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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.11.1890
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.11.1890
- Sprache
- Deutsch
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274, 26 November 18S0. Nichtamtlicher Teil K681 Rechtsübergang vom Erwerber auf Dritte. Begrenzung des Rechtsbodens des Gesetzes sür Hohe Ikunst. in der Form gleichartigen (?) Darstellungen desselben Kunstgcgenstandcs Rechte verleihen oder verliehen haben möchte. Ans Vervielfältigungen oder Nachbildungen von Kunstgegenständen, welche die im Eingang des Z 8 erforderten Eigenschaften an sich tragen, findet dieses Recht der Ausschließung keine Anwen dung. Hat der Inhaber eines die Nachbildung be treffenden ausschließende» Rechtes diese Nachbildung in einer siir das Ursprungswerk angemessenen Weise innerhalb zehn Jahren, vom Datum der darüber getroffenen Verabredung an gerechnet, nicht aus- gesührt und veröffentlicht, so soll der Urheber be rechtigt sein, für dieses Ursprungswcrk das Nach bildungsrecht neben dem ersten Erwerber noch anderweitig zu vergeben. 8 24. Derjenige, welcher die Darstellung und Ver öffentlichung eines Kunstwerkes 1. entweder bei fehlendem Urhebernamen in gutem Glauben gemäß 8 g Ziffer 2 2. oder aus Grund mündlicher oder stillschweigen der Genehmigung gemäß Z 21 Absaß 2 betreibt, hat, sobald der Urheber das ihm zustehende Unterjagungsrecht, beziehentlich den Widerruf aus- übt, sich den Vorschriften des H 22 zwar zu fügen, vom Urheber, dessen Bevollmächtigten oder Rechts nachfolgern aber, bei Auslieserung der vorrätigen Abdrücke, Abgüsse, Platten und Formen, den Scha denersatz für dieselben zum Herstellungspreise zu beanspruchen. 8 25. Seitens der Vcrviclfältigungs-, Nachbildungs und Verössentlichungsberechtigten ist die Weiter übertragung von Rechten auf Dritte durch Vertrag, Geschäslsiibergang oder von Todeswegen auch ohne die Genehmigung des Urhebers statthast: 1. für die Vervielfältigung (8 2 Ziffer I) ohne Ansehung der bis dahin siir diesen Zweck verwendeten Mittel 2. für die Nachbildung (Z 2 Ziffer 2) mangels weitergehender Verabredungen nur insoweit, als die vorhandenen Formen oder Platte» zur Herstellung von Nachbildungen noch ver wendet werden können. Ein Einspruch gegen die Person des späteren Rechtscrwerbcrs steht dem Urheber oder dessen Erben nur unter dem Nachweise von Thatsachen oder Umständen zu, die seinem künstlerischen Rufe schädlich sind oder es werden können. 8 26. Durch die Uebertragung eines Rechtes auf dem Gebiete der Vervielfältigung oder Nachbildung begiebt sich der Urheber, gegenüber dem Erwerber, der Verfügung über sein Kunstwerk zu Zwecken der Industrie (Z 4). Auch der Erwerber ausschließlicher und un beschränkter Nachbildungs- und Vervielsältigungs- rechtc hat, wenn das Werk der bildenden Künste zu industriellen Zwecken (8 4) nicht ausdrücklich abgetreten worden, nicht die Befugnis, zu solchen Zwecken es selbst zu verwenden, eine solche Ver wendung zu gestatten oder rechtlich zu übertragen. Widerrechtliche Genehmigungen und Rechts übertragungen dieser Art können innerhalb des im 8 21 Abschnitt 2 bestimmten Termins aus Antrag des Verletzten aufgehoben werden und machen den Zuwiderhandelnden sür alle daraus entspringenden Schäden ersatzpflichtig. 8 27. In dem Eigentume an einem Werke der bil denden Künste ist das Recht sür Nachbildung oder Vervielfältigung desselben nicht mit inbegriffen. Es ist daher sür den Erwerber solcher Rechte eine Verpflichtung auch nicht vorhanden, das Kunst werk, aus welchem sie ruhen, käuflich an sich zu bringen oder zu behalten. Andererseits ist aber der Eigentümer eines Kunstwerks auch nicht verpflichtet, dasselbe an den Urheber oder seine Rechtsnachfolger zum Zwecke der Nachbildung oder Vervielfältigung herauszu- gebcn. 8 28. Ist ein Werk der bildenden Künste aber unter Umständen in Austrag gegeben worden, aus denen die Nachbildung oder Vervielfältigung als alleiniger Zweck erhellt, so erwirbt der Besteller schon in dem Eigentume das Recht sür Nachbildung oder Ver vielfältigung desselben für sich ausschließlich. 8 2S. Das bei Illustrationen sür Zeitungen, Zeit schriften, Jahrbücher, Kalender und periodische Sammelwerke aller Art, welche Verleger, Heraus geber oder bei der Herausgabe Beteiligte in Auf trag gegeben haben, namentlich auch nach Maßgabe des 8 28 dieses Gesetzes erworbene ausschließliche Recht soll die weitere Besugnis des Urhebers nicht beschränken, nach Ablaus von drei Jahren, vom Er scheinen der Nummer, des Heftes oder Bandes an gerechnet, das der Illustration zu Grunde liegende Kunstvorbild zu selbständigen Kunstwerken, wie deren Nachbildungen und Vervielfältigungen, zu verwerten. Andererseits stehen dem Inhaber eines aus schließlichen Rechtes gegen Verwertung von gleich artigen Kunstvorbildern des Urhebers auf dem Ge biete der Illustration die Besugnisse des 8 23 dieses Gesetzes zur Seite. 8 3V. Selbständige Kunstwerke, welche vom Urheber zur Abbildung in Schriftwerke überlassen worden sind, dürfen außerhalb des mit diesen Schriftwerken an- sänglich geschaffene» Zusammenhanges, mangclswciter- gehendcr Verabredung, nicht verwendet werden. 8 31. Bei Bildnissen, seien sie auf künstlerischem oder kunstmechanischcm Wege hervorgebracht, geht das Recht, Nachbildungen oder Vervielfältigungen davon Herstellen zu lassen, ohne weiteres aus den Besteller über. Der Abgebildete ist berechtigt, gegen eine Ver öffentlichung seines Bildnisses, von wem sie auch ausgehen mag, während seiner Lebenszeit Einspruch zu erheben. 8 32. In den Zeitraum der gesetzlichen Schutzfrist wird das Todesjahr des Urhebers, beziehentlich das Kalenderjahr der ersten Veröffentlichung eines Kunstwerkes nicht eingerechnet. 8 33. Ein Kunstgegenstand gilt als veröffentlicht von dem Tage an, wo er auf öffentlichen Plätzen, Bildnisse und Uebergaug des Nachbilduugs- rechtcs. Nachbildungs recht am Eigen- Rcchtsverhältnis beiJllustrationen Schutzfrist. Veröffentlichung. Definition.
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