Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.08.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 09.08.1894
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18940809
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189408098
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18940809
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1894
- Monat1894-08
- Tag1894-08-09
- Monat1894-08
- Jahr1894
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
183, 9. August 1894. Nichtamtlicher Teil. 4751 fortgeschritteneren Kantonen (Zürich re.) iin Interesse der Rcchtseiuheit bei der Abstimmung über das erwähnte Buudcs- gesctz cs gewagt, auf die Fortexisteuz guter kantonaler Gesetze zu verzichten, um dafür ein Buudcsgcsctz einzutauscheu von in vielen Nichtungen zweifelhaftem Werte. Au eine Revision dcr> der Burcankratie Thür und Thor öffnenden Übeln Pnrticen dieses Gesetzes ist nicht zu denken. Es hat Mühe genug ge kostet, die 22 Kantone hier unter einen Hut zu bringen. Wir müssen das Gesetz haben und behalten, wie es ist, und es kann vorderhand unr Aufgabe derjenigen sein, die diesem Gesetz unterworfen sind, sich die Punkte klar zu machen, bei denen cs gilt sich vor Nachteilen zu schützen. Indem ich solches in den nachstehenden Bemerkungen versuche, glaube ich betonen zu sollen, das; eine ganze Anzahl juristisch sehr interessanter und wichtiger Fragen hier aus nahe liegenden Gründen beiseite gelassen werden mus; und das; es sich in dieser Skizze nur darum handeln kann, dein Ge schäftsmann einen allgemeinen Begriff zu geben, der cs ihm ermöglicht, sich oorkommendenfalls in der einen oder andern Weise mehr mit Bewußtsein dessen, was er thut, zu entschlie ßen, statt blindlings die Wahrung seiner Rechte einem Ver treter anzuvcrtrauen oder wohl gar, blos deshalb, weil der Schuldner in der Schweiz wohnt, ganz auf die Verfolgung seiner Rechtsansprüche zu verzichten. Wer als deutscher Gläu biger mit schweizerischen Schuldnern, schweizerischen Anwälten und schweizerischen Richtern einmal unangenehme Erfahrungen gemacht hat, soll wissen, das; das Fälle sind, die bei uns wie anderwärts Vorkommen können, und das; er sich ganz wohl oor Schaden hätte bewahren können, wenn er sich die Mühe ge nommen und zur rechten Zeit um unsere Einrichtungen und um näheren Einblick in diese bekümmert hätte. Unsere schweizerischen öffentlichen Einrichtungen Habei: Vorzüge ver schiedener Art vor denjenigen im Reich; man mus; sic aber kennen. I. Ich habe soeben angedcntct, wie man in Deutschland gegen den säumigen Schuldner vorgcht. Wir haben ein hier von abweichendes, kürzeres, viel weniger kostspieliges und ungemein praktisches Verfahren, das nur besser sein könnte, wenn es das alte zürichcrschc, statt des neuen eidgenössischen märe: das Schuldbetreibungsvcrfahren. Man beginnt mit dem, womit sonst der Prozeß schließt: mit der Zwangs vollstreckung, auch wenn man kein Urteil in Händen hat. Dem liegt folgender einleuchtende leitende Gedanke zu Grunde: Es gicbt eine Menge Schuldner, die nur aus Nachlässigkeit, ans Zahluugsflncht ihre Verbindlichkeiten unerfüllt lassen, während sie die Schuldforderung an sich gar nicht bestreiten. Wozu diesen Leuten gegenüber einen Prozeß führen? Die Schnldbctreibung genügt, um i» kurzer Frist bei ihnen pfänden lasse» zu können. Es gicbt ferner eine große Anzahl von Fällen, ivo der Gläubiger über einen vollständig liquiden Forderungsansprnch verfügt: er ist Inhaber eines Ncccptcs, einer Anweisung, eines Checks, eines Schuldscheins, eines Briefes seines Schuldners, in welchem die Forderung (Betrag, Fällig keit, Schuldgrund) deutlich genannt sind. Um für diese Forderungen bis zur Zwangsvollstreckung zu gelangen, braucht man auch nicht erst einen Prozeß zu führen. Man schreitet gleich zur Schuldbetrcibung, gelangt also gar nicht an den Richter, sondern an den Schuldbctrcibungsbeamtcn, deren cs in jeder Gemeinde einen giebt, und bezeichnet ihm die Forde rung nach Größe, Fälligkeit, Schuldgrund und Zinsen (weiter nichts) und sagt in der Eingabe, mau verlange einen Zahlungs befehl gegen den und den, da und da. Kosten lägen bei. Schuldner hat zwar binnen zehn Tagen nach Empfang des Zahlungsbefehls