Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.09.1894
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- 17.09.1894
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5610 Nichtamtlicher Teil. 216, 17. September 1894. Bundes-Bezirks-Gericht Bezirk Massachusetts. Alfred H. Littlcton und Gcuosscu gegen Oliver Ditsou Co. Urteil des Gerichtshofs. 1. August 1894. Colt, I. Dieser Rechtsfnll stellt eine neue und wichtige Frage unter dein Copyright-Gesetz vom 3. März 1891. Die Kläger, llntcrthancn von Grosz-Britannien und Musik- verlcgcr, haben Copyright für drei mnsikalischeKompositionen erlangt; zwei derselben sind in Form von Bogcnmusik und eine, eine Kantate, besteht aus einigen 90 Seiten Musik, die in Buchform gebunden und mit einem Pnpierumschlagc versehen sind. Zwei dieser Stücke sind vvn Elcktrotypplatten und eins mittels lithographischen Ver fahrens vom Steine gedruckt. Die Frage in diesem Rechtsfalle ist, ob eine musikalische Komposition als ein Buch, beziehentlich eine Lithographie im Sinuc des Vorbehaltes in Abs. 3 des Gesetzes an- zuschcn ist, welcher Vorbehalt erklärt, daß im Falle «eines BucheS, einer Photographie, eines Farbendrucks, oder einer Lithographie» dic zwei Exemplare, welche in der Geschäftsstelle des Bibliothekars des Gesetzes zu hintcrlcgcn sind, innerhalb des Gebietes der Ver einigten Staaten hergestellt worden sein müssen. Das Gesetz vom 3. März 1891 ist eine Erweiterung des damals bestehenden Copyright-Gesetzes; die hauptsächlichste Veränderung, welche gemacht wurde, ist die Ausdehnung der Berechtigung zum Copyright auf Ausländer, indem die Beschränkung auf das Bürger tum oder den Aufenthalt, die das alte Gesetz enthielt, entfernt wurde, und daher wird es auch mitunter das Internationale Copy right-Gesetz genannt. Abs. 1 befaßt sich mit den zum Copyright zugclassencn Gegen ständen und bestimmt, daß «die Urheber, Erfinder, Zeichner oder Eigentümer eines Buches, einer Land- oder Seekarte, eines Planes, eines dramatischen Werkes, einer musikalischen Komposition, eines Stiches, Holz schnittes, einer Abbildung oder einer Photographie oder deren Negativ, oder eines Gemäldes, einer Zeichnung, eines Farben druckes, einer Statue, Skulptur wenn sie die Vorschriften dieses Gesetzes erfüllen, das ausschließliche Recht haben zur ersten und wiederholten Drucklegung, Veröffentlichung» u. s. w. Abs. 3 führt die zu erfüllenden Bedingungen auf und sagt: »Zum Urheberschutz soll jemand nur dann berechtigt sein, wenn er an oder vor dem Tage der Veröffentlichung im In- oder Auslände die Einlicfcrung direkt an die Geschäftsstelle des Biblio thekars des Kongresses oder an eine Postanstalt im Bereiche der Vereinigten Staaten unter der Adresse des Bibliothekars des Kongresses besorgt von einem gedruckten Titel des Buches, der Land- oder Seekarte, des Planes, des dramatischen Werkes, der musikalischen Komposition, des Stiches, des Holzschnittes, der Abbildung, Photographie oder des Farbendruckes oder von einer Beschreibung des Gemäldes, der Zeichnung, Statue, Skulptur . . . . . . für welche er Urheberschutz erlangen will; und wenn er ferner nicht später als am Tage der Veröffentlichung im Jn- oder Auslande an die Geschäftsstelle des Bibliothekars oder an eine Postanstalt im Bereiche der Vereinigten Staaten unter der Adresse des Bibliothekars .... einliefert zwei Exem plare des zum Schutze angemcldeten Buches, der Land- oder Seekarte, des dramatischen Werkes, der musikalischen Komposition, des Stiches, Farbendruckes, Holzschnittes, der Abbildung oder Photographie, oder im Falle eines Gemäldes, einer Zeichnung, Statue, Skulptur, oder eines Modelles bez. Entwurfes für ein Werk der schönen Künste eine photographische Reproduktion derselben; Es ist aber Bedingung, daß im Falle eines Buches, einer Photographie, eines Farbendruckes, oder einer Lithographie die beiden nach obiger Vorschrift cinzurcichcn- den Exemplare von im Bereiche der Vereinigten Staaten gesetzten Typen, oder von Stereotypplatten derselben, oder von Negativen, lithographischen Steinen, welche im Bereiche der Ver einigten Staaten hergestellt worden sind, oder deren Umdrucken (Uebcrdrucken) gedruckt worden sein sollen.» Nach dem Wortlaut dieser Verfügung scheint cs klar, daß »Buch« nicht bestimmt war, «musikalische Komposition» zu umfassen. In dem Absatz, welcher die Gegenstände aufführt, welche copyrightfähig sind, wird »musikalische Komposition« als etwas Verschiedenes von »Buch« erwähnt, und wir finden diese selbe Unterscheidung zweimal durchgeführt in dein vorhergehenden Teile des Abschnittes, welcher den Vorbehalt enthält. Es ist ebenso ver nunftgemäß anzunehmcn, daß -Buch» und -musikalische Komposi tion« sich auf verschiedene Gegenstände ebenso sehr beziehen sollten, wie Land- oder Seekarte, Plan, Stich und andere anfgcführte Gegenstände. Hütte Kongreß beabsichtigt, eine musikalische Komposition unter diejenigen schutzsähigcn Gegenstände