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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.11.1890
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.11.1890
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- Deutsch
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Soweit Länder in Betracht kommen, die eine eigene Litteratnr besitzen, kann man sagen, daß die Werke der Litteratnr und Kunst durchschnittlich 50 Jahre lang geschützt sind*) Von der vollen Schutzfrist können aber nur belletristische Werke Nutzen ziehen. Fochwerke veralten so rasch, daß wenige Jahre nach Er scheinen derselben es keinem einfallen wird, sie in der alten Form Neudrucken oder gar Nachdrucken zu wollen. Belletristische Werke aber werden vom Autor nur einmal geschaffen und bilden dann eine fünfzig Jahre lang fließende Geldquelle. Weder der Autor noch seine Erben brauchen mehr Hand oder Fuß zu rühren, um die Früchte der einzelnen Arbeit während eines relativ langen Zeitraumes zu pflücken. Man sehe dagegen, wie es mit den materiellen Gütern, deren Inhaber »ewiges« Eigentumsrecht be sitzen, bestellt ist. Es giebt wohl keinen Gebrauchsgegenstand, der fünfzig Jahre lang ohne weitere Aufwendung dafür, benützt werden kann; fast alle materiellen Güter, besonders die Gegenstände des täglichen Gebrauches, gehen innerhalb des ersten Jahrzehnts zu Grunde Das »ewige« Eigentumsrecht ist also nur theoretisch, denn irdische Güter vertragen keine Ewigkeit. Grundstücke, welche wohl längere Zeit als materieller Besitz gelten können, sind dadurch, daß man sie besitzt, nicht auch schon ertragsfähig. Sie müssen mit jedem Jahre neu bewirtschaftet werden, was stets neue Ausgaben in Geld und Arbeit erfordert; auch müssen Abgaben davon bezahlt werden; irrationelle Bewirtschaftung, Mißernten können das größte Vermögen zu Grunde richten Selbst Häuser bieten dem Be sitzer selten mehr als eine normale Verzinsung des angelegten Kapitals. Man kann also behaupten: daß es in der materiellen Güterwelt ein fruchtbringendes ewiges Eigentum in Wirklich keit nicht giebt, und daß der Ertrag eines materiellen Gutes stets die Frucht erneuter Aufwendungen von Kapital und Arbeit ist, wobei sich aber das Eigentum selbst immer aufzehrt. Nur der in der Theorie thatsächlich beraubte Urheber ist in der Lage, während einer Zeit, welche die wenigsten materiellen Güter überdauern, aus dem einmal geschaffenen Werke fortlaufend Früchte zu ziehen, ohne daß er einen neuen Aufwand an Kapital oder Arbeit nötig hat. Der Urheber hat aber noch einen andern Vorteil gegenüber dem Besitzer eines materiellen Gutes. Wie oft kommt es vor, daß ein Gut (besonders industrielle Unter nehmungen) Jahr um Jahr neue Kapitalien verschlingt, eine be deutende geistige Kraft zur Leitung erfordert; am Ende erweist sich die Hoffnung auf den Gewinn doch trügerisch, und alle ge machten Aufwendungen gehen verloren Ein Urheber kann, wenn er ein Werk der Litteratnr oder Kunst geschaffen hat, nie n ehr verlieren, als den Lohn für die bereits fertige Arbeit Die Erben materieller Güter müssen stets eingedenk sein des Goetheschen Wortes: Was du ererbt von deinen Vätern hast, erwirb es, um es zu besitzen Gar manches von Vätern erworbene in materiellen Gütern angelegte Vermögen haben Kinder mangels geistiger Fähigkeiten zu Grunde gerichtet. Die Erben eines Urhebers brauchen keinen Geist; wenn sie nur den Theaterdirektoren und Verlegern die Quittungen über die empfangenen Summen unterschreiben können, und selbst dieses ist nicht absolut nötig. Wir sind keineswegs Anhänger von Proudhon**); Apostel *) Einige Goethesche Jugendwerke sind 80—90 Jahre geschützt ge Wesen. Mehrere Schriften von Viktor Hugo sind 100 Jahre und darüber geschützt. ") -Die Kunst, der Kultus des Schönen, hat etwas Heiliges an sich wie die Religion. Die Künstler erfüllen zwischen ihren Mitbürgern eine Art Apostelamt. Sie haben die Aufgabe, uns der niederdrückenden Wirklichkeit zu entreißen und unsere Blicke auf das unerreichbare Ideal zu lenken. Wie könnten sie uns mit fortreißen, wenn ihre Aufrichtigkeit nicht vor jedem Argwohne geschützt wäre und ihre Unparteilichkeit in Zweifel gezogen werden könnte. Die Beg.isterung, die sich verbreiten will, erwartet nicht das Angebot des Spekulanten; sie verkauft sich nicht. Weil sie dann nicht mehr frei wäre. Sic malt, übersetzt, dichtet, ohne zu wissen für wen und für welchen Lohn. Sie ist unschätzbar, weil sie mit Gold nicht bezahlt werden kann.