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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.11.1890
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.11.1890
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18901117
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Der russische Alp. pvrntschcS verlagSinft«t»t i» Stuttgart ü45t Illustrierte Geschichte von Württemberg. Komplett. 2. Ausgabe. I. I. Weber in Leipzig. stürst. Das Kind. 4. Aust. Nienikyer. Die Lunge. 7. Aufl. Köhler, Katechismus d. Bergbaukunde. Nichtamtlicher Teil. Dörsenvrreins-Angelegenheiten. Die Mitglieder des Vorstandes waren in den Tagen des nnd 7. November vollzählig in Leipzig zu einer Sitzung vereinigt, üch der Bereinsausschuß hat in Vollzähligkeit während der Tage Im 3. bis 5. d Mts. Sitzungen gehabt; am ersten Tage Klage lle behandelt und an den beiden anderen Tagen de» ihm von her Subkommission vorgelegten Entwurf einer revidierten Ver- Irsordnung in erster Lesung durchberaten. Die in verschiedenen Tagesblättern auszugsweise mitgetcilte hrsügung der Prenßischcn Ministerien des Innern und der Finanzen die ihnen unterstehenden Behörden hat folgenden Wortlaut: Zur Sicherung des Fortbestandes des deutschen Sortimentsbuchhandels erscheint es geboten, daß die siir die Bibliotheken der Königlichen Regierungen erforder lichen bnchhändlcrischen Werke, soweit dies nicht schon seither geschehen ist, von den am Sitze derselben be stehende» Sortimentsbnchhandlnngen entnommen werden. Euer Hochwohlgebore» ersuchen wir demznsolgc ergebenst, gefälligst Anordnung zu treffen, daß künftig die für, die Bibliotheken der dortigen Königlichen Re gierung erforderlichen Bücher nnd Druckschriften -c. mit Ausnahme derjenige» Fälle, in denen cs sich um die Beschaffung größerer bezw. kostbarer wissenschaftlicher Werke handelt, sofern am dortigen Orte eine Sortiments buchhandlung besteht, aits der letzteren bezogen werden. Dabei bemerken wir, daß der bisher bei Bücher- w. Bestellungen gewährte Rabatt auch fernerhin in Anspruch z» nehmen und insbesondere auf den Antrag des Börsenvereins deutscher Buchhändler wegen Vcrzichtleistnng anß den bei Bücherbestellunge» früher gewährten Rabatt und Annahme eines Diskonts von höchstens 5 nicht einzugehen ist. Berlin, den 14. Juli 1890. )er Minister des Innern. Der Finanz-Minister. In Vertretung: gez. Miguel, gez. Braunbehrcns. I, de» Königlichen Regierungspräsidenten rc. Diese Verfügung, welche einzelne Behörden veranlaßt hatte, Im den betreffenden Sortimentsbuchhandlungen ihres Orts 10°/„ verlangen, hat den Vorstand des Börsenvereins zu einer er- Initcn Eingabe an das Königlich Preußische Slaatsministerium eranlaßt, welche von einem Mitglied? des Vorstandes an maß- rbenden Stellen noch persönlich befürwortet wurde. Die Eingabe hließt mit folgender Bilte: »Ein hohes Staatsministerium möchte entsprechend dem Vorgänge der König!. Bayerischen, König!. Sächsi schen und Königl. Württembergischcn Regierung, sowie des Ministeriums des Innern in Baden, des Staats- Ministeriums für das Herzogthum Anhalt und der Stadtverwaltungen in Frankfurt a./Main, Mainz, Han nover, Köln, veranlassen, daß die Behörden der Provinz in Erwägung der früher an dieselben ergangenen Wei sungen aufgefordert werden, bei ihren Bücherbezügen von den Provinzialbuchhandlungen nicht aus einen Rabatt von 10 o/„ zu dringen, sondern sich mit dem Abzug des von den betreffenden Provinzialvereinigungen festgesetzten Scon- tos von den Ladenpreisen der Verleger zu begnügen.