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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.02.1918
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1918-02-04
- Erscheinungsdatum
- 04.02.1918
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- Deutsch
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abend 1815 Entschlafenen. Das gewinnende frische Wese» seiner Per sönlichkeit, seine Freude an der Natur, sein Familiensinn, nicht min der seine unverwüstliche Arbeitslust, sein strenger Gerechtigkeitssinn, den er namentlich im beruflichen Vereinslcben oft zur Geltung brachte, sind in gewandter Darstellung mit stiebe und Aufrichtigkeit gezeichnet. L. Kleine Mitteilungen. Jubiläen. Am 1. Februar kouuteu drei Kirnten ihr 75jähriges Bestehen feiern, die auf einen gemeiusameu Ursprung znrückgehen: H e u s e r s V e r l a g (Paul Worringe r), I. H. Hcuse r (Franz Gützkow) und L. Heuser W w e. L Co., sämtlich in Neuwied. Am 1. Februar 1843 gründete Johauu Heinrich Heuser iu Neu wied eine Buchbinderei verbunden mit Schreibwareuhaudlung. Das Geschäft entwickelte sich in erfreulicher Weise und umfasste bald Sorti- meutsbuchhandlung, Druckerei lind Verlag. Nach I. H. Heusers Tode am 17. Mai 1869 iibernahmen seine beiden Söhne Herbert und Lollis die Firma. Die Ausdehnung des Geschäftes brachte es mit sich, daß die beiden Brüder sich im Jahre 1879 trennten. Herbert Heuser be hielt das Sortiment, Louis übernahm die Druckerei und den Verlag. Das Sortimentsgeschäft ging nach dem Tode des Herrn Herbert Heuser im Jahre 1892 in den Besitz der Herren Meincke und Stöphasius über, alt dessen letztere Stelle 1896 Herr Franz Gützkow trat, der jetzige Alleiuinhaber der Firma. Herr Meincke trat 1900 aus der Buchhand lung aus und erwarb von Herrn Louis Heuser die Druckerei, die sich seit 5 Jahren in seinem neu errichteten Geschäftshause befindet. Von den Erben des im Jahre 1904 verstorbenen Herrn Louis Heuser er warb Herr Paul Worringer einen Teil des Verlags, den er unter der Firma Heusers Verlag (Paul Worringer) weiterführt, während ein anderer Teil von den Erben unter der Firma L. Heuser Wwe. K Eo. vereinigt wurde. Der Verlag hatte unter Leitung des Herrn Louis Heuser, eines hochintelligenten und rührigen Buchhändlers, einen großen Aufschwung genommen, und namentlich seine Veröffentlichungen auf dem Gebiete der volkstümlich-wissenschaftlichen Medizin, der Rechtswissenschaft und vor allem der Pädagogik haben die Firma in weitesten Kreisen bekannt gemacht. Aufhebung des Tcuerungszuschlags im Buchhandel? (vgl. Nr. 25). Von dem Münchener B n ch h ä n d l e r - V e r c i n wird die glich in die »Münchener Zeitung« unter der vorstehenden Überschrift übergegangene, anscheinend von einem Korrespondenzbureau verbrei tete Notiz wie folgt znrückgcwiesen: Wie in den meisten Herstellungsbetrieben ist auch der Verlags buchhandel durch die enorme Steigerung der Herstellungskosten in große Schwierigkeiten geraten. Die Papierpreise fiir Verlagswerke sind auf das Sechsfache, die Druckkosten nm mehr als das Doppelte und die Herstellungskosten der Einbände um ein Mehrfaches gestiegen. Dadurch war der Verlagsbuchhandel gezwungen, seine Preise zu er höhen. Auch der Sortiments- (Laden-)Buchhänöler ist durch die stark veränderte» wirtschaftlichen Verhältnisse in Mitleidenschaft ge zogen nnd muß früher uugekanutc Lasten tragen, die durch den üb lichen Verleger-Rabatt nicht