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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.09.1894
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- Erscheinungsdatum
- 24.09.1894
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- Deutsch
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222, 21. September 1894. Nichtamtlicher Teil. 5811 Erzeugnisse aber Handelsartikel der Lehrerschaft bis in das kleinste Darf, nw eine Schule besteht, zu verbreiten. Dies wird den Lehrern nm so sicherer gelingen, als ja Eltern und Kinder unter ihrem unmittelbaren Einflnsse stehen, sich den Anordnungen oder Ratschlagen derselben nicht ent ziehen können. Nus diesem Grunde entbehren aber solche Geschäfte der Lehrer schon im Prinzipc jeder moralische» Berechtigung, denn es haftet ihnen ihrer Natur nach eine unlösbare Kollision der Pflichten ihres Berufes mit jenen der gewinnbringenden Nebengeschüfte an. Man wird von einem solchen Lehrer nicht mehr ver langen können, daß er, den Anforderungen der bezogenen Schulgesetze und Verordnungen entsprechend, sich seinem Be rufe frei uv» hemmenden Nebenbeschäftigungen widme« — daß er »das übertragene wichtige Amt gewissenhaft versehe« daß er »sich jedes Mißbrauches der Schule und seiner Stellung zu derselben zu politischen, nationalen oder konfessio nellen Umtrieben enthalte«, und daß er »sich insbesondere jeder Nebenbeschäftigung enthalte, welche dem Anstande und der äußeren Ehre seines Standes widerstreitet, oder seine Zeit auf Kosten der genauen Erfüllung seines Berufes in Anspruch nimmt, oder die Voraussetzung einer Befangenheit in Ausübung des Lehramtes begründet«. Wie soll der Lehrer die volle Unbefangenheit in seinem Berufe wahren und für die besteil Lehr- und Lernmittel in seiner Schule eintreten, wenn das mächtige Privatintercsse ihn anweist, ausschließlich nur die Buch- und Lchrmittelhandlnng des Lehrerhausvereines oder sonstiger Lehrcrvercine zu be günstigen und für diesen Zweck auch ein williges Entgegen kommen seitens der Ettern und Schüler anznstrebcn. Wie soll er seinein wichtige» Lehrnmte die ganze Zeit und Kraft widmen, wenn ihn seine materiellen Interessen als Teilhaber eines Handelsgeschäftes nötigen, seine Thütigkeit für das Gedeihen desselben aiifzuwcnden, wie soll er sich von der politischen, nationalen und konfessionellen Zeit- und Streit frage fern halten, wenn ihn seine Geschäfte als Schriftsteller und Buchhändler oder als Beteiligter an solchen zwingen, diesen Fragen gegenüber Stellung zu nehmen »nd die Grund sätze und Interesse» der Handelsunternchmungcn seiner Berufs genossen zu vertreten? Die bloße Gewinnbeteiligung der Lehrer beim Schul- bücherverkanfe hat kürzlich für Preußen den Erlaß des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten ääo. Berlin, 3. Juni 1893, veranlaßt, welcher nach Beilage Nr. 30 lautet: »Trotz wiederholten Verbotes kommen immer wieder Fälle zu meiner Kenntnis, daß Lehrervereine, Witwen kassen rc. ans dein Verkaufe von Schulbüchern, Heften und sonstigen Lehr- und Lernmitteln Gewinnanteile be ziehen re. . . . Die königliche Regierung veranlasse ich da her, für die Abstellung der erwähnten Verfahrens Sorge zu tragen. Selbstverständlich ist es auch unstatthaft, daß Rektoren, Lehrer und Lehrervcreine aus dem Verkaufe von Schulbüchern, Heften ec. irgend welchen Gewinnanteil erhalten. Im Aufträge gez. Kngler.