das Recht, die Forderung ohne Angabe von Gründen zu bestreiten, um damit die Zwangsvollstreckung still zu stellen. Wenn er das aber nicht thut, ist die Zwangs vollstreckung rechtlich anerkannt. Wenn er es thut (»Ncchts- Einundsechzigster Jahrgang. Vorschlag nimmt«), kann ich »Rechtsöffnung verlangen«, d. h. ich lege dem Richter (nicht dem Betreibungsbcamten) den be strittenen Zahlungsbefehl (den Nechtsvorschlag <) und meine Beweisurknnde vor (Zeugen und Experten sind im Rcchtsöff- nungsversahrcu nicht zulässig, nur llrkundcnbcwcis und Ge ständnis; der Eid ist dem zürcherischen und dem Prozeß rechte mehrerer anderer Kantone überhaupt fremd), und der Richter urteilt dann binnen kurzer Frist, und nachdem er den Schuldner vor seine Schranken geladen und gehört hat, über die Vollstreckbarkeit. Nur wenn der Schuldner Einwendungen, welche die von mir produzierte Schuldanerkennnng zu entkräften geeignet sind, dem Richter wenigstens »glaubhaft macht«, wird die Sache ins ordentliche Verfahren verwiesen, und ich muß (wie in Deutschland) einen Civilprozeß führen, muß gegen meinen Schuldner »klagen«. In allen anderen Fällen (cs sind gewiß je 90 von 100) wird die Vollstreckbarkeit ausgesprochen, d. h. die Rechtsöffnung erteilt. Die Nechtsvffnungsvcrfügnng ist nicht identisch mit dem rechtskräftigen Urteil. Sie besagt nur, die Vollstreckbarkeit sei zulässig. Deshalb muß, beiläufig bemerkt, der Schuldner, der versäumt hat zu bestreiten oder mit Unrecht der Rechtsöffnung unterworfen wurde, zwar unwei gerlich zahlen, hat aber das Recht, die bezahlte Nichtschuld mit der eovcllotio inclsbiti zurück zu fordern. Das kommt aber höchst selten vor. Das Verfahren ist deshalb doch gut und höchst zweckmäßig. Dies in den Grnndzügen unser Schuldbetreibungs- verfahreu. Der im Rechtsöffnungsverfahre» unterliegende Theil bezahlt dabei die Kosten. Außerdem hat er dem andern Teile für Umtriebe und als Beitrag an dessen außergericht lichen Kosten (worunter hauptsächlich die Kosten des Rechts anwalts gemeint sind) die Prozeßentschädigung zu bezahlen. Die letztere deckt etwa ein Drittel oder die Hälfte der Anwalts- kosten, ist also ein kärglicher Ersatz dessen, was Schuldner durch seine Zahluugswcigerung dem Gläubiger an Kosten ver ursacht. Allein der Vorteil dieses kurzen und in den meisten Fällen rasch und sicher zum Ziele (der Vollstreckbarkeit) führenden Verfahrens springt gegenüber dem in Deutschland vorgcschricbcnen förmlichen Prozeßverfahren nicht minder wie gegenüber dem dortigen Mahnverfahren und dem Urkunden prozeß in die Augen, und ihm gegenüber kommt die eben er wähnte Ungerechtigkeit bezüglich der Kostentragung nicht in Betracht. kl. Bei der Zwangsvollstreckung selbst beginnt nun aber das, was ich als schlecht und mangelhaft und für den Gläubiger bedenklich bezeichnet habe. Das eidgenössische Gesetz hat näm lich den Grundsatz ausgestellt: Schuldner, die nicht im Handelsregister eingetragen stehen, sollen nur noch bis zurPfündung und Pfandverstcigerung, aber nicht weiter, namentlich nicht bis zum Konkurs betrieben werden dürfen. Und die im Handelsregister eingetragenen Schuldner sollen gar nicht mehr erst auf Pfändung, sondern gleich und ohne bisherige Pfändung auf Konkurs betrieben werden. Es sind nun die wenigsten Schuldner im Handelsregister eingetragen, namentlich alle kleineren Geschäftsleute nicht. Hat jemand diesen kreditiert, so kann er bei der Zwangsvollstreckung nach geschehener Pfändung, wenn diese keine Deckung ergiebt, nicht weiter; er muß den Schuldner einfach laufen lassen. Und da dieser nicht in Konkurs gebracht werden kann, so darf er ungeniert fortwirtschaften und neue Gläubiger anschwindeln. Die Bedrohung mit dem Konkurs ist ja das letzte und haupt sächlichste Zwangsmittel, das man gegen den Schuldner hat. Durch das Bundcsgesetz über Schuldbctreibung und Konkurs hat der schweizerische Gesetzgeber am Neujahrsmorgcn 1892 den größtenTeil aller in der Schweiz lebenden Schuld ner für im Betreibnngswegc konkursunfähig und die betreffenden Gläubiger jenen gegenüber dieses Zwangsmittels für verlustig erklärt: eine Maßregel, deren Tragweite für den 641
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder