vertrag in Kraft verbleiben bis zum Ablaufe eines Jahres, von dem Tage ab gerechnet, an welchem einer der hohen vertragschließenden Teile eine solche Erklärung abgicbt. Ihrer britannischen Majestät Regierung steht auch das Recht zu, den Vertrag in derselben Weise rücksichtlich einer der im Artikel IX erwähnten Kolvnieen oder auswärtigen Besitzungen einzeln zu kündigen. Artikel XI. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert, und die Rati fikationsurkunden sollen sobald als möglich in Wien ausge tauscht werden. Er wird zehn Tage nach seiner in Gemäßheit der nach den einschlägigen Gesetzen der hohen vertragschließen den Teile erfolgte» Verlautbarung in Wirksamkeit treten. Zu llrkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterfertigt und mit ihrem Siegel versehen. So geschehen in Wien am 24. Tage des Monats April im Jahre des Heiles Eintausend achthundert dreiundneunzig.
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