« Unsere Lehrerschaft geht aber zum Teil viel weiter. Sie begnügt sich nicht mehr mit bloßen Gewinnanteilen aus fremdem Vertriebe von Schulbüchern ec. — sondern betreibt bereits selbst den Handel mit solchen Büchern in gewinnbringender Absicht, ja strebt sogar offen die Konzession einer Buch-, Kunst- und Musikalienhandlung, eines Verlags- und Antiquariats- geschäftcs mit Lehr- »nd Lernmitteln aller Art im großen Maßstabe an, wie wir durch die obigen Belege, namentlich mit der Vorstellung sub Nr. 11 dargcthan haben. - Zum Betriebe dieser seit 21. September 1893 im Han delsregister für Genosscnschaftsstrmen protokollierten Unter- Einuudsechzlgster Jahrgang. nchmung: »Buchhandlung des Lchrcrhaus-Vercines in Wien, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung« sind laut Rcgisterauszng Nr. 31 und laut beglaubigten Konstituierungs- Protokolles Nr. 32, äclo. 21. September 1893 eingetragen folgende Vorstandsmitglieder: Eichler, Josef, Uebungsschnllehrcr, zugleich Obmann, Wien, 1., Hegclgassc 12, Hofer, Julius, Bürgerschul-Direktor, zugleich Obmann-Stell vertreter, V., Bachergasse 14, Keilholz, August, Lehrer, VI., Windmühlgasse 45, Beider, Victor, Bürgcrschnl-Provisor, II., Darwingasse 14, Seipel, Alfred, Lehrer, II., Schüttaustraße 78, Ersatzmänner: Jordan, Eduard, Uebungsschullehrer, l., Hegelgasse 12, Nicßucr, Moritz, Lehrer, XU, Kirchengnsse 8, Aufsichtsrath: Ricck, Karl, Ghinnasinl-Professvr in Pension, Wien, VI., Haydngasse 21, Mikusch, Josef, Lehrer, X., Herzgasse 27, Spitzer, Andreas, Bürgcrschnllehrcr, V., Bachergasse 14. Ersatzmänner: Zimmer, Hans, Bürgcrschnllehrcr, XVIII., Cottagcgassc 17, Wallenstcin, Gustav Adolf, Lehrer, XV., Thalgasse 2, also lauter Lehrer und Direktoren an den öffentlichen Volks-, Bürger- und Ucbungsschulcn Wiens. Die Frist zum Betriebe der Konzession dieser Handels- uiiternehinung wurde vom k. k. Handelsgerichte Wien mit Be scheid vom 17. Novembcr 1893, Z. 201999 bis 31. Dezember 1893 erteilt und seither mit Bescheid vom 29. Jänner 1894, Z. 16444 bis 31. März 1894 erweitert. Es wäre ein verhängnisvoller Irrtum zu glauben, daß solche Geschäfte der Lehrer nur so nebenher, ohne besonderen Aufwand an Zeit und Arbeit und ohne Vernachlässigung ihrer Amtspflichten, betrieben werden können. Jedes Geschäft, mag cs »och so klein sei», bedarf heutzutage, soll cs prosperieren, seinen ganzen Mann, und dies will insbesondere der Buch handel. Der fortwährende schriftliche und mündliche Verkehr mit Autoren, Druckern, Verlegern und Kundschaften, mit An gestellten und Kolporteuren, Steuer- und politischen Behörden, dem ganzen Apparat der Buchhaltung, Kassaführung, Ge schäftsinventur, Bilanzerrichtung und Gewinnstverteilinig, die Erforschung und Beurteilung der Tageslittcratur und die genaue Ueberwachung des Geschäftes mit Rücksicht auf Preß- gesetze, Vereins- und Versammlungsrecht erfordert die un geteilte und permanente Thütigkeit des Unternehmers und seiner Hilfsarbeiter, und wenn solche Geschäfte von Lehrern betrieben werden dürfen, werde» wir bald keine Schulmänner, sondern nur mehr Geschüftsmänner haben und zwar zum Schaden der Schule und zum Verderben des Buchhandels. Wenn es den Lehrern im Minist.-Erl. vom 9. Nvv. 1886, Z. 22346 sogar untersagt ist, den Schülern eine oder die andere Schreib- und Zcichenreguisiten-Handliing zu empfehle», so muß dies auch umsomehr von dem Schulbücherverlage ihres eigenen Vereines gelten. Wenn die Lehrer bei jedem Buche, das sie in den Händen der Schüler sehen, der Erwägung Raum geben können, »wäre dies unser Buch, so hätten wir auch etwas davon«, dann wird man sich nicht wundern dürfen, daß sie in den Bezirks- lchrcr-Konferenzcn diese Erwägung zur praktischen Ausführung bringen, indem sie aus den approbierten Lchrtexten nur jene zur Eiuführung wählen, deren Vertrieb dein Lehrervereine und dadurch mittelbar ihnen selbst zun, Vorteile gereicht. Selbst wenn eine solche Wahl mitunter sachlich gerechtfertigt wäre, bliebe den Lehrern doch das Odium des Verdachtes einer Parteilichkeit hängen, das dem ganzen Stande schadet und auch jene Männer treffen würde, deren persönliche Ehrcnhaftig- 787
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