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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.09.1894
- Strukturtyp
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- 1894-09-24
- Erscheinungsdatum
- 24.09.1894
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- Deutsch
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5812 Nichtamtlicher Teil. ^ 222, 24. September 1894. keit und Nneigennützigkcit sonst außer allem Zwciscl steht. Der Lehrer wird, zumal aus dem Lande, von Eltern und Schülern unablässig ins Auge gefaßt, und muß daher selbst de» Schein einer unkorrekten Handlung vermeiden, soll nicht sein Ansehen schwinden und damit auch sein pädagogischer Erfolg, ja die ganze Aufgabe der Schule in Frage gestellt werden. Aber auch der Buchhandel kann ein derartiges Protek- lionsivese» und eine solche Monopolisierung nicht vertragen. Zu dieser Erkenntnis ist die hohe Negierung schon gelangt, als sic das Monopol des k. k. Schulbüchervcrlages aufgehoben und den übrigen Buchhandlnngen die freie Konkurrenz mit demselben zur Hervorbringung der bestmöglichen Schulbücher eröffnet hat. Seither ist Schule und Buchhandel emporgcblüht, und dieser große Borteil für die Kulturcntivickelung Oesterreich- Ungarns ginge wieder verloren, wenn der Handel mit Lehr- nnd Lernmitteln wieder in die Hände einer privilegierten Kaste gelegt wird, welche durch ihre Berufsstellung in der Lage ist, jede andere Konkurrenz, selbst jene des k. k. Schul büchervcrlages lahm zu lege». Die eingangs bezogene h. Minist.-Verordn. vom 27. Mai 1886, Ziffer 24 106 (Minist.-Berordn.-Bl. 886, Nr. 28), womit ans Rücksicht für das Ansehen der Lehrerschaft, sowie zum Schutze der betreffenden Gewerbetreibenden den Lehrern der allgemeinen Volks- und Bürgerschulen der Verschleiß von Schulbüchern unbedingt untersagt wurde, scheint in Vergessenheit gerate» zu sein; denn sonst wäre es wohl nicht möglich, daß eine Vereinigung von 4000 Leh rern, wie es der Wiener Lehrerhaus-Vercin ist, unter sich eine Ermerbsgenosseuschaft mit dem Zwecke zum Betriebe eines großen Buch-, Kunst- und Musikalienhandels gründen und um die staatliche Konzession eines solchen Handelsgewerbes cin- schreiten könnte. Ebenso auffallend ist es, daß dem deutschen Landes lehrer-Verein in Böhmen, der 5000 Mitglieder zählt, mit Rücksicht auf die h. Minist.-Verordn. vom 27. Mai 1886 Z. 24 106, der Vertrieb und Verkauf von Zeitschriften, Schul büchern und sonstigen Publikationen, die zum Teile merk würdigerweise sogar die ministerielle Approbation erhalten haben, nicht untersagt worden ist. Dasselbe gilt auch von den anderen Lehrervereincn und ihren Publikationen. Auch der h. Minist.-Erl. vom 17. April 1886, Z. 5131 <M.-V.-Bl. Nr. 23) ist vielfach unbeachtet geblieben, weil ent gegen demselben, die von Vereinen herausgcgebenen Lehrmittel Nr. 10, 15, 17, 18, 19, 21, 22 und 23 approbiert wor den sind. Trotz dieses h. Minist.-Erlasses wurden vom h. Unterrichts- Ministerium, sowie auch vom k. k. Landesschulrate Nieder österreich zahlreiche Lehrbücher uud Lehrmittel approbiert, die von Vereinen herausgegeben sind und mit welchen Lehrpersonen und Lehrcrvereine unerlaubten Handel treiben. Ebenso unbegreiflich ist es, daß das h. Ministerium für Kultus und Unterricht Lehrbücher approbiert, die im Selbst verläge des Verfassers, welcher dem Lehrerstande angehört, erschienen sind und mit welchen der Verfasser Handel treibt. In letzter Stunde erhalten wir noch Kenntnis von einer Eingabe, genannt »Widerlegung« Nr. 33, welche der Lehrer hausverein gegen unsere obige Vorstellung Nr. 11, bei der h. n.