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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.11.1890
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1890-11-19
- Erscheinungsdatum
- 19.11.1890
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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heiternd, sich einen Ehrenplatz als Lieblingsdichter des deutschen Buch handels längst erobert hat. Wer gedenkt nicht mit herzlichem Ver gnü.ien der »Jammer-Cantate» von 1881, der klassischen Dichtungen: (1884), -s' Juwellied von Leibzger Buchhandel», »s' Lied von der goto malen Buchhandelbliedhe-, allesamt von »ännen alden Leibz'ger» in der entzückenden Mundart des schönen Sachsenlandes den zur Ostermesse ver- kleine Prachtwerk in einen höchst würdigen, geschmackvollen Rahmen ge faßt. Da die Leklüre dieser leichlfließenden Lieder unmittelbar dazu auf fordert, sie auch zu singen, so ist durch Beigabe der Sinaweisen diesem Bedürfnis in richtiger Erkenntnis Rechnung getragen; die Ausschmückung des Textes durch sinnvolle Bilder zeigt eine Fülle von Witz und guter Laune, welche von Künstlern wie Fedor Flinzer. Carl Gehrts, Eduard Grützner, Eduard Ille, R. A. Jaumann, Julius Kleinmichel und Carl Röhling hier in vollem Maße dargeboten wird. Das Buch ist eine hübsche Weihnachtsgabe, die sich der Buchhandel zur Abwechselung einmal selber bescheren mag, ein Lieder- und Bilder buch, an dem jeder in dieser Weise Beschenkte seine kindlich-herzliche Freude haben wird. Vermischtes. Vom Kolportagcbuch Handel. — Die deutsche Colportage-Zcitung, das Organ des Centralvcreins deutscher Colportagebuchhändler, veröffentlicht in ihrer neuesten Nummer <30> folgenden Entwurf zur Geschäfts- Ordnung für den Central-Verein Deutscher Colportage Buchhändler lfestgesetzt von der hierzu auf der General-Versammlung in München gewählten Kommission): 8 1. Die Erstrcbung der Vcrcinszwccke erfolgt u. a.: 1. durch Beobachtung aller den Kolportage-Buchhandel betreffenden Gesetzesbestimmungen und eventuell Stellungnahme hierzu; 2. durch Schlichtungsvcrsuchc geschäftlicher Streitigkeiten; 3. durch Mitteilungen und Warnungen vor unsoliden Reisenden und Boten. § 2. Der Vorstand führt die Vcreinsgeschäfte und beschließt überall da gemeinschaftlich, wo nicht zur Ausübung bestimmter Funktionen einzelne Vorstandsmitglieder bczw. Kommissionen befugt sind. 8 3. Der 1. Vorsitzende hat die Leitung der Vereins-Angelegen heiten; er hat das Recht, den Kommissionssitzungen beratend bcizuwohncn; die Pflicht, den Jahresbericht zu entwerfen und für die Ausführung aller satzungsmäßigcn Bestimmungen und Beschlüsse zu sorgen. Alle den Verein betreffenden Meldungen sind an ihn zu richten. 8 4. Der 2. bezw. 3. Vorsitzende vertritt den I. Borsitzenden in allen Behinderungsfällcn. 8 5. Der 1. Schriftführer führt die Protokolle und erledigt alle schriftlichen Arbeiten nach Anweisung des Vorsitzenden; er hat für Ver wahrung aller den Verein betreffenden Schriftstücke zu sorgen. 8 6. Der 2. Schriftführer vertritt den 1. Schriftführer soweit er forderlich und führt bei Versammlungen die Präsenzliste. § 7. Der 1. Schatzmeister verwaltet die Vereinskassc, besorgt Ein nahmen und Ausgaben, letztere, wenn es außergewöhnliche sind, im Ein verständnis mit dem Vorstande gegen schriftliche Anweisung des Vor sitzenden. 8 8. Der 2. Schatzmeister verwaltet die Kaffe für UnterstützungS- und Sterbefälle und etwaige Nebenkassen. tz 9. Beide Schatzmeister entwerfen den halbjährlichen Kassenbericht und die Jahres-Uebersicht. letztere soll 8 Tage vor stattfindender General- Versammlung den Mitgliedern zugehen. 8 10. Jedes Vorstandsmitglied ist für seine Handlungen in Vereins- Angelegenheiten dem Verein gegenüber verantwortlich. 8 11. Dem Vorstande steht das Recht zu, für besondere Zweige aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden und hierzu Vereins-Milglieder zur Unterstützung heranzuziehen. Diese letzteren haben während ihrer Tätig keit mit den Vorstands-Mitgliedern gleiche Rechte und Pflichten. 8 12. Zu Sitzungen des Vorstandes, welche jährlich mindestens 4 Mal stattfinden müssen, sind sämtliche Mitglieder desselben und die Vorsitzenden der Lokal-Vereine schriftlich unter Bekanntmachung der Tages- Ordnung einzuladen. Beschlüsse des Vorstandes erfordern eine Mehrheit von 5 Stimmen. 8 13. Auf Antrag der Hälfte der Vorstands-Mitglieder ist der 8 14. Die Mitglieder des Vorstandes ^unl/die Kassen-Revisoren verwalten ihre Aemter unentgeltlich ; doch werden denselben alle not wendigen Auslagen mit Einschluß der Reisekosten zu den General-Ver sammlungen (Rückfahrtskarten 3. Klasse) ersetzt. 8 15. Auf Beschluß des Vorstandes können 1—3 Mitglieder zu den Haupt-Versammlungen entsandt werden, dieselben erbalten Fahrgeld für 3 Klasse Rücksahrlkarte. Näheres siehe Geschäfts Ordnung der Agi tations-Kasse. 8 16. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Juli bis 30. Juni. tz 17. Einzel-Mitglieder haben die Beiträge, wie in 8 5 der Satzungen festgesetzt, an den Schatzmeister des Central-Vercins franko cinzusenden. Mitglieder sind von den Schatzmeistern der Lotal-Vcrcinc in '/«jährlichen Raten in der Höhe ihrer Mitglieder an den Schatzmeister des Central- Vercins abzuführcn. 8 19 Verfügbare Vcreinsgeldcr über 300 sind zinsbar anzu legen. Zu Vergnügungen dürfen keine Vercinsgelder verwendet werden. 8 20. Den Verein bindende Schriftstücke sind von mindestens drei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen; einfache Schriftstücke sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Den Verein bc- treffende und zur Veröffentlichung bestimmte Bekanntmachungen sind mit der Unterschrift der drei Vorsitzenden zu versehen. Quittungen über Mit glieds-Beiträge bedürfen nur der Unterschrift des Schatzmeisters. 8 21. lieber alle Versammlungen, sowie Vorstands- und Kom missions-Sitzungen ist Protokoll zu führen und am Schluß der bczüg- auf Beschluß der Versammlung die Abänderung zr? erfolgen. Sämtliche Protokolle sind von mindestens drei der Anwesenden zu unterrcichncn. 8 22. Außer den festgesetzten Vorstandssitzungcn werden alle Vor standsbeschlüsse durch Rundschreiben erledigt, welche vom Vorsitzenden ausgehen und innerhalb 30 Tagen wieder an denselben zurückgesandt sein müssen. Die Erledigung dieser Rundschreiben darf bei den einzelnen Mitgliedern nicht über drei Tage dauern. Nach Erledigung derselben seitens des Vorstandes gehen diese Rundschreiben wieder zur Kenntnis nahme an die Vorstandsmitglieder zurück. 8 23. Alle Teilnehmer bei Versammlungen haben sich in die aus- liegende Liste cinzutragcn. Gäste können unter Zustimmung des Vor standes zugclasscn werden. 8 24. Die Erteilung des Wortes erfolgt nach der Reihe der Meldung. Mehr als zweimal über dieselbe Sache zu sprechen, steht lediglich dem Antragsteller oder etwaigen Berichterstatter zu, den anderen Mitgliedern nur dann, wenn die Versammlung es genehmigt. Wer zur Sache das Wort zu nehmen wünscht, hat sich vorher in die Rednerliste cintragcn zu lassen. 8 25. lieber Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, hat der Vorsitzende zunächst die Unterstützungsfragc zu stellen, und gilt ein Antrag genügend unterstützt, wenn sich mindestens 10 Mitglieder für denselben erheben. Ist dies der Fall, so wird zur Verhandlung darüber geschritten und hat zunächst der Antragsteller auf seinen Wunsch das Wort zur Begründung seines Antrags zu erhalten. 8 26. Auf Schluß der Verhandlung darf nur ein solches Mitglied antragen, das an derselben nicht tcilgcnommcn hat; über einen solchen Antrag ist sofort abzustimmen. 8 27. Ist der Schluß einer Verhandlung genehmigt, so sind nur noch die in der Rednerliste vorgcmcrkten Personen zum Wort zuzulasscn. Zu geschäftlichen Berichtigungen, Fragestellungen und persönlichen Bemerkungen ist gleichfalls das Wort zu erteilen. Zur Geschäftsordnung muß jederzeit das Wort erteilt werden. 8 28. Zur Ausrechtcrhaltung der Ordnung in den Versammlungen stehen dem Vorsitzenden folgende Mittel zu: 1. Erteilung eines Ordnungsrufes; 2. Entziehung des Wortes; 3. Ausschluß aus der Versammlung. Falls diese Maßnahmen sich nicht als wirksam erweisen, ist der Vorsitzende berechtigt, die Versammlung zu vertagen bezw. zu schließen. Die Kommision bittet zum Schluß etwaige Abänderungsvorschläge bis spätestens am 15. Dezember er. an Herrn E. Malzahn, Berlin 8>V., Solmsstr. 36, zu richten. Reichsgerichtsentscheidung. — Der Art. 9 der preußischen Ver fassungsurkunde vom 31. Januar 1850 (»Das Eigentum ist unverletzlich. Es kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles gegen vorgängigc in dringenden Fällen wenigstens vorläufig festzustellende Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes entzogen oder beschränkt werden.«) ist, nach einem Urteil des Reichsgerichts, V. Zivilsenats, vom 20. September 1890, wesentlich nur eine Direktive für die Gesetzgebung, er hat inso weit. als das Spezialgesetz, auf Grund dessen der Eingriff in das Eigen tum erfolgt, eine Entschädigung nicht vorsieht, keine praktische Bedeutung. Ist gesetzlich eine Entschädigung nicht vorgesehen, so verpflichtet auch nicht die Mißanwendung des zur Beschränkung des Eigentums berechtigenden Gesetzes durch die Polizeibehörde den Staat oder den sonstigen Inter essenten zur Entschädigung: vielmehr steht dem Benachteiligten nur die Beschwerde gegen die Polizeiverfügung bei der zuständigen Verwaltungs behörde zu. Postverbindung mit Schweden schreibt man der »Norddeutschen Allge meinen Zeitung, aus Stockholm vom 10. November: Die vom Finanzdepartcmcnt mit Vorschlägen zu einer schnelleren Verbindung Schwedens mit Deutschland als der über Kopenhagen be auftragt gewesenen Herren Generalpostdirektor v. Kr uscnstjerna, Ober direktor Almgreen und Marinedirektor Pihlgreen haben jetzt, nach-
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