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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.09.1894
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- 1894-09-24
- Erscheinungsdatum
- 24.09.1894
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5814 Nichtamtlicher Teil. 222, 24. September 1894. Verkehrsordnung liegt kein Kommissionsvcrtrag vor, indem B als Sortimenter den Vertrieb der Konditionsartikel nicht für Rechnung der klägcrischen Firma, sondern für eigene Rechnung besorgte. Das Vcrtrngsverhältnis kann nur als ein bedingter Kaufvertrag aufgefaßt werden, und zwar lie ferte die Klägerin Bücher dem Geklagten zum Verschleiß auf eigene Rechnung mit der Bedingung, zur nächsten Buch- händlermcsse hierfür entweder den zwischen den Kontrahenten geltenden Preis (Nettopreis) zu bezahlen oder die Bücher zurückzustcllen. Diese Frist ist bei den Disponcnden gemäß § 37 der Verkehrsordnung auf 3 Monate von der Ankün digung des Begehrens um Rückstellung eingeschränkt, und cs tritt weiters im Falle des § 40 sowohl bezüglich der Disponcnden als der neu L condition gelieferten Artikel der Verlust der Frist überhaupt ein. So lange der Sor timenter mit seinen Verpflichtungen nicht im Rückstände ist und aus diesem Grunde die Pflicht zur sofortigen Rück stellung der Bücher nicht cintritt, steht es, wie aus 8 36 der Verkehrsordnung zu entnehmen ist, dem Sortimenter frei, jederzeit zu erklären, daß er den bedingten Kauf in einen unbedingten verwandelt. Wenn cs auch zweifelhaft wäre, ob cs dem Verleger im Falle des 8 40 zusteht, den Kaufpreis selbst der nicht abgesetztcn Artikel sofort zu be gehren oder ob er bloß den Betrag der im vorigen und laufenden Jahre verkauften Bücher und die Rückstellung der nicht ^verkauften L condition gelieferten Bücher verlangen kann, so ist doch sicher, daß der Verleger, im Falle als ihm die Disponcnden nicht rechtzeitig zurttckgestellt werden, gemäß § 37 der Verkehrsordnung berechtigt ist, das nicht rechtzeitig Znrückgcschicktc dem Sortimenter in feste Rechnung zu schreiben. In dem vorliegenden Falle hat, wie bereits angeführt wurde, B das sich aus dem Jahre 1890 ergebende Rest saldo von 37 fl. 55 kr. nicht gezahlt, infolgedessen hat die Klägerin gemäß 8 40 der Verkehrsordnung das Recht gehabt, die sofortige Rückstellung der Disponcnden zu ver langen. Diese Verpflichtung hat B anerkannt und um eine Frist zu dieser Rückstellung gebeten, um diese Bücher zu- sammenstellcn zu können. Als aber diese Frist fruchtlos verlaufen und die Zurückstellung der Disponcnden auch nachher nicht erfolgte, hat die Vcrlagsfirma am 11. Juli 1891 auf Zahlung des Nettopreises für diese nicht recht zeitig zurückgcstclltcn Disponcnden geklagt. Hierzu war die Vcrlagsfirma unzweifelhaft nach 8 37 der Verkehrsordnung berechtigt unter Berücksichtigung, daß die Zurückstellung gemäß 8 37 sofort und nicht erst in drei Monaten zu erfolgen hatte. Es unterliegt keinem Zweifel, daß cs der Klägerin frei gestanden wäre, lediglich auf der Zurückstellung zu beharren oder aber statt dessen gemäß 8 37 diese Disponcnden dem B auf feste Rechnung zu schreiben. Da nun die Klägerin die Zahlung des Nettopreises für diese Disponcnden unter dem 11. Juli 1891 mit dem ausdrücklichen Hinweise, daß B die Disponcnden trotz wiederholter Versprechungen nicht zurückgestellt hatte, eingcklagt hat, hat die Klägerin auf eine jeden Zweifel ausschließcnde Weise die Wahl dahin getroffen, daß sic die nicht zurückgcstcllten Disponcnden dem B auf feste Rechnung überließ. Nachdem nun, wie bereits auseinandcrgesetzt wurde, ein bedingter Kaufvertrag zwischen den Genannten bezüg lich der Disponcnden bestand und diese bereits übergeben waren, weiters die Klägerin den bedingten Kaufvertrag durch die Einklagung des Kaufpreises in einen unbedingte» verwandelte, und nachdem ferner die Klägerin in Gemäßheit der 8§ 40 und 37 der Verkehrsordnung durch ihre