zu stellen, welche im Jnlande hergestcllt worden sein müssen, so würde er sie in die Liste von Artikeln, die dieser Restriktion unterworfen sind, haben aufnehmen müssen. Die Weglassung von -musikalischer Komposition-, wie auch von Karte, Plan, Stich und anderen vorher nufgezählten Gegen ständen in dem Vorbehalt ist sehr bedeutsam, indem sie anzeigt, daß Kongreß niemals die Absicht hatte die Beschränkung auf irgend einen dieser Gegenstände auszudchncn. Und gleicherweise in Bezug auf Lithographie; hätte Kongreß beabsichtigt, durch dieses Wort eine musikalische Komposition zu decken, die auf lithographischem Wege hergestellt ist, so würde er seine Absicht in klare» und un zweideutigen Worten ausgedrückt haben, mit Rücksicht auf die in andern Teilen des Gesetzes gebrauchte Sprache. Wenn irgend ein Zweifel über die Bedeutung des Gesetzes ob waltet, so ist es angezeigt, die Geschichte der Gesetzgebung, die sich auf den Gegenstand bezieht, zu untersuchen, um, wenn möglich, die Absicht des Kongresses fcstzustcllcn. Als das Gesetz das Haus pas sierte, beschränkte sich dieser Vorbehalt auf »Buch»; aber als es vor den Senat kam, wurde ein Zusatz vorgeschlagcn und angenommen, der den Vorbehalt auf verschiedene andere schutzfähige Gegenstände ausdchnte, wie z. B. Land- oder Seekarte, dramatisches Werk, mu sikalische Komposition, Stich, Holzschnitt, Abbildung ec. Es wurde ein Konferenz-Komitee ernannt und cs kam ein Kompromiß zu stände, welcher den Vorbehalt des Hauses er weiterte, indem er »Photographie«, »Farbendruck«, »Lithographie» hinzusügtc, und in dieser Form wurde das Gesetz endgiltig an genommen. In der Debatte im Senat wurde darauf hingewiescn, daß »musikalische Komposition» aus dem Vorbehalt ausgeschicden worden war. Die erste und grundsätzliche Regel bei Auslegung von Gesetzen ist, die Absicht der gesetzgebenden Körperschaft zur Ausführung zur bringen, wenn diese festgcstellt werden kann, und ich denke, daß eine Untersuchung der Unterhandlungen im Kongreß zeigt, daß die Absicht bestand, musikalische Kompositionen von der Wirkung dieses Vorbehaltes auszunchmen. -Buch ist in den auf Copyright bezüglichen Gesetzen seit 1831 von »musikalischer Komposition» unterschieden worden. Die spe zielle Bezeichnung eines Gegenstandes in einem Gesetze oder in einer Reihe von Gesetzen fordert, daß solcher Gegenstand für sich selbst behandelt werde, und schließt ihn von allgemeinen Bezeich nungen im selbe» oder weiteren Gesetzen aus. Wem: man im populären Sinne und einfach mit Rücksicht auf die äußere Form sagen darf, daß »Buch« auch eine «musikalische Komposition» bezeichnen kann, so muß die Antwort auf diese Ein wendung sein, daß, wo zwei Worte eines Gesetzes gleichzeitig ge braucht worden, von denen eines generell das andere deckt, der gebräuchlichere Ausdruck benutzt wird, mit der Absicht, daß dadurch der generelle ausgeschlossen wird. Die Grundlage, worauf diese Regel von spezieller Bezeichnung ruht, ist, daß eine derartige Bezeichnung die Absicht der Gesetz geber bekundet, die speziell genannten Gegenstände von der gene rellen Bezeichnung, die sie sonst auch umfassen könnte, auszu nehmen. Die englischen Entscheidungen, welche der Beklagte ansührt, um zu beweisen, daß -:Buch« -musikalische Komposition» in sich begreife, sind nicht stichhaltig, da das Landesgesetz der beiden Länder verschieden ist. Auch die angeführten amerikanischen Ent scheidungen helfen dem Beklagten nicht. In keinem dieser Fülle ist die Frage je entschieden worden, ob eine »musikalische Komposition» ein »Buch« ist. Zudem muß im Auge behalten werden, daß nicht gerade die Frage gestellt wird, ob eine musikalische Komposition je als ein Buch betrachtet werden kann, sondern ob der Kongreß im Gesetze vom 3. März 1891 beabsichtigt hat, musikalische Kom positionen dem angeführten Vorbehalte zu unterwerfen. Auch glaube ich nicht, daß die Definitionen eines Wörterbuches uns viel helfen können,, weil das Wort in so verschiedenem Sinne gebräuchlich ist, rc. . . . Betrachten wir die naturgemäße Lesart des Gesetzes, die Ab sicht des Kongresses und die Regeln, welchen die Auslegung von Landcsgesctzen unterworfen ist, so bin ich der Meinung, daß die Kläger die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Marz 1891 hinsichtlich der drei musikalischen Kompositionen erfüllt haben und daß dem Verklagten verboten werden muß, diese Kompositionen oder einen wesentlichen Teil derselben nachzudrucken, zu veröffentlichen oder zum Verkaufe zu bringen. Einhaltsbefehl bewilligt. Fnchknlender für den >rvtpmttige-Bl,chho»del Bearbeitet vvn Friedrich Streicher. ItN. 127 S. Leipzig, E. O. Jahn. Im zweiten Jahrgänge ist vor kurzem der Streißlcr'sche Fachkalcnder für den Kolportage-Buchhandel für das Jahr 1895 erschienen und bringt wieder manches Zweckentsprechende. Das Kalendarium zeichnet sich vor gcwöhntichen seiner Art als Fach-
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