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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.11.1890
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- Erscheinungsdatum
- 26.11.1890
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- Deutsch
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274, 26, November 1890, Nichtamtlicher Teil, 6679 Dauer des Schutzes. Formelle Be- Schutzes. insofern sie ohne Absicht der Verwertung stattgefunden und mit dem Namen des Ur hebers auch den Namen des Nachbildners auf sich trägt. Mit dem Versuche der Ver wertung wird die Nachbildung jedoch zur widerrechtlichen und verfällt nach K f *) die ses Gesetzes der Beschlagnahme wie der Aus lieferung an den Verletzten, 8 s. Die Dauer des im H 7 erläuterten Rechts schutzes erstreckt sich 1, für den Urheber des Kunstwerkes aus seine Lebenszeit und auf weitere dreißig Jahre nach seinem Tode (H 32), 2, für denjenigen, der das Ursprungswerk zum erstenmale rechtmäßig veröffentlicht, wenn und so lange der Urheber des Ursprungs werkes nicht bekannt, auf fünfzehn Jahre nach der erste» Veröffentlichung (Z 32 u, 33), Diese Schutzfristen lausen auch zum Vorteile von Erben oder Rechtsnachfolger» des Urhebers oder berechtigten Vcröffentlichers ohne Unter brechung fort. Bei Werken der bildenden Künste, ursprüng lichen, wie Vervielfältigungen oder Nachbildungen, welche dazu bestimmt sind, zu einem geschlossenen Ganzen vereinigt zu werden, wird, sobald sie in der hierfür geeigneten Form vollständig vorhanden, die Dauer des Rechtsschutzes nach den unter den verschiedene» Urhebern und Nachbilduern am läng sten Lebenden bemessen Kunstwerke ohne Namen oder mit Name» von Urhebern oder Nachbildnern, deren Leben oder Todes jahr nicht bekannt, bleiben bis zur Bekanntwerdung ohne Einwirkung aus die Feststellung der gemein samen Schutzsrist, genießen aber diese höchste Schutz frist mit, wenn ihre Anzahl die Hälfte der für die Vereinigung bestimmten Kunstwerke nicht erreicht. Erreichen sie diese Hälfte, so treten alle zur Ber einigung bestimmten Kunstwerke in den ihnen nach Lage dieses Gesetzes gebührenden Einzelschutz zurück, 8 10, In Wirksamkeit tritt der in den ZZ 7 und 9 begründete Schutz 1. für das Ursprungswerk, wenn aus ihm der Urheber 2, für die Vervielfältigung oder Nachbildung, wen» auf ihr der berechtigte Vervielfältiger, Nachbildner, oder an deren Stelle der be rechtigte Veröffentliche! (Verleger) seinem Namen und seiner Eigenschaft nach zum Aus druck gebracht ist. In der solcherart »ameusbezeichnete» Wieder gabe des Ursprungswerkes ist dieses letztere selbst, auch wen» es namensunbczeichnct ist und nicht schon durch Erfüllung der im A l 1 vorgeschricbcncn For malitäten den Urheberschutz für sich erlangt hat, in diesen Schutz eingeschlosscn. Bei Sammelwerken 1, eines und desselben Urhebers 2, verschiedener Urheber, aber des gleichen Ver vielfältigers oder Nachbilduers 3, bekannter oder unbekannter Urheber, Ver vielfältiger oder Nachbilduer, aber eines allen gemeinsamen Verössentlichers (Verlegers) genügt es für den Eintritt in den Schutz, wenn der *) Vrgl, d, Anmcrkg, a, S. 6678, allen gemeinsame Vervielfältiger, Nachbildner oder Veröfsentlicher nur aus dem Titelblatte des Sammel werkes genannt ist, 8 11. Der Schutz sitr Um Werke der bildenden Künste, aus welchen Anonyma durch der wahre Name des Urhebers fehlt, mögen die- Urhebers der- selben veröffentlicht sein oder Nicht, Wider unge- liugert, rechtfertigte Vervielfältiger oder Nachbilduer sicher zu stelle» und den Urheber derselben in den Ge nuß des nach tz 9 Ziffer I ihm zustehendc» Rechts schutzes eiutreten zu lasse», ist die Einrichtung ge troffen, daß diese namensunbezeichnetcn Kunstwerke unter 1, Beschreibung des Kunstgegenstandes, Angabe der Größe des Ursprungswerkes, und Bei legung einer Abbildung desselben aus dem Gebiete der zeichnenden Künste, oder der Photographie und ihrer Vervielsältigungs- arten, welche die Größe des Aktensormates nicht überschreiten darf, 2. Angabe des vollständigen wahren Urheber namens aus Antrag des Urhebers oder seines Bevollmäch tigten oder Rechtsnachfolgers beim Stadtrate in Leipzig zur Ausnahme in die daselbst bestehende Eintragsrolle angemeldet werden können. Die Eintragung des Kunstwerkes mit dem Datum, an welchem sie erfolgt ist, wird vom Stadlrate in Leipzig ohne weiteres im Deutschen Reichsanzeiger und in einem namhaften Kunst organe veröffentlicht. Nach Ablaus von vierzehn Tagen, das Datum der Veröffentlichung nicht mit gerechnet, tritt eine gesetzliche Vermutung zu Gunsten der Urheberschaft des Augemeldeten in Kraft, welche er nur in streitigen Fällen als richtig zu erweisen hat. Die Kosten der Eintragung mit Mk, 3. —, sowie der Veröffentlichung fallen dem Antragssteller zur Last, Die erste Bescheinigung über die erfolgte Ein tragung wird dem Antragssteller kostenfrei erteilt, für jede weitere Ausfertigung derselben wird Mk, I, — an Gebühren erhoben, 8 12, Es ist Niemandem gestattet, dem uamensun- benannten Werke eines seiner Urheberschaft nach bekannt Gewordenen (H 11), auch wen» die Ver öffentlichung im übrigen rechtmäßig erfolgt, ohne dessen Genehmigung diesen Urhebernamcn hinzu- zusügen, 8 13, Die erst nach dem Tode des Urhebers ver> Schutz-sdau-r gffxntlichten, sowie diejenigen Kunstwerke, deren ^ Werte""" Urheber bei ihrer ersten Veröffentlichung nicht be kannt war, nachträglich aber sestgestellt wurde, ge nießen den Schutz gegen unbefugte Vervielfältigung und Nachbildung dreißig Jahre lang, vom Tode des Urhebers, mindestens aber während eines Zeit raumes von fünfzehn Jahren, von ihrer Veröffent lichung an gerechnet (KH 32 und 33), 8 ", Wer ein von ihm nicht herrührendes Wer! der Rechtsschutz d-s bildenden Künste auf rechtmäßige Weise durch eine Nch-b-rS, Kunst <8 2, Ziffer 2) zur Darstellung bringt, welche von der des Urhebers verschieden, der erwirbt außer dem Rcchtsschutze, den er vom Ursprungswerke für sich abzuleiten berechtigt ist, für diese von ihm hervorgebrachte Nachbildung den Rechtsschutz eines zweiten Urhebers (Z 9, Ziffer 1),
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