einseitige Erklärung den bedingten in einen unbedingten Kaufvertrag umzuwandeln berechtigt war, so ist das Eigentum an den Disponcnden hiedurch an B übcrgegangcn. Da dieser Ucbcrgang des Eigentumsrechts an B vor der Eröffnung des Konkurses erfolgt war, so konnte die Klägerin nicht mehr gemäß 8 41 nach Eröffnung des Konkurses die Rückstellung der Disponcnden verlangen, weil diese Bücher nicht mehr ä condition, sondern auf feste Rechnung geliefert erscheinen. Deshalb war das derzeitige Klngebcgehrcn, weil cs die ehemaligen Disponcnden, welche zur Zeit der Konkurseröffnung bereits in das Eigentum des B übcrgegangen waren, betrifft, abzuwcisen. Die Zurückziehung der früheren Klage hat nur zur Folge, daß ein Rechtsstreit und eine Entscheidung über diese Klage ausgeschlossen ist, keineswegs sind aber die in dieser Klage abgegebenen Aeußerungen und das sich hierdurch ergebende Präjudiz beseitigt. Dies umsoweniger in dem vorliegenden Falle, in welchem der Klägerin die Wahl zustand, die Rückstellung oder Bezahlung der Disponcnden zu verlangen, und sie durch Einbringung der Klage die Wahl für das Begehren auf Zahlung getroffen hat, da sie in analoger Anwendung des 8 906 bürgerlichen Gesetzbuchs von der ein mal getroffenen Wahl nicht abgehen kann. Das Oberlandesgerichl hat dem Klagcbcgehren stattgcgcbcn aus folgenden G r tt n dein Die geklagte Konkursmasse hat dadurch, daß sic die von der Klägerin dem dermaligen Kridatar pro 1891 neu ä con dition gelieferten Artikel, weil dieselben keinen Gegenstand der früheren Klage bilden, der Klägerin als deren Eigentum zurückgcstellt hat, anerkannt, daß sic zur Anerkennung des mit der jetzigen Klage beanspruchten Eigentums auf Grund der 88 40 und 41 der Verkehrsordnung verpflichtet wäre, wenn die frühere Klage nicht überreicht worden wäre. Es hängt die Entscheidung dieses Rechtsstreits — ohne Rücksichtnahme, ob das zwischen der Klägerin und dem Kridatar bestandene Rechtsverhältnis nach den 88 1086 und folg, des bürgerlichen Gesetzbuches, oder nach dem Art. 360 und folg, des Handels gesetzbuches zu beurteilen sei — lediglich von der Frage ab, ob durch die Einbringung der ersten Klage, welche zurück gezogen wurde, ein neuer Rechtszustand zwischen der Klägerin und dem Kridatar (rücksichtlich der Konkursmasse) geschaffen wurde und geschaffen werden konnte. Diese Frage muß aber verneint werden. Daß formell die Zurückziehung der Klage zulässig war und ist, ist durch die über die Rekurse erfolgten Entscheidungen der höheren Instanzen erwiesen. Aber auch neues materielles Recht kann durch eine formell richtig zurück gezogene Klage nicht geschaffen werden, iveil mit jeder Klage, allerdings auf Grund der in derselben vom Kläger entwickelten Thatsachen und Rechtsausführungcn, die Fest stellung der Sach- und Rechtslage durch den Richter bezweckt wird, daher vor der gerichtlichen Entscheidung von der geklagten Partei das Recht dahin nicht erworben werde» kann, die gerichtlich nicht festgestelltcn Thatumstände und Rechtsausführungcn der Klage in einem neuen Rechtsstreite für den Kläger als bindend zu erklären und aus demselben Rechte für sich abzulciten. Aber auch von einem der Klägerin Anstehenden und durch Einbringung der Klage ausgeübtcn Wahlrecht kann nicht die Rede sein; denn im 8 40 der Vcr- kehrsordnung, auf welche allein die Klage sich gründete, wird dem Verleger (rücksichtlich der Klägerin) nicht ein Wahlrecht, sondern lediglich das Recht, sofortigen Ausgleich, sei es durch Zahlung allein oder durch Remission und Zahlung zu ver langen, eingeräumt, ein Recht, zu dessen Geltendmachung er, als Berechtigter, aber nicht als Verpflichteter, weder im Sinne des 8 906 des bürgerlichen Gesetzbuches, noch in jenem der Bestim mung des besagten 8 40 vom Sortimenter (rücksichtlich dem Kridatar oder der geklagten Konkursmasse) verhalten, daher auch
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