-ö. Statthalterei überreicht hat und zwar unter Anschluß der Statuten der projektierten Buchhandlung des Lehrerhaus vereines in Wien sab Nr. 34. Diese Widerlegung ist in Wahrheit ein Geständnis, eine unwiderlegbare Bestätigung alles dessen, was wir in dieser Denkschrift Nr. 11, sowie in den Belegen Nr. 31 und 32 gegen die Lehrer und insbesondere gegen den Lehrerhausverein und dessen Mitglieder vorgebracht haben. Es wird in dieser Widerlegung« zugegeben, daß die Lehrer gewerbsmäßigen Handel mit Lehrbüchern und Lehrmitteln treiben und daß zu diesem Zwecke von den Mitgliedern des Lehrer- hnusvereines eine Genossenschaft, deren Mitglieder wieder nur Lehrer sein können, gegründet wurde, mit der bedingt registrierten Firma: Buchhandlung des Lchrerhausvercines in Wien , und es wird sogar behauptet, daß die Lehrer zu solchen Handelsgeschäften gleich allen übrigen Staatsbürgern das volle Recht hätten, ja man geht sogar so weit, diese beabsichtigte Buchhandlung laut Schlußvermerk dieser Wider legung , schon wie ein zu Recht bestehendes Unternehmen als -Verlag der Buchhandlung des Lehrerhausvereines zu bezeichnen. Dem gegenüber sind die übrigen Ausflüchte dieser Widerlegung völlig bedeutungslos und beruhen teils auf Unwahrheit, teils auf Sophisterei. Unwahr ist cs, daß der Geschäftsbetrieb dieser Gcnosscnschnftsbuchhandlung nicht von Lehrern besorgt wird; vielmehr sind laut Belege Nr. 31 und 32 als leitende Funktionäre und auch zur Kassnführung aus schließlich nur Lehrer berufen. — Wenn etwa zur Verrichtung von Handlangerdiensten auch andere Personen verwendet wer den, so ist das wohl nebensächlich. Ebenso gleichgiltig ist es, ob eine schon bestehende Kon zession übertragen oder eine neue erworben wird, weil, abge sehen von der Ungesetzlichkeit eines solchen Konzessionshandels, die Gefahren für Schule und Buchhandel nicht in einer Ver mehrung der Buchhandelskonzessionen, sondern in der Ver leihung einer solchen Konzession an die aus öffentliche» Fonds besoldeten und daher nur den Interessen der Schule dienst pflichtigen Lehrer, und in der Kollision solcher Geschäfte mit ihrem Berufsamtc liegen. Ebenso nebensächlich ist die Versicherung, daß die Lehrer als Buchhändler keinerlei Agitation zum Nachteil der Schule und zum Vorteile ihrer Buchhandlung betreiben werden und daß sie nicht fremde Bücher und auch die ihrigen nicht an fremde Personen vertreiben werden; abgesehen davon, daß wir oben durch zahlreiche Belege nachgcwiescn haben, daß schon bisher das Gegenteil der Fall war, handelt es sich ja gar nicht um den guten Willen der Lehrer, in wie weit sie von der angestrebten Konzession Gebrauch machen werden, zumal das auch nicht von Fall zu Fall kontrolliert werden kann, sondern es handelt sich darum, ob die im Dienste des Staates oder der Gemeinde stehende Lehrerschaft, nach der Natur ihres Berufes und nach positiven Gesetze» und Verordnungen, überhaupt die legale Rechtsfähigkeit zum Betriebe solcher Handelsgeschäfte besitzt. Denn mit der angestrebten Konzession würde den Lehrern das uneingeschränkte Betriebsrecht des Buchhandels gestattet — gleichgiltig, ob und wie sie dabei ihre lehrnmt- lichen Berufspflichten erfüllen können oder nicht. Solche Bestrebungen der Lehrer zeugen also entweder von einem verhängnisvollen Irrtum in der Auffassung ihres Berufes oder gar von einer bedauerlichen Mißachtung der Gesetze und Verordnungen über Rechtsverhältnisse ihres Standes und der Schule, der sie dienen. Es dürfte daher die höchste Zeit sein, solchen Mißbräuchen ernstlich cntgegenzutreten, soll das Nebel nicht weitere Kreise der Lehrerschaft erfassen und in seinen Konseguenzcn unserer Schule wie nicht minder dem für die Kulturentwickelung so wichtigen Buchhandel einen unersetzlichen Nachteil zufügen. Demgemäß erlauben wir uns behufs Abstellung dieser Nebelstände die ergebenste Bitte zu stellen: Euer Excellenz wollen gnädigst geruhen: 1. Zum Schutze der Schule und des Buchhandelsge werbes die gesetzwidrigen Bnchhandelsgeschüfte der Lehrer und Lehrcrvereine, insbesondere die projektierte Buchhandlung des Lehrervereines in Wien« zu inhibieren. 2. Die vorschriftswidrige Approbierung von anoiitzm er-
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