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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.07.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-07-02
- Erscheinungsdatum
- 02.07.1894
- Sprache
- Deutsch
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,G 150, 2. Juli 1894. Nichtamtlicher Teil. 4928 Vermischtes. Stnatsvertrag, bctr. den gegenseitigen Schutz der Rechte der Urheber von Werken der Littcrntnr und Kunst zwischen Oesterreich-Ungarn und England. — Das öster reichische «Neichsgesetzblatt für die im Reichsrathe vertretenen König reiche und Länder" 29. Stück, nusgegeben am 1. Mai 1894, ver öffentlicht den Stnatsvertrag vom 24. April 1893, zwischen Sr. Majestät dem Kaiser von Oesterreich-Ungarn und Ihrer Majestät der Königin von Großbritannien und Irland, Kaiserin von Indien ,'c., über den gegenseitigen Schutz der Rechte literarischer und künstlerischer Urheber. Der Wortlaut des Vertrages findet sich im Börsenblatt 1893 Nr. 300 vom 28. Dezember und wird hier wiederholt werden. Die Auswechselung der Ratifikationen hat am >4. April 1894 stattgefnndcn. NnchArtikel >1 sollte der Vertrag 10 Tage nach erfolgter amtlicher Verlautbarung in Kraft treten. Er ist also seit 11. Mai 1894 in Kraft. Post. — Der Reichsanzeiger vom 28. Juni bringt folgende Bekanntmachung. Einziehung der gestempelten Briefumschläge und Streifbänder. Die noch in den Händen des Publikums befindlichen gestem pelten Briefumschläge und gestempelten Streifbänder, welche seit dem 10. Dezember 1890 seitens der Verkehrsanstalten nicht mehr verkauft worden sind, verlieren vom 1. Juli 1894 ab ihre Giltigkeit und werden darüber hinaus zur Frankierung von Postsendungen nicht mehr zugclassen. Dem Publikum soll indes gestattet sein, vom 1. Juli 1894 ab die alsdann noch nicht verwendeten derartigen Wertzeichen bis spätestens Ende Dezember 1894 nach dein Nennwert des Stempels gegen Freimarken zu 10 oder 3 v) bei gleichzeitigem Rück- empsang des Betrags der Herstellungskosten von l 9 für den Brief umschlag und >/2 ö für das Streifband nmzutnuschcn. Ist nur ein einzelnes Streifband umzutauschcn, so muß die Vergütung von Herstellungskosten unterbleibe». Ebenso kommen bei dem Umtausch einer größeren, nicht durch zwei teilbaren Zahl von Streifbändern für das überschießcnde Exemplar Herstellungskosten nicht zur Er stattung. Die Posthilfstellen und die amtlichen Verkaufsstellen für Post wertzeichen habe» mit dem Umtausch keine Befassung. Postsendungen, welche etwa nach dem 30. Juni 1894 noch in Briefumschlägen und Streifbändern der gedachten Art ohne ander weitige Frankierung aufgeliefert werden, sind den Absendern unter Hinweis auf die Ungültigkeit der verwendeten Wertzeichen zurück zugeben oder, wenn dies nicht ohne weiteres thunlich sein sollte, als unfrankiert zu behandeln. Auf gestempelte Briefumschläge uud Streifbänder der älteren Ausgabe, welche ihre Gültigkeit bereits am 1. Februar 1891 ver loren haben, und welche seit dem 1. Juli 1891 nicht mehr umge tauscht werden, sowie auf Rohrpost-Briefumschläge erstreckt sich diese Anorduung nicht. Vom 1. Januar 1895 ab sind die Verkehrsanstalten auch zum Umtausch der neueren Briefumschläge und Streifbänder nicht mehr befugt. Berlin >V., den 26. Juni 1894. Der Staatssekretär des Reichs-Postamts. I. V.: Fischer. Reichsgerichtsentscheidungen. — Zur Strafbarkeit einer Postdesraudation durch Versendung oder Beförderung von Briefen oder politischen