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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.05.1867
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1867-05-06
- Erscheinungsdatum
- 06.05.1867
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- Deutsch
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ar 103, 6. Mai. Nichtamtlicher Theil. 1145 Wenn und insoweit keine abweichenden Verabredungen getroffen sind, denVerleger nur dazu berechtigen, das ihm in Verlag gegebene Werk in der Gestalt, wie es ihm überlassen worden ist, nicht aber in einer veränderten Gestalt zu vervielfältigen. O. Wächter, Verlagsrecht. I. S. 279, 280, 297, 298, 345. Beseler, deutsches Privatrecht. 2. Aust. §. 230. S. 946.*) Mittermaier, deutsches Privatrechl. 7. Aust. §. 296a. Bd. 2. S. 79. Vergl. auch Bluntschli, deutsches Privatrecht. §. 127^, und Gerber, deutsches Privatrechl. 8- 200. *) Wächter a. a. O. S- 279, 280: „War dem Verleger das volle und unbeschränkte Verlagsrecht überlassen, so ist er befugt, Auflagen in beliebiger Menge zu veranstalten; allein zu veränderten Abdrücken wäre er auch in diesem Falle noch nicht ermächtigt; denn ihm liegt die Verbindlichkeit ob, das Werk lediglich in der vertragsmäßi gen Gestalt zu vervielfältigen." S. 297: „Der Verleger darf das Werk auch nicht in anderer Gestalt neu auflegcn." S. 298: „Die selben Grundsätze, welche die Befugniß, ein dem Verleger überlassenes Werk anderweit und insbesondere in veränderter Gestalt herauszugeben, normireu, gellen auch hinsichtlich des Rechts, einzelne Theile eines solchen Werkes abgesondert oder mit andern Publicationen neu erscheinen zu lassen. Hatte der Autor ein Werk als Ganzes in Verlag gegeben, so darf der Verleger nach den oben ausgeführten Grundsätzen nicht einzelne Theile oder Bruchstücke des Werkes abgesondert herausgeben." Auf S. 345 führt Wächter aus, daß der Verleger selbst unwesentliche Aenderun- gen, möchten sic z. B. nur einzelne Worte oder die Orthographie betreffen, nicht vornehmen dürfe, daß er ebenso wenig die Anordnung, Reihen folge, Verbindung oder Bestaubt heile des Werkes ändern dürfe, und schließt mit den Worten: „Denn durch den Verlagsvertrag hat der Ver leger sich verbindlich gemacht, das Werk in der Gestalt, wie es ihm übergeben wurde, zu vervielfältigen." Rcnouard sagt a. a. O., die Hingabe eines Werkes in den Verlag begründe für den Verleger wohl ein ilroit «^Exploitation, nicht aber ein «Wort ck'altei ation cke I'ouvrage, und führt dies weiter aus. Bei Beseler a. a. O. finden wir folgende Aussprüche: „Er (der Verfasser) überträgt ihm (dem Verleger) nicht das Autorrecht im Allgemeinen, also namentlich nicht die Befugniß, Verände rungen des Werkes bei der Veröffentlichung vorzunehmen." „Ist dem Verleger ganz allgemein das Verlagsrecht übertragen, ohne daß überhaupt nur von verschiedenen Auflagen oder von einer bestimmten Anzahl von Exemplaren die Rede war, so kann er von dem Werke in unveränder ter Gestalt so viel Abzüge machen lassen und verbreiten, als ihm beliebt. Als Regel ist aber anzunehmen, daß ihm nur das Recht auf eine Auflage zu einer bestimmten Stärke eingeräumt und über neue Auflagen oder Aus gaben ein neuer Vertrag abgeschlossen werden muß. Doch kommt es im Einzelnen auf die Auslegung der besonderen Bedingungen an, welche nach dem Maße des guten Glaubens beurtheilt werden müssen." Eichhorn, Einl. in das deutsche Privatrechl sagt 8- 386.: „Für das Verhältnis^ zwischen Verfasser und Verleger läßt sich schon aus dem, was die bis herige Gewohnheit über die Natur des Verlagsrechts festge stellt hat, ableiten, 4) daß sofern bei dessen Uebertragung eine Bestim mung über die zu druckenden Exemplare statlgcfundcn hat, der Verleger kein Recht auf weitere Auflagen hat; 2) daß selbst bei unbeschränkter Uebcr- Iragung nach dem Verkauf der ersten Auflage dem Verfasser das Recht zustehe, eine verbesserte Ausgabe einem Andern zu übertragen, wenn keine Vereinigung über diese mit dem ersten Verleger stattgefunden hat, da man nach dem lilerärischen Interesse des Schriftstellers das Recht, eine solche zu veranstalten, als stillschweigend Vorbehalten betracksten muß, mithin das unbeschränkte Recht nur auf erneuerten Druck der Schrift in ihrer ersten Gestalt bezogen werden kann." Schellwitz und Weiske's Rechtslexikon II. S. 498 — „dahingegen ist der Verleger niemals berechtigt, Verände rungen mit dem Texte vorzunehmen, oder von der stipulirteu Form und dem Maße der Veröffentlichung eigenmächtig abzuwcichen." Endcmann, Handelsrecht 8- 173. S. 876: „Unter allen Umständen, auch bei unbe schränkter Uebertragnng des Verlagsrechts, hat aber der Verleger kein Recht, an dem Werke, sowie es ihm übertragen worden ist, Abänderungen vorzunehmen". Bemerkcnswerth sind die hierher bezüglichen Bestimmungen des Preußischen allgem. Landrechts Thl. I. Tit.il. 8- 1011.: „Wenn ein neuer unveränderter Abdruck einer Schrift in eben demselben Formate veranlaßt wird, so heißt solches eine neue Auflage." 