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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.08.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 06.08.1894
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1894
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180, 6. August 1894. Nichtamtlicher Teil. 4689 Vkrrtichnis Iiiinftig krschrinrildtr iaiichcr, ivrlche i» dieser Nummer rum erstenmale llliyckündigt sind. I. P. Bachcni in Nöltt. 4704 8ob»üror, äiv UnlstgbuvA ÜS8 kürvbgvstmrlos. Dictcrich'sche 'VcrlnaSönchyandlnng in blöttinacn. 4703 Die Zvll- u. Handelsverträge des deutschen Reichs. Kplt. Jacgcr'schc Verlagsbuchhandlung in Frankfurt a M. 4704 Mniszech, ein Sticfellnärchcn aus alter Zeit. Max Kcllerer's h. b. Hofbuchhdlg. in München. 4703 Rculeanx, Fabeln, Romanzen u. Balladen. 2. Ausl. Val»,an» Löv>» in Paris. 4702 I/vtan», lg roi s'sniinig. Vül)', 6ontos panaobee. v. Picrson'ö Verlag in Dresden. 4704 Dromery, d. Flüchtling. Brandt, eine lyrische Geschichte. Steinhäuser, d. Ucbermensch. — Lachen. Sch,nid, Franikc öi: vo. in Vern. 4703 lobrbvvb äss Lolrevgiügr Vlpsvolvb. 29. llabrA. Bernhard Tanchnitz in Leipzig. 4703 IVllliins, I'owbrollg. tl'ri-ugliiiitir scl. vol. 3002.) Beruh. Friede. Voigt in Wcin»ar. 4704 IVsbgr, Das 8oblsitsn oto. >1. Narmors. 4. Vull. Nichtamtlicher Teil. Vrrng vun GrwiunantLilrn durch Vehrervereine, Witwentassen :e. aus drin Perkanfe von Lehn! bn ehern, Hefte» und sonstigen Vehr- nnd Vernniitteln. Der preußische Kultusminister erließ die folgenden Vorschriften betreffs der Gewinnbeteiligung der Lehrervcrcine rc. an Schulbüchern und Lehrmitteln: Berlin, den 7. Mai 1894. Die Auslegung meines Rundcrlasses vom 3. Juni 1893*) 11. III. ^ 1243 —, betreffend den Bezug von Gewinn anteilen durch Lehrervereiue, Witwenkasscn rc. aus dem Ver kaufe von Schulbüchern, Heften lind sonstigen Lehr- und Lern mitteln, hat, ivie hier ciugegangeue Berichte und Eingaben erkennen lassen, zu verschiedenartigen Auffassungen und Miß verständnissen geführt. Behufs einheitlicher Regelung der in Rede stehenden An gelegenheit sehe ich mich daher veranlaßt, im Anschluß au die erwähnte Rundverfügung anzuordnen, daß bei Ausführung derselben nachstehende Grundsätze zur Anwendung kvmmen sollen. I. Es ist natürlich statthaft, daß der Verfasser eines Schulbuches das ihm zustcheude Honorar ganz oder teilweise irgend einer wohlthätigen Stiftung zuwendet, und ebensowenig kann es einem Verleger verwehrt sein, von seinem Gewinnanteil eine Abgabe für wohlthätige Zwecke zu bestimmen. Aber es ist unzulässig, daß bei der Auswahl der eiuzuführenden Schul bücher, Lehr- und Lernmittel irgend eine Rücksicht auf diesen Umstand genommen werde. Hierfür entscheidet allein der Wert der Bücher. II. Es kann mit Korporationsrechteu ausgestatteten Ver einen nicht verwehrt sein, Schulbücher oder andere Lehr- und Lernmittel hernuszugeben, wenn dies innerhalb ihrer statuta rischen Zwecke liegt. Aber es ist unzulässig, daß seitens der Lehrer auf die Schüler oder deren Eltern irgend eine Ein wirkung geübt werde, durch welche diese zum Ankauf der in solchem Verlage erschienenen Lehr- und Lernmittel bestimmt werden. III. Es ist nicht zu dulden, daß Vorsteher von Schulen, Lehrer oder Lehrerinnen für ihre Mitglieder irgend einer Ver lagshandlung gegenüber eine Verpflichtung zur Empfehlung oder Verbreitung der von ihr herausgegcbcneu Schulbücher, Lehr- und Lernmittel übernehmen. I V. Der Zwischenhandel von Lehrern, d. h. die Beschaffung von Lernmitteln für die Schulkinder durch die Lehrer kann nur da geduldet werden, wo die Kinder wirklich auf anderem Wege nicht zu den Lernmitteln gelangen können. *) Vgl. Börsenblatt 1893 Nr. 160. Red. Bedingung ist die Abgabe zum Selbstkostenpreise. Vor- zuziehen ist, daß in solchen Füllen Anschaffung und Verkauf sich für Rechnung des Schulverbandes vollzieht. V. Als Lernmittel im Sinne vorstehender Grundsätze sind auch Schreib- und Zeichenhefte, Stahlfedern, Federhalter, Bleistifte, Buntstifte, Tuschkasten, Lineale, Zirkel, Radiergummi, Schiefertafeln, Schieferstifte, Schwämme und dergleichen an- zusehcn. An die sämtlichen Königlichen Regierungen. Abschrift erhält das Königliche Provinzial-Schulkollcgium zur Kenntnis und Nachachtung. Der Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten. Bosse. An sämtliche Königliche Provinzial-Schulkollegicn. 11. 111. rV 1047. 11. II. Zur Fiftilegung der BuchlzÄndlerineffe. (Vgl. Börsenblatt 1894 Nr. 150 156, 162, 17 l.) An die Redaktion des Börsenblattes Leipzig. Sehr geehrter Herr Redakteur! Sie haben sich der dankenswerten Aufgabe unterzogen, im Börsenblatt die früheren Vorschläge zur Festlegung der Ostermesse zu veröffentlichen. Wenn ich s. Z. aussprach, daß heute für und wider in dieser Frage wohl schwerlich noch ctivas Neues, früher nicht schon geltend Gemachtes vorgebracht werden könne, so findet das durch Ihren Bericht seine voll ständige Bestätigung. Alles, ivas von dem gemütlichen, ge schäftlichen und dem Standpunkte aus, die Dinge, wie sie gehen, gehen zu lassen, gesagt werden kann, findet sich zu wiederholten Malen ausgesprochen. Im ganzen aber habe ich durch Ihren Bericht erneut den Eindruck gewonnen, daß der Gegenstand ernstlicher und sachlicher bei den früheren Gelegen heiten behandelt worden ist, als jüngst. Ein neuer Gedanke ist, abgesehen von dem Schulbüchergeschäft, nicht ausgetaucht, wohl aber hat sich in den Auslassungen, die das Börsenblatt veröffentlichte, fast durchgängig die Unkenntnis der Verfasser mit dem seitherigen Verlauf der Sache gezeigt. Der bayerische Antrag fällt eigentlich nicht unter die Vorschläge zur Festlegung der Ostermcsse. Er würde in Wahr heit die Ersetzung eines Uebelstaudes durch einen anderen, jedenfalls keine Festlegung der Ostcrmesse bedeuten. Da dürfte es wirklich besser sein, alles beim Alten zu lassen. Auf einen wichtigen Punkt, den Sie in Ihrem Bericht nicht gestreift haben, möchte ich jedoch die Aufmerksamkeit 632*
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