Zeitungen den Bestimmungen der 88 1 und 2 des Postgesetzes zuwider auf andere Weise als durch die Post genügt, nach einem Urteil des Reichsgerichts l. Strafsenats, vom 12. April >894, einfaches Verschulden. Es ist demnach der Prinzipal für die von seinen Angestellten begangene derartige Postdesraudation bei der Versendung von Gcschäftssachen straf rechtlich verantwortlich, wenn er bei gehöriger Beaufsichtigung seiner Angestellten von dieser verbotenen Verscndungsart Kenntnis hätte haben müssen. — Ein Angestellter des Zeitungsverlegers Al. hatte eine Zeitlang täglich je ein Paket mit Exemplaren der von seinem Prinzipal verlegten politischen Zeitung durch einen Postkutscher nach einem mehr als zwei Meilen entfernten Orte mit einer Post anstalt für die dortigen Abonnenten mitgeschickt. M. wurde wegen Postdesraudation verurteilt, obgleich nicht fcstgestellt war, daß er die Versendung auf die angegebene Weise veranlaßt oder gebilligt hatte. Die Revision des M. wurde vom Reichsgericht verworfen, indem es begründend ausführte: «Der Angeklagte hatte als Geschäftsherr die rechtliche Verpflichtung, sein Geschäft, den Verlag der Zeitung, im Einklang mit den bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu sichren, insbesondere sich bei Versendung seiner Zeitung den Bestimmungen des Postgesctzes unterzuordnen. Es lag ihn: daher die Verpflich tung ob, dafür zu sorgen, daß auch durch seine Gehilfen und An gestellten die gesetzlichen Vorschriften beobachtet würden. Nur da durch, daß er diese Sorge unterließ, konnte die Versendung aus die Einundsechzigster Jahrgang. geschilderte gesetzwidrige Weise erfolgen Das Gesetz will das Postregnl des Staates gegen Beeinträchtigung schützen, sein Zweck ist wesentlich fiskalischer Natur. Es ist demnach gleichgiltig, ob das fiskalische Interesse absichtlich und wissentlich oder un wissentlich aus Nachlässigkeit oder Unachtsamkeit verletzt wird. Es genügt zur Strafbarkeit das einfache Verschulden, wie solches schon in der Schlußbestimmung des Art. 27 Z. 1 zum Ausdruck gekommen ist. Den thatsächlichen Feststellungen des ersten Urteils läßt sich entnehmen, daß der Angeklagte wohl in der Lage war, von der verbotswidrigen Versendungsart seiner Zeitung von An beginn Kenntnis zu erhalten und sie abzustellen, wenn er die Thütigkeit seiner Angestellten und die Geschäftsführung überhaupt mit der erforderlichen Aufmerksamkeit überwacht hätte. Hiermit ist das Verschulden genügend dargethan.» — In einer Strafsache wegen Postdcfrnndation ist, nach eine»: Urteil des Reichsgerichts, I. Strafsenats, von: 12. April 1894, der Strafrichter nicht befugt, durch das Urteil neben der Strafe auch auf Ersatz des defraudicrten Portos zu erkennen; dieser Ersatzanspruch der Post kann nur im Civilprozeß verfolgt werden. «Nach A 30 des Postgesctzes muß in den Fällen des 8 27 außer der Strafe das Porto, welches für die Beförderung der Gegenstände der Post zu entrichten gewesen wäre, gezahlt werden, und es haften für dasselbe im Falle des 8 27 Ziffer 1 Absender und Beförderer solidarisch. Dieser Anspruch des Postfiskus ist jedoch nicht straf rechtlicher, sondern seinem inner:: Weser:: nach civilrechtlicher Natur. Er hat den Ersatz des der Post durch die Defraudation ent zogenen Portos zum Gegenstand, betrifft also eine Art des Schaden ersatzes. In Ermangelung besonderer gesetzlicher Bestimmungen kann ein solcher Anspruch in: Wege des Strafprozesses nicht verfolgt und durch das Urteil eines Strafgerichts nicht beschicken werden.« — Das gesetzliche Verbot der Beförderung politischer Zeitungen, welche öfter als einmal wöchentlich erscheinen, auf andern: Wege als durch die Post bezieht sich, nach eine::: Urteil des Reichsgerichts, I. Strafsenats, von: 19. April 1894, nur aus die Be förderung von: Verleger an die Abonnenten, nicht aber auf die Versendung aus der Druckerei an den Verleger. Ist der Drucker von: Verleger mit der Versendung an Abonnenten beauftragt, so unterliegt diese Versendung auch dann dem Postzwang, wenn die Abonnenten inehr als zwei Meilen von den: Druckortc, aber weniger als zwei Meilen von den: Verlagsortc entfernt wohnen. — In Köln erschien in dem Jahren 1890 und 1891 in: Verlage des R. wöchentlich zweimal die politische Zeitung «Kölner Arbeiterzeitung». Die Zeitung wurde in der Gr.'schcn Druckerei zu Elberfeld gedruckt und von dort wurden die gedruckten Exemplare mit der Eisenbahn an R. in Köln geschickt, wo deren Ausgabe erfolgte. Einen Teil aber der Auflage ließ der Verleger R. von einem in der Druckerei beschäftigten Expedienten an Abonnenten in Mülheim a. Rh. direkt mittels der Bahn senden, damit jene Abonnenten sie früher bekämen als von Köln aus mit der Post. Mülheim a. Rh. ist von Elberfeld inehr als zwei Meilen und von Köln weniger als zwei Meilen ent fernt. Der Drucker Gr. und der Verleger K. wurden wegen Postportohinterziehung angcklagt, Gr. wurde freigesprochen, dagegen wurde R. wegen der Versendung von Elberfeld nach Mülheim a/Rh. verurteilt. — Sowohl die Revision des Staatsanwalts als auch die des R. wurden von: Reichsgericht verworfen, indem es begründend ausführte: «Das Verbot der Beförderung politischer Zeitungen auf anderen: Wege als durch die Post ist nur auf die Beförderung zu beziehen, deren Entgang den Ertrag des Postdebits beeinträchtigen würde. Der Postdebit hat es aber nur mit dem Verleger und den Abonnenten zu thun und besteht, was die Beförderung betrifft, in der Entgegennahme der Zeitung zur Verteilung und den darauf be züglichen weiteren Verrichtungen. — Der Ilrsprungsort der ge nannten Zeitung in: ganzen war allerdings Köln, und wenn von hier aus die Versendung nach Mülhein: a. Rh. den zweimeiligen Umkreis von Köln nicht überschritt, so konnte sie von Köln aus auf jede beliebige Weise geschehen. Aber wenn der Verleger einen Teil der Auflage von einen: anderen Ort aus in den Verkehr entläßt, als von seinen: Verlagssitze, so giebt er diesen: Teil einen anderen Ursprungsort. Im gegebenen Falle war nicht Köln, sondern Elber feld der Ursprungsort der nach Mülhein: versendeten Exemplare — nicht weil sie dort gedruckt worden sind, sondern weil der Verleger sie dort herausgegcben hat.« »Unthätigkeit des Deutschen Buchhandels.» — Unter dieser befremdenden Ueberschrift brachte Nr. 45 der Papierzeitung von: 7. Juni den folgenden Artikel: «Die »Berliner Zeitung- giebt in der Nummer von: 25. Mai eine interessante Darstellung über den Verkauf einer in ihren: Verlag erschienenen Broschüre: Stenographischer Bericht über die Verhandlung gegen die acht Redakteure. Verkauft wurden 16000 Exemplare, wovon der deutsche Buchhandel 22 bezog, trotz dem die Broschüre zweimal in: Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel angezeigt war. Ein Wiener Buchhändler bezog 100 Exemplare. Zu dieser Darstellung wird uns von unter- 543
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