« Das Eigentum am Urheberrecht und das materielle Eigentum. Der zweite Band des von Friedrich Streißler herans- gegebenen Buches »Das Recht für Urheber, Buchhandel und Presse« (Verlag von F W von Biedermann in Leipzig) ist soeben erschienen. Er führt den Untertitel Die internationalen Gesetzgebungen und Konventionen« und bringt nach einer schematischen Uebersicht der Litterarkonventionen die einschlägigen Landesgesetzgebungen von 51 Staaten. Diesen folgt der Wortlaut von 21 internationale» Verträgen und Konventionen Wir be halten uns vor, aus den Inhalt des Buches aussührlicher znriick- zukommen, wollen aber schon heute wenigstens eine Probe aus seiner klar nnd mit strenger Sachlichkeit geschriebenen Einleitung geben »nd wählen hierzu eine Stelle derselben, welche das Eigen tum am Urheberrecht mit dem Eigentum am materiellen Besitz vergleicht nnd die unter Umständen vorhandenen beträchtlichen Vorteile des ersteren gegenüber dem letzteren klarlegt. Der Ver fasser äußert sich hier wie folgt: Man sollte meinen, daß die i» der Schutzsrist ausgsdrückte Beschränkung des natürlichen Rechtes der Urheber einen genügen den Schutz für die Gesamtheit darstelle und es eines besonderen Expropriationsrechles des Staates nicht mehr bedürfe, da doch Ex propriation nur solchen Rechten gegenüber cinlreten soll, welche nicht enden. Mit Recht ist behauptet worden,') daß alles, was ein Ende nimmt, nur kurze Zeit währt, was besonders wahr ist in Fragen, die das Leben der Völker berühre». Die Notwendigkeit einer Expropriation kann doch nicht vorliegen, wenn das Recht nach Ablauf einer gewissen Zeit unwiderruflich Gemeingut werden muß.. Wo »ewiges Urheberrecht« gewährt wird, wie z. B. in Mexiko, da läßt sich gegen das im Interesse des Gemeinwohles dem Staate zustehende Expropriationsrecht nicht viel einwenden, anders jedoch ist es in Großbritannien, Italien, Portugal, Bolivia, wo trotz der durch die Schutzfrist gegebenen Expropriation dem Staate noch während der Schutzsrist ein besonderes Expropriations recht zusteht. In Spanien und Venezuela verfällt das Urheber recht an einem Werke, welches während zwanzig Jahren vergriffen ist. Es ist also dem Autor mit dem Urheberrechte auch die Pflicht auferlegt, davon Gebrauch zu machen. Es sind also nur Gründe der Utilität, welche das natürliche Recht des Urhebers beschränken. Wenn der Autor auch theoretisch sagen kann, daß ihn der Staat seines natürlichen Rechtes, seines Eigentunies beraube, so ist die Schutzfrist i» den meisten Kultur staaten doch so lang, um den Autor die Früchte seiner Arbeit genießen zu lassen. Daß manche Werke erst sehr spät ihre Aner kennung finden, das kann die Gesetzgebung nicht ändern. Alle Werte sind Veränderungen unterworfen und diese Veränderungen sind unberechenbar. Manches seinerzeit kaum beachtete Objekt wird heute von Museen hoch bezahlt, während auch noch öfter wert volle Gegenstände im Preise sinken. Kein Gesetz ist im stände, dem Besitzer eines Objektes oder eines Rechtes den Wert des selben sicher zu stellen. Indem wir anerkennen müssen, daß die willkürliche Festsetzung einer Schutzfrist theoretisch eine Beraubung des Autors sei, wollen wir doch nachstehend zeigen, daß in der Praxis der Autor bei dieser »Beraubung» mehr Vorteile findet, als das sogenannte »ewige Eigentumsrecht» an materiellen Gütern bietet. *) Siche 4seoeiation litteralrs ete. Seite 343.
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