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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.09.1894
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.09.1894
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- Deutsch
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222, 24. September 1894. Nichtamtlicher Teil. 5815 von letzterem nicht behindert werden kann, eine auf Geltend machung dieses Rechts abziclcnde Klage rechtzeitig znrNckznzichen. Der Obcrgcrichtshof hat das crstrichterlichc Urteil ivicdcr- hcrgcstellt. Gründe: Was die Natur und das Wesen des zwischen beiden Strcitteilcn bestandenen Rechtsverhältnisses betrifft, wird ans die ausführlichen und dem Gesetze entsprechenden Erläuterungen der Gründe des crstrichtcrlichcn Urteils verwiesen, und es werden hier lediglich die Rechtsfolgen der Verletzung dieses Verhältnisses durch die geklagte Konkursmasse einer näheren Erörterung unterzogen. Das erwähnte Rechtsverhältnis wurde zwischen beiden Strcitteilcn durch die vorgclegte Vcrkchrsordnuug geregelt, welche somit für beide Teile biudcnd ist und als Grundlage der Entscheidung des vorliegenden Prozesses zu dienen hat. Insbesondere in den §§ 36, 37 und 40 sind jene Bestim mungen enthalten, von deren richtiger Auslegung der Aus gang dieses Streits abhängig erscheint. Nach § 36 steht es nun dem Sortimenter, so lange er nicht im Rückstände ist, frei, den bedingt abgeschlossenen Kauf in einen unbedingten zu verwandeln. Doch steht anderseits dein Verleger gemäß §37 jederzeit die Verfügung über die sogenannten Dispvncndcn zu und ist der Sortimenter gehalten, auf Benachrichtigung des Verlegers die Disponenden binnen drei Monaten zurückzuschicken und nicht Zurückgesandtes sich in feste Rechnung notieren zu lassen. Nach § 40 aber steht dem Verleger im Falle der Nichterfüllung der Verpflichtungen seitens des Sortimenters das weitere Recht zu, die sofortige Ausgleichung der Konten beider Jahre zu verlangen. Hieraus geht klar hervor, daß im Falle, als sich der Sortimenter eine Verletzung des Rechtsverhältnisses zu Schulden kommen läßt, dem Verleger die Wahl frcisteht, entweder die Rück stellung der Disponenden oder aber die sofortige Konto- nusglcichnng zu begehren. Die klägerische Firma hat noch vor Eröffnung des Kon kurses über die belangte Firma dieses ihr zustehende Wahl recht ausgeübt, indem sie gegen diese sub prass. 11. Juli 1891 die Klage auf Bezahlung des Saldo von 1007 sl. 18 kr. für in der Ostermeßabrcchnung 1891 eingestellte Disponenden überreicht hatte, und kann somit gerade so wie gemäß § 906 des bürgerlichen Gesetzbuches der Verpflichtete, auch sie als Berechtigte von der einmal getroffenen Wahl für sich allein nicht abgehen. Denn durch Bchändigung obiger Klage an den Gegner ist diese ihre einseitige Willenserklärung in rechts verbindlicher und unwiderruflicher Form bekannt gegeben worden und das Wahlrecht der klägerischen Firma infolge der Ausübung desselben cndgiltig erloschen. Vom Zeitpunkte der Klagsbehändigung an die belangte Firma ist der bis dahin bedingt abgeschlossene Kaufvertrag in einen unbedingten, auf feste Rechnung geschlossenen Kauf verwandelt worden, die aus der Jahresrcchnung 1890 in jene des Jahrs 1891 dispo nierten Verlagswerke sind nach § 1063 des bürgerlichen Ge setzbuches Eigentum des Sortimenters geworden, welcher nnn über dieselben frei verfügen konnte. Und in diesem Dispo- sitionsrcchte konnte die belangte Firma durch einfache Zurück ziehung der Klage äs prass. 11. Juli 1891 seitens der Klägerin keineswegs beirrt werden. Vermischtes. Gegen den unlauteren Wettbewerb. — Die Konferenz der Handelskammern, die vor einigen Tagen in Braunschwcig zusammengetretcn war, hat gegen den unlauteren Wettbewerb mehrere sehr ins einzelne gehende Beschlüsse gefaßt. Die Kammern einigten sich über folgende Resolution: «Treu und Glauben ist die Grundlage für Handel und Gewerbe, auf der allein sic zum eigenen und zum Wähle der Gesamtheit bestehen und sich entwickeln können. Bei der Be arbeitung der Frage des unlauteren Wettbewerbes haben die Einundsechzigster Jahrgang. Handelskammern zu ihrem tiefsten Bedauern erkennen können, daß die Klagen über Unlauterkeit in Handel und Gewerbe durch aus berechtigt sind, daß, um Treu und Glauben wieder zur Geltung zu bringen, es unbedingt notwendig erscheint, energisch gegen die Unlauterkeit cinzuschreiten. Die Selbsthilfe des ehr lichen Handels und Gewerbes, deren Gedeihen heute bereits mannigfach beeinträchtigt ist, reicht allein nicht aus, des un lauteren Wettbewerbes sich zu erwehren, und wir begrüßen das von der Rcichsrcgierung in Aussicht gestellte Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes mit besonderem Danke und auf richtiger Freude.» Jn der Einzelberatung wurden im allgemeinen folgende Be schlüsse gefaßt: I. Verrat von Betriebsgeheimnissen. 