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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.11.1890
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.11.1890
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- Deutsch
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6680 Nichtamtlicher Teil. 274, 26. November 1890. Eigenschaft des Urhebers. Uebergang der Rechte der Dar stellung und Ver- Aber auch alle übrigen Nachbildungen und Vervielfältigungen eines bereits zum Gemeingut gewordenen (gcmeinsreicn) Kunstwerkes sollen einen Rechtsschutz von fünfzehn Jahren, von ihrer Ver öffentlichung an, genießen (88 82 und 38). 8 15. Als Urheber eines Kunstwerkes wird, bis zu erfolgten, Gegenbeweise, derjenige angesehen, dessen Name sich auf demselben als Erzeuger verzeichnet findet. Der Künstler-Urheber kann sich, unbeschadet dieser Eigenschaft, zur Herstellung des Kunstwerkes künstlerischer, technischer oder mechanischer Hilfskräfte bedienen. 8 16. Das Recht, ein Werk der bildenden Künste ganz oder teilweise zu vervielfältigen oder nachzu bilden. steht dem Urheber desselben allein zu und geht für die in diesem Gesetze (8 g Ziffer 1) be stimmte Zeitfrist auf dessen Erben ohne weiteres über. 8 17. Vom Urheber wie von dessen Erben können Rechte aus Herstellung von Vervielfältigungen und Nachbildungen des Ursprungswerkes, ohne oder für den Zweck der Verwertung, der Veröffentlichung oder des Verlages 1. entweder im Umsange eines oder beider im Z 2 Ziffer I und 2 dieses Gesetzes hinge- stcllten Darstellungskrcise, 2. oder unter Beschränkung auf gewisse technische oder Kunstverfahren ans andere übertragen werden. In einem allgemein auf den Darstcllungskrcis der Nachbildung (8 2 Ziffer 2) erlangten Rechte soll diejenige Kunst, in welcher der Urheber sein Kunstwerk hervorgebracht hat. nicht mit inbegriffen sein und besonderer Ansührung und Zuerkennung bedürfen. 8 18. Auch nach den umfassendsten Uebertragungen von Rechten aus Nachbildung und Vervielfältigung seitens des Urhebers aus andere verbleibt dem Ur heber fortdauernd das nur mit seinem Tode er löschende Recht, sein Kunsterzeugnis in eigenhändigen Wiederholungen zu verwerten. 8 IS. Der Urheber, welcher im Bereiche des Dar stellungskreises der Vervielfältigung (K 2 Ziffer 1) ein Recht vergeben, ist zur Verleihung eines zweiten innerhalb dieses Kreises nicht mehr befugt. Da gegen bleibt er für den Darstellungskrcis der Nach bildung (8 2 .Ziffer 2) vcrsügungsfähig. Hat der Urheber aber für den Darstellungs kreis der Nachbildung sh 2 Ziffer 2) nur ein Recht vergeben, entweder diesen Kreis ganz umfassend oder für ein oder mehrere darin enthaltene Kunstversahren, so ist er. unter Ausnahme dessen, was er an Rech ten sich Vorbehalten, weder im Darstellungskreise der Nachbildung, noch in dem der Vervielfältigung, zu einer weiteren Erteilung von Rechten oder Ge nehmigungen befugt. 8 20. Bei Verträgen über Rechte der Veröffentlichung oder des Verlages, denen die Angabe des Umfanges der dafür zulässigen Darstellnngsmittel fehlt, ver bleibt dem Urheber die Verwendung dieser letzteren zu eigenem Vorteile, beziehentlich die Bestimmung über dieselben, so lange und in dem Umfange, als 1. für den Mitvertragenden nicht schon gemäß 8 21 Abschnitt 2 dieses Gesetzes unter Ab lauf der dort bestimmten Frist von zehn Jahren Rechte entstanden sind, welche diese Freiheit des Urhebers beschränken. 2. über Zulassung von Darstellungsmitteln Ver einbarungen nicht nachträglich stattgefunden haben. Diesen Mangel vermögen auch Beiwörter, welche Rechten der Veröffentlichung oder des Ver lages den möglichsten Umfang sichern sollten, wie beispielsweise: ausschließlich, unbeschränkt, umfassend, und andere, nicht zu beseitigen. 8 21. Schris„ich-z°rm Für alle in die M 17—20 einschlägigen Bei der Verträge, träge oder Vereinbarungen ist die schriftliche Form vorgeschrieben. Doch soll ein durch den Zeitraum von zehn Jahren unangefochten fortgesetzter Betrieb einer unter mündlicher oder stillschweigender Genehmigung des Urhebers hergestellten Vervielfältigung oder Nachbildung dem Hersteller und Veröffentticher. für das dabei angewcndete bestimmte Verfahren, gegen über dem Urheber die schriftliche Form der Rechts übertragung ersetzen und jede weitere Verfügung des Urhebers siir Darstellungen in demselben Ver fahren ausschließen. Bei der hier erforderte» Berechnung der Betricbsfrist soll das angesangene Kalenderjahr, in welchem die Veröffentlichung zuerst stattgesunden, als voll mit in Ansatz treten. 8 22. UntersagnngS- Durch die gemäß 8 11 siir die Urheberschaft recht desu, Hebers einem namensunbezeichnetcn Kunstwerke in Kraft Werten ",md"cr- tretende gesetzliche Vermutung erlangt der als Ur teilten A-nehmt- Heber desselben Eingetretene für sich und seine gungen. Rechtsnachfolger das Recht, allen Vervielfältigern und Nachbildnern des namensunbezeichnetcn Kunst werkes die fernere Wiedergabe desselben, sowie die Verbreitung der noch vorhandenen Exemplare, von einem bestimmten Tage an zu untersagen, die Ver nichtung dieser Exemplare wie der dafür verwendeten Platten und Formen, oder die Aushändigung der selben zu fordern. Das gleiche Recht soll dem Urheber wie dessen Rechtsnachfolgern innerhalb der im 8 21 be stimmten Frist von zehn Jahren Denjenigen gegen über zustehen, welche auf Grund einer mündlichen oder stillschweigenden Genehmigung die Herstellung von Vervielfältigungen oder Nachbildungen eines Ursprungswerkes und deren Veröffentlichung oder Verwertung betrieben, mag dieses Ursprungswcrk den Namen seines Urhebers aus sich tragen oder nicht. Aus Abbildungen zur Illustration oder zur Erläuterung von Schriftwerken, mögen sie periodisch erscheinen oder nicht, finden die dem Urheber hier erteilten Rechte der Untersagung, beziehentlich des Widerrufes, keine Anwendung. 8 23. Der Erwerber eines gemäß 8 IS Abschn. 2 Rechten u.Wich- ausschließenden Nachbildungsrechtes kann diese Aus ten d. Erwerbers. schließung gegen alle Nachbildungen und Ver vielfältigungen geltend machen, für welche der Ur heber nicht nur aus seine gleichen, sondern auch
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