8- 1012.: „Wenn aber eine Schrift in verändertem Formate, oder mit Veränderungen im Inhalte, von neuem gedruckt wird, so würde solches eine neue Ausgabe genannt." §. 1013.: „Ist im Verlagsvertrage die Zahl der Exemplare der ersten Auflage nicht bestimmt, so steht es dem Verleger frei, auch ohne „Sicherlich gibt nun der im vorliegenden Falle zwischen Kläger und Meidinger Sohn L Co. abgeschlossene Verlagsvertrag, wenn er, den Roman »Ekkehard« als Vertragsgegenstand bezeichnend, von Zahlung des dafür festgesetzten Honorars von 1200 fl. nach Be endigung des Druckes spricht, wenn er verfügt, daß gedachter Ro man nach Ablauf von 15 Jahren dem Kläger mit vollem Eigen- thumsrechte, jedoch unter dem Vorbehalte wieder zusalle, daß es der Verlagshandlung unbenommen sei, auch nachher etwa noch sich er gebende »Reste« (womit offenbar dann noch vorhandene Exemplare bezeichnet werden sollen) beliebig zu verwerthen, wenn er dem Kläger 25 Freiexemplare zusagt, wenn er endlich dem Kläger die Revision der einzelnen Druckbogen auferlegt, ganz klar zu erkennen, daß die vertragschließenden Personen ein Buch als abgeschlos senes Ganzes mit dem vom Schriftsteller beliebten Inhalte im Auge hatten. Nur in dieser Gestalt darf mithin dem Obigen zu folge das fragliche Werk vom Verleger vervielfältigt werden. Ge genwärtiger Auffassung vom Vertrage widerspräche aber nicht nur nicht der Abdruck in der Nomanzeitung, sondern auch die Heraus gabe mit Illustrationen. Der erstere würde den Charakter eines Buches als eines abgeschlo s sen en Ganzen aufheben und den darin enthaltenen Stoff, mit andern Erzeugnissen der Romanlitera tur vermischt, der periodischen Presse überliefern. Die letztere würde in den Illustrationen dem Inhalte Zusätze geben, die gerade so unerlaubt erscheinen müßten, als ohne Einwilligung des Schrift stellers dem Werke beigegebene Anmerkungen. Daß Kläger an dem Unterbleiben der eben bezeichneten Aenderungen der Gestalt, in der das Werk ursprünglich zu Tage trat, ganz wesentlich interessirt ist. läßt sich sicherlich nicht in Abrede stellen. Abgesehen nämlich vor dem Gewichte, welches ein Schriftsteller, der sein Werk als gesetzlos senes Ganze in Verlag gegeben hat, in geistiger Beziehung darauf legen kann und wird, daß dasselbe als solches Ganze erhalten bleibe, daß es mithin insbesondere nicht ohne seinen Willen mit den Geistes erzeugnissen Anderer in ein Sammelwerk vereinigt oder mit fremdem Zuthaten versehen werde, kommt in materieller Beziehung in Be tracht, daß die Verbreitung des fraglichen Werkes in der Roman zeitung ganz offenbar der Verwerthung desselben in weiteren, nac:> Ablauf der 15jährigen Vertragsdauer, mithin zum Vortheile Klä gers, zu bewirkenden Auflagen wesentlich Abbruch zu thun vermag, und daß durch die, seitens des Beklagten zu bewirkende Illustra tion einer nach Ablauf der Vertragsdauer vom Verfasser selbst zu veranstaltenden Illustration vorgegriffen werden würde, überdies aber durch eine dermalen in unpassender Weise ausgeführteJllustra- tion das Ansehen und der Werth des gesammten Werkes für die Folgezeit leiden könnte. Der Illustration durch den Verleger ohne Zuthun oder Einwilligung des Schriftstellers würde auch offenbar ausdrückliche Einwilligung des Verfassers, neue Auflagen zu veranstalten." 8. 1014.: „Ist aber die Zahl bestimmt, so muß der Verleger, wenn er neue Auflagen machen will, sich darüber mit dem Schriftsteller oder dessen Erben anderweit absurden." 8- 1015.: Können die Parteien sich darüber nicht vereinigen, so dient die Hälfte des für die erste Auflage gezahlten Honorarii zum Maßstabe." 8- 1016.: „Hingegen erstreckt sich das Ver lagsrecht in der Regel, und wenn nicht in dem geschlossenen schriftlichen Vertrage ein Anderes verabredet ist, nur auf die erste Ausgabe des Werkes, mit Inbegriff aller ferneren Theile und Fortsetzungen desselben." 8. 1017.: „Der erste Verleger kann also niemals eine neue Ausgabe nia chcn, ohne mit dem Schriftsteller einen neuen Vertrag darüber geschlossen zu haben." — 8- 1023.: „Anmerkungen zu Büchern, worauf ein Anderer das Verlagsrecht hat, besonders abzudrucken, ist erlaubt. Mit dem Werke selbst aber können dergleichen Anmerkungen ohne Einwilligung des Ver- fassers und seines Verlegers nicht gedruckt, noch in den königlichen Landen verkauft werden." §. 1024.: „Niemand darf, ohne Einwilligung des Vn fassers und seines Verlegers, einzelne gedruckte Schriften in ganze Samm jungen aufnehmen oder Auszüge daraus besonders drucken lassen." 8-1025.: „Wohl aber können Auszüge aus Schriften in andere Werke oder Samm- jungen ausgenommen werden." Den 88- 1011 — 1017. entsprechen die Satzungen der 88- H67. 11H8. des oesterreichichischen Gesetzbuchs.
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