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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.09.1894
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.09.1894
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- Deutsch
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222, 24. September 1894. Nichtamtlicher Teil. 5813 schieneneii oder als va» Vereinen verfaßt oder herausgcgcben bezeichneten Lehrbüchern und Lehrmitteln zu untersagen. 3. Die schon erteilte Approbation jenen Lehrbüchern und Lehrmitteln wieder zu entziehen, die, von Lehrern verfaßt oder heransgcgebcn, im Selbstverläge derselben erschienen sind oder die, von Vereinen verfaßt oder herausgegeben, in deren Selbst verläge oder im Kommissionsverlage erschienen sind. 4. In Zukunft derartige Lehrbücher und Lehrmittel nicht mehr zu approbieren; endlich 5. auch die von dem k. k. n.-ö. Landesschulrate erteilte Approbation solcher Lehrbücher und Lehrmittel wieder aufzu- heben und die vorschriftswidrig approbierten Lehrbücher und Lehrmittel außer Gebrauch zu setzen. Gerichtsentscheidung. Rechtliche Natur des buchhändlerischen Conditions- geschüfts: Kommission, Trödel-Vertrag oder be dingter Kauf? Verwirkung des Rücksorderungsanspruchs hin sichtlich der Disponenda infolge einer zurückge zogenen Klage auf Zahlung. (Entscheidung vom 27. September 1893. — I. Handelsgericht. It. Oberlnndcsgericht Wien.) (Abgedruckt aus Leo Gellcrs östcrrcich. Centralblatt f. d. juristische Praxis XII. Bd. 8. Heft. Wien, Moritz Perles.) Die Verlagsfirma A lieferte dem Buchhändler B Werke ihres Verlags auf Grund der Verkehrsordnung des Vereins der österreichisch-ungarischen Buchhändler gegen Abrechnung bis zur nächsten Ostermcsse. Die zur Ostermcsse verkaufte» Bücher waren nach denn Nettopreise (d. i. nach Abzug von 250/0 vom Ordinär- oder Detailpreise) gleich nach erfolgter Abrechnung zu bezahlen, die unverkauften Bücher waren zu remittieren (zurttckzustellcn), insofern sic nicht weiter zu den eben genannten Bedingungen ä condition bis zur nächsten Ostermesse abermals überlassen wurden. Jedoch konnte (nach 8 37 der Verkehrsordnung) der Verleger die neuerlich über lassenen Bücher auch früher zurückverlangen und hatte der Sortimenter auf Benachrichtigung des Verlegers diese Bücher binnen drei Monaten zurückzustellen und nicht Zurückgesandtes sich in feste Rechnung notieren zu lassen. Nach diesem Ge schäftsverkehre hießen die Bücher, welche unter den genannten Bedingungen dem Sortimenter überlassen wurden, Konditions artikel, die zur nächsten Ostermcsse unverkauften und zurück zustellenden Bücher Remittenda und die abermals L condition gegebenen Werke Disponenda. Nach der zwischen A und B zur Ostermesse 1891 für das Jahr 1890 gepflogenen Abrechnung ergab sich für A ein Saldo von 137 fl. 55 kr. und wurden von dieser Firma dem B von den L condition gelieferten Büchern aus dem Jahre 1890 Bücher im Ordinärpreise von 1342 fl. 90 kr. disponiert. B bezahlte nur 100 fl. und blieb den Rest von 37 fl. 55 kr. trotz Klage und Exekution schuldig. Nach 8 40 der für beide Teile gütigen Vcrkchrsvrdnung stand dem Ver leger im Falle der Nichterfüllung der Verpflichtungen seitens des Sortimenters das Recht zu, die sofortige Ausgleichung der Konten beider Jahre, nämlich desjenigen, für welches die Abrechnung geschah, als auch des laufenden Jahrs zu ver langen. Demzufolge brachte die Verlagsfirma A die Klage äe prae». 