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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.05.1867
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1867-05-06
- Erscheinungsdatum
- 06.05.1867
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- Deutsch
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1146 Nichtamtlicher Theil. -1- 103, 6. Mai. die Bestimmung des L.R. S. 577 ä. s entgegenstehen, wonach der Verleger zwar »den Abdruck im Aeußern nach seinem Belieben einrichten, aber am Inhalt nichts mindern oder mehren darf«. Un möglich kann nämlich der Begriff des »Inhalts« im Sinne dieser Gesetzesstelle so beschränkt aufgefaßt werden, daß die Illustration, welche doch dem Worte bildlichen Ausdruck verleihen, also mit dem selben ein geistiges Ganze bilden soll, nicht als Theil des »Inhalts« zu betrachten wäre. Vergl.auch Onllou, Reiportoirs t.38m. „kroxriötö littöruiro" Ho. 31k (wo eine dem Verleger das Recht zur Illustration ab- sprechcnde Entscheidung des Appellhofs zu Lyon angeführt ist). „Gegen die bisher dargelegte Anschauungsweise kann man sich für den vorliegenden Fall mit Erfolg auch nicht daraus berufen, daß Kläger dem ofterwähntcn Vertrage zusolge den fraglichen Roman der Firma Meidinger Sohn L Co. zu »einem freien unbeschränkte» Verlagsrechte« überließ. Zunächst weiset nämlich schon die Fest setzung der Vertragsdauer auf 15 Jahre, und das Znrückfallen des vollen Rechts am Werke an den Schriftsteller nach Ablauf dieser Zeit auf die Nothwendigkeit einer nicht allzuweiten Deutung der Ausdrücke »frei« und »unbeschränkt« hin. Sodann spricht für eine solche Nothwendigkeit auch das mit jenen Ausdrücken in unmittelbare Verbindung gesetzte Wort »Verlagsrecht«. Es müssen sich hiernach die Begriffe frei und unbeschränkt doch stets auf dem Gebiete des Verlagsrechts bewegen. Sie dürfen nicht dazu gebraucht werden, dieses Recht ganz oder nahezu in ein, dem vollen Rechte des Schriftstellers an seinem Geisteserzeugnisse gleichkommendes Recht umzuwandcln. Es können mithin die Worte »freies unbeschränktes Verlagsrecht« im Zweifel keine Auslegung erhalten, wobei die oben dargelegte gewöhnliche Tragweite der Verlagsverträge und des daraus abfließenden Rechts der Verleger zu Gunsten der letzteren gänzlich verändert würde; es sind vielmehr diese Worte mildem gewöhnlichen Sinne der Verlagsverträgc überhaupt und mit dem übrigen Inhalte des vorliegenden Vertrages, wie solcher sich nach Wortlaut und der unterstellbaren Absicht der Parteien darlegt, mög lichst in Einklang zu bringen. „Geschieht dies aber, so finden sie eine völlig entsprechende Bedeutung schon darin, daß der Verleger nicht auf eine Auflage beschränkt werde, und daß ihm, wie hiernach die Zahl der innerhalb der 15 Jahre zu bewirkenden Auflagen, so auch die Zahl der bei den einzelnen Auflage» zu druckenden Exemplare freigcgebcn sein sollte. O. Wächter, a. a. O. S. 258.») „Man muß cs nämlich im Zweifel als in der Absicht der Vertragstheile liegend betrachten, daß der Verleger aus eine Auf lage beschrankt bleibe, und man wird aus naheliegenden Gründen gewöhnlich in den Verlagsverträgen auch eine Beschränkung der Auflagen aus eine gewisse Anzahl von Ercmplarcn finden. O. Wächter, a. a. O. S. 280—262, 269, 270.»») lassung, welche auch darin liegt, wenn dem Verleger das Werk zur un beschränkten Verfügung überlasten wird — sonst er in der Zahl und in Stärke und Zeitsolgc der Auflagen nicht beschränkt; er hat auch das Recht, den Satz stehen oder stereotypiren zu lassen." *") Hier spricht sich in größerer Ausführung Wächter dahin aus, eS sei im Zweifel anzunchnien, daß die Absicht der Partien nur auf eine Av«.gk lil. II,,; ,! I,I ,,!;, ,1 in; Ii i,, Im ,,;I., I III Bei „Für Baden sagt das Gesetz, nachdem es im L.R. S. 577 ä. <l. die Hingabe der Handschrift an einen Verleger zum Abdrucken für eine Abtretung des Eigenthums an der Handschrift und für eine Beschränkung des Eigenthums am Inhalt durch das ^Verlagsrecht erklärt hat, im L.R. S.577 <l. o: »Diese Beschränkungen, soweit der Verlagsvertrag nichts Anderes oder Mehrere? festgesetzt hat, beste hen darin, daß der Verleger zwar die Auflage so groß machen kann, als er will, sie hingegen ohne Einwilligung des Eigenthümers nicht wiederholen darf.