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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.05.1867
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 06.05.1867
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- Deutsch
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1144 Nichtamtlicher Theil. ^ 103, 6. Mai. 3491.1 Jahresbericht der Alsterdorfer Anstalten. Hrsg. v. H. Senaelmann. 8. In Comm. Geh. * 2 3492. Rautenberg, I. W., Predigten. In e. Auswahl Hrsg. v. H. Sengel- mann. 2. Bd. gr. 8. Geh. *1-^6 3493.Scngelmann, H., Confirmations-Nede am Mittwoch nach Judica, den 10. April 1867. gr. 8. Geh. * 2 3494. üoeli, 1!., Iiri6§8-elnrur§i8el,6 Lrlalirunßen ^väkrenä de8 Leld- 2U§68 1866 in 8üää6ul.8elilan(l. §r. 8. 6eti. * 2 3495. Feder, Herr von, u. das geschmähte Baden. 8. Geh. * 6 N-k 3496. Zipp, E., Florians Fabeln m. geograph., grammat., histor. u. mytho- log. Grläntergn. rc. 1. Buch. 8. Geh. * 12 N-k Ln vue du eonArö8 dk8 8ouv6rgin8 de I'Lurope. §r. 8. 6eli. ^ ^ 3498. keve, un, malinal. vi8eour8 au palai8 du Luxemliourss relalit ä Is qu68tion poIonai86 au point de vue: ,,?eut-i! exi8ter dan8 I'Lurope Nichtamtli Rechtsfälle. lieber den bekannten Rechtsstreit zwischen Hrn.Commerzienrath Otto Zanke in Berti» und vr. Scheffel in Carlsruhe entlehnen wir den „Annalen der Großherzogl. Badischen Gerichte" folgende Mittheilnng: Im Februar 1855 schloß vr. Joseph Viktor Scheffel, der sich damals zu Heidelberg aufhiclt, mit der Verlagsbuchhandlung Mei- dinger Sohn L Co. in Frankfurt a.M. einen Vertrag ab, wonach er dieser Buchhandlung scinenRoman „Ekkehard" zu „einem freien un beschränkten Verlagsrecht! auf fünfzehn Jahre" gegen ein Honorar von 1200 fl. überließ. Nach Ablauf gedachter Zeit sollte das Werk dem Vertrage nach in das volle Eigenthumsrecht des Schriftstellers zurückfallen. Die Handlung Meidingcr Sohn L Co. gerieth, nach dem sie das Werk herausgegeben hatte, im Jahre 1860 in Concurs. Die Verwaltung der Concursmaffe verkaufte des Verlagsrecht am „Ekkehard" dem Buchhändler Otto Zanke in Berlin. Durch Letzteren von diesem Verkaufe benachrichtigt, erklärte Scheffel, den Verkauf nicht anzucrkcnnen, wie er schon früher der Masscverwaltung gegen über gegen jede ohne seineZustimmung geschehende Veräußerung des fraglichen Verlagsrechts Verwahrung eingelegt hatte, die indessen un beachtet geblieben war. Buchhändler Zanke veranstaltete weitere Auflagen des „Ekkehard", kündigte überdies in der von ihm heraus- gegebenen Romanzeitung an, daß er in dieser den „Ekkehard" er scheinen lassen werde, und erösfncte brieflich demvr. Scheffel, daß er eine illustrirte Ausgabe gedachten Buches zu veranstalten vorhabe, indem er denselben hierbei mitzuwirken aufforderte. Bei dieser Sachlage erhob Scheffel unter der Behauptung, daß der fragliche Vertrag zu Heidelberg zum Abschlüsse gelangt sei, bei dem großh. Kreisgcrichte Heidelberg gegen Zanke eine Klage dahin: 1) der Uebergang des Verlagsrechts aus der Meidinger'schen Masse auf Zauke sei, da er nicht im Wege der nach Frankfurter Recht notwendigen öffentlichen Versteigerung bewirkt worden, un gültig; 2) das Recht aus einem Verlagsvcrtrage sei, weil ein solcher Vertrag auf gegenseitigem persönlichen Vertrauen beruhe, ein höchst persönliches, darum unübertragbar und greise diese Unübertragbarkeit im vorliegenden Falle insbesondere Platz, weil zwischen Kläger und der Verlagsbuchhandlung Meidingcr Sohn L Co. neben dem frag lichen Vertrage noch andere mit