11. Juli 1891 auf Zahlung des Nettopreises der besagten Disponcndcn ein. Einige Tage nach Zustellung der Klage an den B wurde der Konkurs über das Vermögen des letzten: verhängt. A zog hierauf die Klage zurück und verlangte aus Grund des § 41 der Verkehrsordnung, wonach im Falle des Kon kurses des Sortimenters alle noch nicht verkauften und nicht bereits ans feste Rechnung vom Sortimenter angekauften Bücher dem Verleger sofort zurückzustellcn sind, von der Konkursmasse die Rückstellung der aus dem Jahre 1890 dis ponierten und der im Jahre 1891 neu ü condition gelieferten Bücher. Die Konkursmasse anerkannte den Rückforderungs anspruch der A hinsichtlich der dem B im Jahre 1891 neu ä condition gelieferten Bücher, verweigerte aber die Rück stellung der aus dem Jahre 1890 herrührenden und pro 1891 disponierten Bücher. Die deshalb von A wider die Konkursmasse B erhobene Klage auf Anerkennung des Eigentumsrechts an den von der Klägerin an B im Jahre 1890 gelieferten, zur Ostermeß abrechnung 1891 disponierten Verlagsartikcln und auf Zurückstellung derselben wurde jedoch vom ersten Richter abgewiesen. G r ü nde: Es ist von beiden Teilen zugegeben, daß die Klägerin und auch B in den Jahren 1890 und 1891 Mitglieder des Vereins der österreichisch-ungarischen Buchhändler ge wesen sind, und daß die Verkehrsordnung für den öster reichisch-ungarischen Buchhandel für den Geschäftsverkehr der beiden Strcittcile gemäß 8 1 dieser Vcrkehrsordnung maßgebend ist. Aus den beiderseitigen Angaben geht auch hervor, daß über den Geschäftsverkehr zwischen der Klägerin als Verlegen» und B als Sortimenter zur Buchhändler- messe 1891 für das Jahr 1890 eine Abrechnung gepflogen wurde, wonach sich für die Klägerin ein Saldo von 137 fl. 55 kr. ergab und überdies dem B von den ü con dition gelieferten Büchern aus dem Jahre 1890 Bücher im Ordinärpreise von 1342 sl. 90 kr. disponiert wurden, daß ferner B. bloß den Betrag von 100 fl. bezahlte, da gegen die Bezahlung des Restes von 37 fl. 55 kr. von demselben trotz Klage und Exekution nicht zu erreichen war, daß infolge dessen die Klägerin von demselben wiederholt die Rückstellung (Nemittierung) der besagten Disponenden begehrte, daß B die Remittierung wiederholt versprach und trotz der über sein Begehren ihm erteilten Fristen die Re mission nicht bewerkstelligte, dem zufolge die Klägerin mit Klage cko prit«8. 11. Juli 1891 den B auf Zahlung des Nettopreises der besagten Disponenden belangte. Während nun die Klägerin das Geschäftsverhältnis als einen Kommissionsvertrag auffaßt, erblickt die geklagte Konkursmasse i» demselben einen Trödelvertrag im Sinne des 8 1080 des bürgerlichen Gesetzbuchs. Nach Auffassung der Klägerin konnte durch die Klage vom 11. Juli 1891 das Eigentumsrecht der Disponenden, deren Preis einge klagt worden war, nicht auf B übergehen, weil 1. diese ! Klage rechtlich verfehlt und 2. selbst, wenn sic berechtigt war, ihre einseitige Behandlungsweise, wonach sie die Disponenden als dem B verkauft betrachtet, nicht genüge, um einen Kaufvertrag zustande zu bringen und dem Sor- menter als Kommissionär das Eigentumsrecht zu über tragen, indem hierzu die Zustimmung des Kommissionärs unbedingt erforderlich sei, diese aber nicht erfolgte, 3. weil in der besagten Klage überhaupt eine Erklärung, daß die Disponenden dein B verkauft und deren Eigen tum ihm überlassen nicht enthalten, und 4. weil die Klage zurückgezogen wurde, bevor eine Erklärung der Kon kursmasse erfolgte und somit die Klage als nicht geschehen anzusehen sei. Demgemäß erachtet sich die Klägerin gemäß 8 41 der Vcrkehrsordnung berechtigt, die Rückstellung der Disponenden, so weit sie vorhanden sind, von der Konkurs masse zu verlangen. Was nun die Auffassung der Klägerin über die Natur der zwischen ihr und B bestandenen Geschäftsverbindungen betrifft, so kann der Gerichtshof dieser Auffassung, als läge ein Konnnissionsvcrtrag vor, nicht beitretcn; denn nach der 787*
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