mehr gedeckt werden können. Diesen Übelstaud erkennend, hat die offizielle Vertretung des deutschen Ge- samtbuchhandels in Leipzig eine Kommission, bestehend aus ange sehenen Verlags- und Sortimentsbuchhändlern, eingesetzt, die einstim mig einen lOprozeutigen Teueruugszuschlag als notwendig empfahl. Dieser im Vergleiche zu anderen gewiß bescheidene Aufschlag kann wohl von keinem Kriegsamt als Wucher bezeichnet werden. Gegen den Borwurf »unberechtigter E x t r a g e w i u n e«, der in der »Schleswig-Holstein. Volkszeitung« auf Grund eines Rund schreibens dcS Kriegsausschusses für Konsumenteuinteresscn erhoben wurde, wendet sich in derselben Zeitung eine Kieler Buchhandlung mit folgenden Ausführungen: Die Notiz enthält mancherlei Unrichtigkeiten und gibt zu Miß verständnissen Anlaß. Der Verfasser findet die Erhöhung der Preise and denselben Gründen, die zur Verteuerung aller übrigen Bedarfs artikel geführt haben, bis zu einem gewissen Grade auch im Buchhan del berechtigt. Er macht aber den Sortimentern (den an das Publi kum verkaufenden Buchhändlern) den Vorwurf, daß sie alte Bestände zu den erhöhten Preisen verkaufen, und appelliert an den festorgani sierten Verlagsbuchhandel, daß er den Sortimentern »diesen Unfug untersagt«. Total vorbeigeschossen. Der Appell müßte sich an eine ganz andere Stelle richten. Die Verlagsbuchhandlungen sind nicht die Engel, die ihre alten Bestände zu alten Preisen vermitteln. Sie setzen nicht allein die höheren Preise fest, sondern liefern mit neuer Ware auch ihre alten Bestände, darunter solche mit dem Aufdruck des Alten Preises, den Sortimentern nur z» den erhöhten Nettopreisen, sodaß diese natürlich auch meistens gezwungen sind, Bücher mit Aus druck des alten Preises zu dem erhöhten Ladenpreise zu verkaufen. ^Ob das gesetzlich berechtigt ist? Verleger versicherten uns, daß dieses der Fall sei und sie durch die kolossalen Preissteigerungen aller Her- stelluugsmaterialien und Unkosten gezwungen seien, zu dem erhöhten Preise zu verkaufen. — Ob nun diese Preiserhöhungen in allen Kai len berechtigt sind, wollen wir in diesem Zusammenhänge nicht er örtern; jedenfalls müssen Beschwerden sich nicht in erster Linie an die Sortimenter, sondern an die Verleger richten. Übrigens kommt die Notiz etwas sehr post. l68turn, denn ein Neelamheft kostet nicht 25 Psg. wie in der Notiz geklagt wird, "sondern leider nach dreimaliger Er höhung des Preises heute schon 40 Psg., statt wie noch vor iVi Jahr 20 Psg. Die einzelne Buchhandlung kann natürlich bei den Preiser höhungen keine Ausnahme machen, da sie in vieler Hinsicht von den Maßnahmen der Verlags- und Bnchhändlerorganisationen abhängig ist. Preispriifuttgsstcllcu und Buchhandel. In der »Ostsee-Zeitung (Stettin) vom 21. Jan. ist folgende Auslassung abgedruckt: Von der Preisprüfungsstelle wird uns geschrieben: Es ist der Preisprüfuugs- stelle wiederholt davon Mitteilung gemacht worden, daß die hiesigen B uch - und Musikalienhändler zu den von den Verlegern festgesetzten Ladeuverkausspreisen Teuerungszuschläge von 10—90 Pro zent erheben. Unter Hinweis darauf, daß Bücher und Musikalien als Gegenstände des täglichen Bedarfs anzuseheu sind, inacht die Preis prüfungsstelle darauf aufmerksam, daß die Erhebung derartiger Zu schläge unstatthaft ist und sich als übermäßige Preissteigerung >ui Sinne des § 5 Ziff. 1 der Bundesratsverordnung vom 23. Juli 191» darstcllt. Die Erzielung eines