demselben in Verbindung stehende literarische Beziehungen gewaltet hätten; 3) selbst wenn man den BuchhändlerJanke als Rechtsnachfolger von Meidingcr Sohn L Co. betrachten könnte, sei Elfterer doch nicht zum Abdrucke des „Ekkehard" in der Romanzeitung, einer Wochen schrift, befugt, indem der mehrerwähnte Vertrag nach seinem Wort laute sowie nach der gemeinschaftlichen Absicht der Vertragstheile die Verbreitung des „Ekkehard" in derForm eines Buches voraussetze, und indem die Verbreitung gedachten Werkes in der Rvmanzeitung hie eventuellen, d. i. nach Ablauf der vertragsmäßigen Zeit wiedcr- aiiflebenden Rechte des Schriftstellers schädigen würde; cher Theil. 4) ebenso sei dem fraglichen Vertrage zufolge, sowie nach rich tigen Grundsätzen über das Verlagsrecht, Zanke nicht berechtigt, ohne Zustimmung und Mitwirkung des Verfassers eine illustrirte Ausgabe erscheinen zu lassen. Das Klaggesuch ging dahin, daß u) der Rechtsübergang von Meidingcr Sohn L Co. auf Zanke für nichtig erklärt, b) jedenfalls aber ausgesprochen werde, Zanke sei weder zum Abdrucke des „Ekkehard" in der Romanzeitung, noch zur Veranstal tung einer illustrirten Ausgabe desselben berechtigt. Das großh. Kreisgericht Heidelberg wies die Klage „als hier nicht stattfindend" ab, indem es die Klagegründe 1. und 2., welche nicht auf dem Vertrage beruhen, zunächst ins Auge faßte und den Klagegrüuden 3. und 4. keine selbständige Bedeutung beimaß. Auf Berufung Klägers erklärte der Appellationssenat des großh. Kreis- und Hofgerichts Mannheim das großh. Kreisgericht Heidel berg hinsichtlich der Klagegründe 3. und 4., mithin des Klaggesuchs zu b. für zuständig, wies dasselbe auch zur Verhandlung und Ent scheidung bezüglich dieser Klagegründe an, bestätigte aber hinsichtlich des Klaggesuchs auf Nichtigkeitserklärung des Rechtsübcrgangcs (a.) das kreisgerichtliche Erkenntniß. Das großh. Kreisgericht Heidelberg pflog nun Verhandlungen in der besagien Richtung und erkannte am Schlüsse derselben durch Urtheil vom 31. Mai 1866: „Der Beklagte sei nicht berechtigt, das Buch »Ekkehard« in der Romanzeitung abzudrucken, und ebenso wenig eine Ausgabe mit Illustrationen zu veranstalten, und habe sich des einen wie des andern Unternehmens beiVermeidung einerGeldstrase von3000fl. und Ersah des Schadens zu enthalten." Dieses Urtheil erhielt auf die, beklagter Seits hiegegen ergrif fene Berufung unter dem 15.Juni 1866 die Bestätigung des vorhin gedachten Appellationssenats und wurden auf die vom beklagten Theile eingewendete Oberberufung vom großh.Oberhofgerichte unter dem 4. Februar 1867 die Urtheile der beiden »ordern Rechtszüge bestätigt. Die Gerichte der drei Rechtszüge gingen bei Begründung ihrer Urtheile im Wesentlichen von denselben Sätze» aus. Wir theilen hier die oberhofgerichtlichen Entscheidungsgründe mit (soweit sich solche nicht auf die Frage von der Zuständigkeit der badischen Gerichte beziehen, sowie auf die fernere Einwendung von Seiten des Beklag ten, die erhobene Klage sei unzulässig, indem er noch keine Rechte des Klägers verletzt hätte. D. Red. d. Börsenbl.). Sie lauten, wie folgt: . . . „Die Behauptung, daß der oberappellantische Theil in Folge des Vcrlagsvertrags zur Herausgabe des »Ekkehard« in der Romanzeitung, sowie mit Illustrationen befugt sei, scheitert zunächst schon an dem Umstande, daß Verlagsverträge nach ihrer besonderen Natur, sowie nach der zu unterstellenden Absicht der Vertragstheile
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