Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.09.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.09.1894
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18940924
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189409249
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18940924
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1894
- Monat1894-09
- Tag1894-09-24
- Monat1894-09
- Jahr1894
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
222, 24. September 1894. Nichtamtlicher Teil. 5817 Prüfung und Begutachtung durch zuverlässige Fachmänner zuvor erfolgen kann. »Euer Hochwohlgeboren wollen vorstehende Gesichtspunkte den Fachlehrern zu sorgfältiger Nachachtung bekannt geben. «Königliches Provinzial-Schulkollegium von Jtzenplitz.» «An die Direktoren sämtlicher höheren Lehranstalten unseres Verwaltungsbezirks (ausschließlich der Seminare). 8. 6. 9518.° Deutsche Rechtschreibung. — Das neueste Heft des »Centralblatts f. d. gesamte Unterrichtsvcrwaltung in Preußen» (August-September 1894) veröffentlicht folgendes Schreiben des Ministers über die Herbeiführung der Uebereinstimmung zwischen der Orthographie der Schule und derjenigen des amtlichen Verkehrs. Berlin, den 6. Juli 1894. Von der von Eurer Wohlgeboren Namens des geschäftsführcn- dcn Ausschusses des Landcsvcreins preußischer Volksschullehrer an mich gerichteten Eingabe vom 21. Juni d. Js. habe ich Kenntnis genommen. Ich füge hinzu, daß die Herbeiführung der Ucbcrein- stimmung zwischen der Orthographie der Schule und derjenigen des amtlichen Verkehrs bereits Gegenstand meines Bemühens ist, daß diese Uebereinstimmung aber auf unabsehbare Zeit hinaus- geschobcn sein würde, wenn ich zugleich eine Umgestaltung der Schulorthogrnphie des deutschen Reiches nach den Ideen des Landcs- vereins preußischer Volksschullehrer hcrbciführen wollte. Der Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten. In Vertretung: von Wcprauch. An den Volksschullehrer Herrn A. Schröder Wohlgcborcn zu Magdeburg. II. II. 1662. II. III. Reichsgerichtsentschcidung. — (Nachdruckverboten.) Eine unzureichende Feststellung deS Betruges hat am 26. April die Strafkammer beim Amtsgerichte in Bernburg gegen den Buchhaudlungsreisenden eancl. pbil. Otto Lacroix getroffen. Sie hat denselben wegen Betruges zu einer Geldstrafe verurteilt, iveil er den Ciselcur August Arndt in Harzgcrode am 15. März 1893 um 110 ^ geschädigt haben soll. Der Angeklagte hatte als Ver treter der Firma G. Senf Nachf. in Leipzig dem Arndt das Brockhaus'sche Konversationslexikon empfohlen und dabei angcdeutct, Arndt brauche sich nur zur Abnahme der ersten fünf Bände (ä 10 Vch zu verpflichten, während die Abnahme der weiteren 11 Bände in seinem Belieben stehe. Der Bestellschein, den Arndt, ohne ihn genauer anzusehcn, unterschrieb, verpflichtete ihn allerdings zur Abnahme des ganzen Werkes. Als er die Abnahme der letzten elf Bünde verweigerte, wurde er von der genannten Firma auf Ab nahme verklagt, doch ist inzwischen dieser Rechtsstreit bis zur Er ledigung des vorliegenden Betrugsprozesses sistiert. Die Strafkammer hat uun festgestellt, daß Arndt durch die Handlungsweise des Angeklagten um 110 ^ geschädigt sei. — Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil kam am 20. Sep tember d. I. vor dem Reichsgerichte zur Verhandlung. Der Verteidiger, Herr Referendar Ur. Gottschalk (in Ver tretung des Herrn Rechtsanwalts Ur. F. Zehme, Leipzig) rügte insbesondere die unzureichende Feststellung des Vermögensschadens. Es sei nicht cinzusehen, aus welchem Grunde die Strafkammer diesen auf 110 ^ berechnen konnte, da doch selbstverständlich die Firma G. Senf Nachf. für diesen Betrag elf Bände des Lexikons geliefert haben würde, deren Wert mindestens nach dein buch händlerischen Selbstkostenpreise zu berechnen gewesen wäre. — Herr Rcichsanwalt Schumann schloß sich diesen Ausführungen an und betonte, von einer Vermögensschädigung könne nur dann gesprochen werden, wenn die von Arndt erworbenen Rechte weniger wert wären, als der dafür zu zahlende Betrag. Die Strafkammer habe eine höchst bedenkliche Auffassung bezüglich des Vermögcnsschadens zum Ausdruck gebracht, und er beantrage deshalb gleichfalls die Aufhebung des Urteils. — Das Reichsgericht entsprach diesem An träge und verwies — einem weiteren Anträge des Verteidigers entsprechend — die Sache nicht nach Bcrnburg, sondern an das Landgericht Dessau zurück. Aenderungen am amerikanischen Urheberrcchtsge- sctz. — lieber geplante Aenderungen an: amerikanischen Urheber- rcchtsgosctz, die dem Auslände neue Erschwerungen auscrlegen sollen, berichtet das Export-Journal folgendes: Kurz vor der Vertagung des Repräsentantenhauses hatte der Abgeordnete Hicks einen Abänderungsantrag der Sektion 4956 der Revidierten Statuten eingebracht. Dieser Gesetzantrag, über den vom zuständigen Ausschuß einstimmiger Bericht an das