- müssen für ihre Mühen heutzutage ebenso bezahlt werden, die übrige materialistischer denkende Menschheit. Wir wollV nur zeigen, daß die Autoren Unrecht haben, wenn sie sich geg/ über den Besitzern materieller Güter in ihrem Eigentume m kürzt fühlen. Zum Beweise, daß der Autor der »Beraubte« sei, li> man auch den Hinweis auf arme Autoren im Gegensätze ihren reich gewordenen Verlegern. Man übersieht aber d,^ diejenigen Verleger, welche ihr Vermögen zugesetzt haben. Vikl Hugo hat durch seine Schriften Millionen erworben, währe» manche seiner Verleger zu Grunde gingen. Die Klage, daß v> einer langen Schutzfrist meistens nur die Verleger den Nutz! haben, ist nicht stichhaltig; kein Autor ist gezwungen, gegen e> einmaliges Honorar auf alle Rechte Verzicht zu leisten. Wenn es dennoch infolge seiner gedrückten materiellen Lage thut, liegt die Schuld daran nicht an der Urheberrechts-Gesetzgebnl sondern an der Gesellschaft überhaupt. Arme und Reiche stelD sich stets gegenüber, und es befindet sich aus allen Gebieten kl sozialen Lebens immer derjenige, der über Kapital verfügt, Vorteil. Die Thatsache, daß man nicht von der Arbeit sell leben kann, sondern nur von dem Gelde, das man für die Arbl erhält, kann nicht für Autoren allein geändert werden, sonde» kann, wenn eine solche Aenderung überhaupt möglich ist, nl durch eine radikale Umgestaltung von Staat und Gesellsck erzielt werden. Vermischtes. Reichsgerichts-Entscheidungen. — Ist in einem kaufmän.I scheu Geschäft jemand zur Betreibung einer Abteilung des Handels- u» Fabnkgewcrbcs der Handlungsfirma angestellt und vom Inhaber tl Firma mit Handlungsvollmacht versehen, so ist er, nach einem M teil des Reichsgerichts, °II. Civilsenats, vom 23. September 1890, j ein mit Handlungsvollmacht versehener Handlungsgehilfe im S« des Handelsgesetzbuches zu erachten und sein Dienstverhältnis regelt* nach Art^57 flg. H.-G.-B. ^ . umgcwandelt werden mit der Wirkung, daß die Gesellschaft den BetrH welcher eingezahlt und zur Schenkung umgewandelt Worden, von Aktionären als Einzahlung auf das Aktienkapital nochmals verlangen kail — Eine von dem Vertreter eines Gläubigers veranlaßte Pfäl düng in das Vermögen des Schuldners, als dieser bereits seine ZaI langen eingestellt hatte, ist. nach einem Urteil des Reichsgerichts. Vl Civilsenats, vom 2. Oktober 1890, anfechtbar, wenn der Vertreter jenl Gläubigers zur Zeit der Pfändung Kenntnis von der ZahlungseinstelluI gehabt hat; in diesem Falle ist die Nichtkenntnis des Gläubigers von « Zahlungseinstellung bedeutungslos Zur Schulreform. — Von der am 4. Dezember zusammentretc! den -Enquöte-Kommission für die Reform des höheren Unterrichtswesei! sind nach einer Zusammenstellung im -Hamburger Korrespondent- vj 41 Mitgliedern bisher folgende 31 bekannt: Die Gehcimräte Schräder - Halle, Hinzpeter Bielefeld ul Graaf-Elberfeld; die Gymnasialdirektoren Eitner-Görlitz, Schille! Gießen, Pähl er Wiesbaden, Jäger-Köln, Matthias - Düsseldo! Schwartz vom Luisenftädtischen Gymnasium, Berlin, und Schulz v»! französischen Collage, Berlin; außerdem die Schuldirektoren Schauei bürg Krefeld, Holzmüller-Hagen, Matzat Weilburg, Fricke-Ha» Schlee-Altona und Fi edler-Breslau; ferner die vvr. Kropatsch! von der -Krcuzzeitung- und Göring von der -Neuen deutschen Schule die Professoren Paulsen, Zeller, Helmholtz, vr. Güßfeldt, Abgeordnete Schenkendorf; ferner Herr Frowein. Kurator Gymnasiums zu Elberfeld, Fürstbischof Ko pp-Breslau und Oberschul! Albrccht - Elsaß, Oberlehrer Hornemann - Hannover und Gl Douglas; Professor Virchow und vr. Schottmüller aus Ro Abt Uhlhorn des Klosters Loccum. Vorn österreichischen Buchhandel. Zollvcr Handlung»! — Die österreichisch-ungarische Buchhändler-Correspondcnz (Nr. 46) v öfscntlicht folgende amtliche Bekanntmachung: Es wird vom Vorstände des Vereines der österreichisch-ungarisck Buchhändler beabsichtigt. anläßlich der in Aussicht stehenden Zollv! Handlungen mit Deutschland, auf eine Revision, resp. tolerantere Fass» und Anwendung der auf Bücher, Kunstwerke rc. bezüglichen Zollbcst«
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