infolge gestiegener Geschäftsunkosten an sich gerechtfertigten höheren Gewinnes kommt bereits durch die den Buch- bzw. Musikalienhändlern zustehenden Provisionen zum Aus druck, die von den bereits von den Verlegern höher gesetzten Ladenver- kausspreisen berechnet werden, sodaß sich ein weiterer Teuerungszu- schlag als Erzielung eines doppelten Gewinnes und somit einer dop pelten Belastung der Verbraucher kennzeichnen würde. Insbesondere wird darauf hingewiesen, daß es unstatthaft ist, die noch zu alten Prei sen cingckauften Bücher bzw. Musikalieu zu den seitens der Verleger erhöhten neueren Preisen abzusetzen. Derartige Werke sind vielmehr zu dein alten, ausgezeichneten Preise zu verkaufen. Darauf antwortet der Verband der Buchhändler P om ni e r u s (Vorsitzender Johs. Burmeister in Stettin) mit nachstehen den Ausführungen, die der Redaktion der »Ostsee-Zeitung« zur Auf nahme übersandt wurden: In der Abend-Ausgabe vom Montag, den 21. Januar, der Ostsee- Zeitung veröffentlicht die hiesige Preisprüfungsstelle eine Mitteilung über die von den hiesigen Buch- und Musikalienhändlern erhobene» Teucrungszuschläge. Dieser Artikel geht von irrigen Voraussetzungen aus und gelaugt daher zu falschen Ergebnissen. Der Irrtum liegt in der Annahme, daß die Sortimentsbuchhandlungen sich einen doppellen Gewinn durch die Zuschläge aneigueten. Das ist nicht der Fall, son dern die Verleger berechnen zur Deckung ihrer durch die jetzigen Preis verhältnisse ebenfalls fast unerschwinglichen Mehrkosten bei jeder Lie ferung einen Zuschlag von 10—15 Prozent, den der Sortimenter in voller Höhe bezahlen muß, mithin ist von einem Gewinn hierbei fiir ihn keine Rede. Um nun wenigstens einen kleinen Ausgleich für den bald unerschwinglichen Druck aller Mehrkosten, die alle Sortiments buchhandlungen zu tragen haben, zu erreichen, hat sich der ganze deut sche Buchhandel entschlossen, bis auf weiteres, d. h. solange diese er drückende Wirtschaftslage andauert, einen für Deutschland gleich mäßig festgesetzten Teuerungszuschlag von 10 Prozent fiir alle Ver käufe zu erheben. — Es wäre ja einfacher gewesen, diese notwendigen Zuschläge in die Preise hineinzurechnen und so für den Verkauf un kenntlich zu machen, wie dies in den meisten andere» kaufmännischen Branchen der Fall ist. Da aber im Buchhandel nach dem Verlags gesetz der Verleger allein das Recht hat, den Ladenpreis festzusetzen, so bleibt nur der beschritteue Weg offen, um die wirtschaftliche Not zu bekämpfen. Aus demselben Gesetz folgt auch die Verpflichtung für die Sortimentsbuchhäudler, die von den Verlegern bekanntgegcbenen neuen Ladenpreise zu fordern, auch für solche Eremplare, die bereits auf Lager waren, wenn er sich nicht strafbar machen will, denn es ist nicht angängig, für dasselbe Werk zweierlei Preise zu fordern. Der Hin weis, daß diese Zuschläge unstatthaft sind, weil Bücher nnd Musika- lien zu den Gegenständen des tägliche» Bedarfs gehören, entspricht wohl der Auffassung etlicher PreiSpriifungsstellen, nicht aber den Entscheidungen-höchstgerichtlicher Instanzen. Bekanntmachung über Anmeldestellen für feindliches Vermögen n«d für AuSlandsfordernngen. Vom 24. Januar 1918. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 8 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen nsw von, 1 August 1914 tNeichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassene
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