1) Der Verrat von Betriebs geheimnissen, der seiner Natur nach sowohl Fabrikgeheimnisse wie Geschäftsgeheimnisse in sich schließt, ist nicht nur civilrcchtlich, sondern daneben auch strafrechtlich zu verfolge», wenn bei dem Verrat die Pflicht der Treue verletzt wird. Als Strafe soll in erster Linie das Prinzip der Buße Anwendung finden. 2) Nicht nur der Verrat in seiner Vollendung, sondern schon der Versuch und die Verleitung dazu müssen strafbar sein. Demgemäß ist auch nicht nur der eigentliche Verräter, sondern ebenso der Anstifter und der Begünstiger zur Verantwortung zu ziehen. Insbesondere muß auch der Anstifter für Schadenersatz und Buße regreßpflichtig ge macht werden. 3) Unter Betriebsgeheimnissen ist alles das zu ver stehen, ivas die in einem Betriebe beschäftigten Personen geheim zu halten ausdrücklich verpflichtet worden sind. Was seiner Natur nach nicht als Betriebsgeheimnis gelten kann, soll auch nicht durch das Gesetz geschützt werden. 4) Den in einem Betriebe angestellten Personen sind auch solche Personen fflcich, die kraft eines besonderen Auftrags als Vertraucnspersonen in die Fabrik Eingang erhalten haben. Personen, die unter falscher Vorspiegelung zum Zwecke der Betricbserkundigung sich Zutritt verschaffen, fallen ebenfalls unter die Bestimmungen des Gesetzes, wenn ihnen eine eigennützige Ab sicht nachgewiesen werden kann. 5) Für den civilrcchtlichen Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind die Bestimmungen des ersten Entwurfs des bürgerlichen Gesetzbuches, Abschnitt 704/5, wiederherzustellen. II. Qualitäts-, Preis- und Herkunftsverschleierungen. 1) Wer in Handel und Verkehr zum Zwecke der Anlockung von Käufern über den Ursprung und Erwerb, über besondere Eigenschaften und Auszeichnung von Ware», über die Menge der Vorräte, den Anlaß zum Verkauf oder über die Preisbemessung falsche Angaben inacht, welche in bewußter Absicht, das Publikum zu täuschen, beabsichtigt sind, über die Beschaffenheit, Wert, Herkunft, Ursprung oder Erwerb der Waren einen Irrtum erregt, wird vorbehaltlich des Entschä digungsanspruchs des Verletzten mit Geldstrafe bis zu ... oder Gefängnis bis zu . . . bestraft. 2) Der Verkäufer ist zu verpflichten, die Waren, die er unter Preisauszeichnung im Schaufenster feil hält, auch aus demselben ec. zum Auszeichnuugsprcise abzugeben. 3) Den vielfachen Mißbräuchen gegenüber empfiehlt sich die Selbst hilfe von seiten des reellen Gewerbestandes durch Zusammenschluß der gemeinsamen Interessen in Form einer besonderen Organisa tion. Dieser Vereinigung würde es namentlich obliegen, strafbare Fälle zur Verfolgung zu bringen. 4) Die unter sich abweichenden Bestimmungen zur Erteilung des Schutzes für Erfindungen, Mustcr- und Warenzeichen führen zu einem Mißbrauch dieser Gewerbeschutz gesetze, der durch diese Gesetze selbst nicht zu verhüten ist. Es er scheint darum geboten, allgemein giltig zu bestimmeir, daß ein Schaden, welcher durch mißbräuchliche Berufung auf den Schutz dieser Gesetze geschaffen wurde, civilrcchtlich und, sofern er durch Konspiration bewirkt wurde, auch strafrechtlich zu ahnden sei. III. Ausverkäufe, Scheinauktionen, Schwindelkcmkurse, Wander lager, schwindelhafte Reklame u. dergl. Die Versammlung ist der Ansicht, daß die hier in Betracht kommenden Fälle zumeist unter die Bestimmungen des Beschlusses II fallen. Im übrigen wird ein Antrag der Handelskammer Hildeshcim in folgender Fassung an genommen: 1) Als eine besonders bedauerliche Beihilfe zu. schwindel hafter Reklame ist diejenige zu erachten, welche im redaktionellen Teil und unter dem Redaktionsstrich im Hauptteil periodischer Zeit schriften getrieben wird. Derartige, unter Verantwortlichkeit der Redaktion geübte Reklame, wie Anpreisung eines Aktienunter nehmens , günstige Beurteilung von Fonds und Wertpapieren, lobende Erwähnung von Fabrikaten und Waren, namentlich so genannten Spezialitäten, sind deshalb besonders gefährlich, iveil sie den Eindruck der Objektivität machen und der hinter dem gewissen losen und leichtsinnigen Redakteur stehende geschäftlich Interessierte regelmäßig nicht für den Inhalt der Reklame verantwortlich zu machen ist. Unter dieselbe Rubrik fallen die wider besseres Wissen von einer Zeitung gebrachten sogenannten Börsenalarmnnchrichteu. 2) Da das Preßgesetz nicht ausreicht, um den verantwortlichen Re dakteur und Verleger einer periodischen Zeitschrift für derartige Bei hilfe zu schwindelhafter Reklame empfindlich hastbar zu machen, so sind gesetzliche Bestimmungen anzustrcbcn, durch welche der vcr- 788
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