Haus er stattet worden ist und der wahrscheinlich mit Beginn der nächsten Sitzungsperiode zur endgültigen Verhandlung gelangen wird, würde im Falle seiner Annahme den schon bestehenden Beschränkungen zwei weitere hinzufügen. Es handelt sich um nichts Geringeres als um die Erstreckung der sogenannten -IKanukaeturing 6Inuso» auch auf »Lngravlngs null Ltobings». Die Hicks-Bill will -Stiche und Ra dierungen» nur dann schützen, wenn gedruckt von gravierten oder geätzten Platten, die innerhalb der Grenzen der Vereinigten Staaten her ge stellt wurden. Eine weitere Aendcrung ist für Sektion 11 des Gesetzes vom 4. März 1891 beantragt. I» der vorgcschlagcnen Fassung würde der Schlußpassus derselbe» folgendermaßen lauten: -Für die Wirkung dieses Gesetzes soll ebenso jede Nummer einer periodischen Erscheinung als selbständiges Werk betrachtet werden und der festgesetzten Form der Schutzgcwährung unterliegen, ausgenommen tägliche oder wöchentliche Zeitungen oder Journale, ganz oder teil weise den Tagesneuigkeiten gewidmete. - Buchgewerbemuseum im deutschen Buchhändler- Hause zu Leipzig. — Neu ausgestellt sind die Tafeln des zweiten Bandes von E. Schotte, Bilder aus Nürnbergs Mauern in un vergänglichem Lichtdruck reproducicrt nach Original - Federzeich nungen (Nürnberg, Verlag der S igm. Soldan'schen Hof-Buch- und Kunsthandlung.) Nürnberg, das Schmuckkästchen unter den deutschen Städten, enthält in seinen Mauern noch eine so große Fülle ma lerischer Ansichten und alter Bauten, daß unsere Künstler stets mit Vorliebe Motive aus der alten Reichsstadt geholt haben. Wir erinnern vor allem an die meisterhaften Radierungen des Nürn berger Radierers Ritter, die im Verlage von Ernst Wasmuth cr- crschiencn sind, und einzelne Kunstblätter, wie z. B. den schönen Brunnen. Schotte hat in den jetzt vorliegenden zwei Bänden seines Werkes fünfzig Motive aus Nürnberg mit vielem Verständnis aus gewühlt und geschickt mit der Feder festgchalten. Da die Blätter, in Nürnberg wenigstens, auch einzeln zu haben sind, so können sich diejenigen Besucher Nürnbergs, die eine Zeichnung einer Photo graphie vorziehen, für ein Billiges eine Erinnerung erwerben, die ihnen die malerischsten Punkte der alten Stadt ins Gedächtnis zu rückruft. Die Reproduktion der Federzeichnungen ist so vorzüglich, daß man sie fast für Originale halten kann. L. L. Jubiläum. — Am 18. September d. I. vollzog sich in aller Stille der Gedenktag des hundertjährigen Bestehens der Firma A. G. Liebeskind in Leipzig, die am gleichen Tage des JahrcS 1794 von August Gottlob Liebeskind eröffnet wurde. Nachdem das Geschäft lange Jahre hindurch gemeinsam vom Gründer und seinem Sohne August Liebeskind geführt worden war, übernahm es der letztere am Jnbiläumstage des fünfzigjährigen Bestehens (18. September 1844) in eigenen Besitz. Sein Sohn ist der jetzige Inhaber Herr Felix August Liebeskind, der seit dem 15. Oktober 1870 sein Nachfolger in: Be sitze der Handlung ist. Herr Felix Liebeskind hat das alte Ge schäft ans der festen, von seinen Vorfahren geschaffenen Grundlage nach mehrfacher Richtung hin ausgebaut und erweitert, namentlich aber dem Verlage durch die Verbreitung von Werken berühmter neuerer Autoren und gediegene, verständnisvolle Druckansstattung eine namhafte Bereicherung zugcführt, die den Namen des alten Hauses weithin bekannt gemacht hat. Auch im Buchhandel Leipzigs und im Börscnverein hat sich Herr Felix Liebeskind viele Ver dienste durch seine tüchtige praktische Thätigkeit erworben. Des Ehrentages seiner Firma wird der deutsche Buchhandel gewiß mit Freude gedenken und den: alten Hause und seinem Oberhaupt auf richtig Glück wünschen zu weiterer erfolgreicher und ehrenvoller Arbeit. Ausstcllungspreis. — Die -1ioz»a1 OornvnII Lolz'tsoluüo 8ooistp- in England, die seit über sechzig Jahren jährliche Aus stellungen veranstaltet, eröffnete im September d. I. in Falmouth eine Fach-Ausstellung von Erzeugnissen der photographischen Re produktions-Verfahren unter Beteiligung der größten Firmen des In- und Auslandes. Auf dieser Ausstellung wurden die Arbeiten der Kunstanstalt »Graphos«, Böhrer, Gorter L Co. in München für schwarzen und farbigen Buch- und Lichtdruck, speziell für Dreifarbendruck, mit der zweiten Medaille ausgezeichnet. Verein jüngerer Buchhändler zu Halle a/S. Bericht über die Feier des fünfzigjährigen Jubiläums. (8. u. 9. September 1894.) — Wer im Bnchhändlcradreßbuche liest, daß der Verein jüngerer Buchhändler zu Halle im Jahre 1869 gegründet ist, wird sich verwundern, daß wir in diesem Jahre nicht das fünfundzwanzig jährige, sondern das fünfzigjährige Vercinsjubiläum feierten. Die Angabe im Ndrcßbuche ist nicht ganz richtig, denn unser Verein wurde wohl 1869 neu gegründet, aber seine erste Gründung ging 1844 vor sich. So ist es gekommen, daß ivir jetzt nach fünfzig 788*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder