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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.11.1890
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.11.1890
- Sprache
- Deutsch
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6678 Nichtamtlicher Teil. 274, 28. November 1890 Kunst oder In dustrie. Merkmale des Jnduftrlcwerkes. solche an Jndustricwcrken. Werke der Bau kunst. Richtung des Verbotes. Mitteln der Absormung und des Abgusses, Ab- und Umdruckes, der Abspiegelung und Festhaltu»gWxicru»g)i>esgewonncnen Spiegel bildes behuss Verwendung sür olle damit zusammenhängenden Durchschein- (Trans parent-). Ab- und Umdrucks-, Ab- und Um- sormungsvcrfahrcn, einschließlich der aus mechanischem Wege erzeugten Vergrößerungen und Verkleinerungen — alles ohne hervor- trctende Benutzung künstlerischer Nachhilfe, 2. in der Nachbildung: Die Wiedergabe des Ursprungswerkes durch die freie Hand eines zweiten Künstlers, ent weder als in sich fertiges, selbständiges Werk, oder als Platte oder Form, einsach oder in Mehrzahl, um Abdrücke. Absormungen oder Abgüsse davon herzustellen. 8 s- Inwiefern Gegenstände des Gebrauches und der Nutzung durch die angenommene Form sich zu Werken der bildenden Künste erheben, oder anderer seits Formenbildungcn undFarbenzusammenstellunge», welche ein abgeschlossenes Ganzes darzustellen von vornherein nicht bestimmt erscheinen, als Muster oder Modelle für Werke der Industrie auzuschcn sind, hat der Richter unter Hinzuziehung von Sach verständigen frei zu entscheiden. 8 4. Künstlerische Ursprungswerke, welche der Ur heber zu einzelnen, sür die Verwertung bestimmte», freien Nachbildungen überläßt, die nicht seinen Namen tragen, oder welche an Werken der Industrie, der Fabriken, der Mannsakturen und Handwerke sich rccht- mäßigerweise vervielfältigt vorfinden, treten als Muster und Modelle für Werke der Industrie in das für sic bestehende Schutzgesetz über. 8 5. Befindet sich an einem Werke der Baukunst, der Industrie, der Manufakturen, des Handwerks ein für die Zier desselben eigens ersundenes und vom Urheber an demselben ausgeführtes Kunstwerk, so verbleibt es sowohl als Ursprungswerk, wie in seinen als Einzelwcrk rechtmäßig hergcstellten Wieder holungen, bei Erfüllung der im 8 10 Ziffer 2 ge gebenen Vorschriften, unter dem Schutze dieses Ge setzes. Ebenso soll der nachträglich herbeigeführte Zu sammenhang einer als Einzelwcrk rechtmäßig her gestellten Vervielfältigung oder Nachbildung eines Kunstwerkes mit einem Werke der Industrie rc. den Rechtsstand der elfteren nicht verändern. 8 e. Die Werke der Baukunst sind nur für den Nach bau frei. Rechtmäßige Abbildungen des künstlerischen Teiles eines Bauwerkes genießen entweder »ach den ZK 1 u. 2 den Schutz dieses Gesetzes, oder im Vereine mit Abbildungen der zweckdienlichen Teile desselben, wenn ein erläuternder Text sie begleitet, den Schutz des Gesetzes gegen Nachdruck von Schriftwerken. 8 7. Der den Werken der bildenden Künste und ihren rechtmäßigen Nachbildungen oder Verviel fältigungen zugcmessene Schutz richtet sich gegen unbefugte Wiedergabe des Kunstinhalts in Gestalten, Formen oder Farben, die mit denen des Ursprungs werkes übereinstimmen oder in ihrer unwesentlichen Abweichung sich als Umgehung dieses Schutzgesetzes kennzeichnen. Jede solche Wiedergabe, ohne die Genehmi gung des dazu allein Berechtigten, ist verboten. Dabei macht cs keinen Unterschied, 1. ob die Wiedergabe unmittelbar nach dem Ur sprungswerke. oder nach einer Vervielfälti gung oder Nachbildung desselben erfolgt ist; 2. ob die Wiedergabe durch ein anderes Ver fahren entstanden ist als dasjenige, in wel chem das Ursprungswerk erzeugt worden, oder nicht; 3. ob das Ursprungswerk dessen Vervielfäl tigung und Nachbildung oder Namen des Urhebers aus sich trägt oder nicht, voraus gesetzt, daß gegen den Zuwiderhandelnden der Nachweis geführt werden kann, es sei der wahre Name des Urhebers des nachgebilde ten Kunstwerkes bei Anwendung gewöhnlicher Sorgfalt in Erfahrung zu bringen gewesen. In gleicher Weise ist es verboten: 4. daß der zur Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Nachbildung Berechtigte eine größere Anzahl von Exemplaren herstellt, als ihm vertragsmäßig, ferner daß er zur Herstellung sich anderer Verfahren bedient, als ihm, ent weder vertragsmäßig, oder nach den ZK 19 bis 26 dieses Gesetzes, zusteht. 5. daß der Urheber oder dessen Erben Ver fügungen treffen, zu welchen sie nach den KZ 19, 20 Ziffer 1, 21, 23 und 26 dieses Gesetzes nicht mehr berechtigt sind. 8 8. Die Wiedergabe eines geschützten Kunst-Vor bildes in Gestalten und Formen einer davon ab weichenden selbständigen Entwickelung, welcher der Charakter der im erste» Abschnitt des K 7 angc- deutcten Umgehung nicht anhaftet, ist gestattet. Maßgebend für die Entscheidung hierüber ist allein die Beurteilung des neuen Kunstwerkes, wie es, in oder durch Platten und Formen, oder ohne diesel ben, in letzter Vollendung zur Erscheinung be stimmt ist. Ferner sind, auch ohne Genehmigung des Ur hebers, sür die Wiedergabe frei: 1. Abbildungen von Denkmälern, welche als Staats- oder Gemeinde-Eigentum aus oder an öffentlichen Plätze» wie in oder an Straßen bleibend sich befinden. 2. Ausnahmen von Städteansichten, Straßen fronten, von Inneren öffentlicher Gebäude, in denen geschützte Werke der Kunst sichtbar werden, vorausgesetzt, daß die Darstellung der letzteren nicht als die Hauptsache erscheint; 3. die Ausnahme einzelner Werke der bildenden Künste in ein den, Inhalte »ach ein zu sammenhängendes Ganzes bildendes Schrift werk, so daß die Abbildung zur Erläuterung eines Gesamttextes dient. Es muß jedoch der Urheber und die Quelle der Entnahme angegeben sein, widrigenfalls die Strafbe stimmung des Z tz *) Platz greift; 4. die Einzelnachbildung eines Kunstwerkes, >) Die durch Kreuze bczeichnet-n ZH-Ztssern bestehen sich auf den aus,ährenden zweiten Leck dieses Gesetzes, der »och zu schaffen ist.
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