«») Es gewinnen mithin die Vertragswerte »zum freien unbeschränkten Verlagsrechte« im Bereiche des badischen Rechts wenigstens in Bezug auf die gewichtige Frage der Auslagenzahl eine besondere Bedeutung. „Die dem Bisherigen zufolge den fraglichen Vertragsworten im Hinblicke auf den Gegenstand und den Gesammtinhalt des be treffenden Vertrags gegebene Deutung muß um so mehr für maß gebend erachtet werden, als sie in allen Richtungen den gesetzlichen Auslegungsregeln der L.R. S. 1158, 1160, 1162, 1163 ent spricht. „Aus diesen Gründen mußte, wie geschehen, erkannt werden." Roßhirt. Miscellcn. Ueber die neuen Shakspeare-Uebersetzungen fanden in der Generalversammlung der deutschen Shakspeare-Gesellschaft, die am 23. April in Berlin abgehalten wurde, interessante Debat ten statt. Die Deutsche Allgemeine Zeitung berichtet darüber folgen dermaßen: ... „Das wichtigste Unternehmen der Shakspeare-Gesell schaft ist eine neue Ausgabe der Schlegel-Tieck'schen Uebersetzung mit wesentlicher Verbesserung und theilweiser Umarbeitung, die im Verlage von G. Reimer in Berlin erscheinen soll und über welche bereits vom Vorstande ein fester Contract mit der Verlagsbuchhand lung abgeschlossen worden ist. Redigirt wird diese Ausgabe unter Leitung des Vorsitzenden, Professors Ulrici, und eines aus Mitgliedern desVorstandes bestehenden Comite, während als Haupt mitarbeiter Hertzberg, Elze, Leo und Alerander Schmidt genannt werden. Die Reimer'schc Verlagsbuchhandlung hat sich verpflichtet, nach Absatz der ersten Auflage 1000 Thlr. in die Gesellschaftscasse zu zahlen. In Bezug auf diese Mittheilung stellte Hofrath Gottschall aus Leipzig den Antrag, die Generalversammlung möge erklären, sie freue sich auch der andern neuen Shakspeare-Uebersetzungen, die von Bodenstedt, Gildcmeistcr!c. bei Brockhaus in Leipzig und von Dingelstedt, Jordan w. bei Meyer in Hildburghausen herausgegeben werden, finde diese Unternehmungen den Zwecken der Gesellschaft entsprechend und begleite sie mit ihren besten Wünschen. Er moti- virte seinen Vorschlag damit, daß die Shakspeare-Gesellschaft der Mittelpunkt sein und bleiben müsse, von dem alle Bestrebungen aus gehen, die Werke des Dichters mit dem Geiste unserer Gegenwart zu vermitteln; daß sie selbst eine neue Ausgabe der Schlegel-Tieck' schen Uebersetzung veranstalte, dürfe sie nicht hindern, auch die neuern, im Wesentlichen doch durch ihre Anregung und aus ihrem Schoße hervorgcgangenen Uebersetzungcn als ihre legitimen Kinder tors. Den Satz, daß der Verleger die Stärke der Auflage zu bestimmen habe, hat man schon der Natur der Verhältnisse so wenig entsprechend gefunden, daß z. B. in Sachsen die Gesetzgebung in Milte trat und für den Fall einer mangelnden Vereinbarung die Zahl der in einer Auflage zu druckenden Exemplare sestsicllte. Das sächsische Gesetz vom 22. Febr. 1844 strikt in, 8. 4. diese Zahl aus tvoo. *) Dieselbe Bestimmung findet sich im bayerischen Gesetz vom 15. April 1840 Art. I.; im sächsischen Gesetz vom 22. Febr. 1844 §. 4.; in der koburg-gotha'schcn Verordnung vom 18. Septbr. 1828 §. S.; in der anhalt-dessau'fchen Verordnung von, 15/24. Nov. 1827. §. 2. Vergl. die hierher bezüglichen Bestimmungen des preußischen Landrechts und ocsterrei- chischen Gesetzbuchs in Note 1.
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