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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.09.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.09.1894
- Sprache
- Deutsch
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2 t 6, 17. September 1894. Nichtamtlicher Teil. 5009 m,s Anlaß der obigen Aussührvngc» die Herren Sortimenter erneut mif die vom Verein Leipziger Kommissionäre Heren,s- gcgcbcne Zusammenstellung der für den Verkehr über Leipzig z» beobachtenden Regeln hinzmveiscn. Dos Büchlein führt den Titel, -Der buchhündlcrischc Verkehr über Leipzig und der Gcschäftsgnng des Leipziger Kommissionsgeschäfts. Für die Herren Kommittenten zusmnmcngestcllt vom Verein Leip ziger Kommissionäre (Leipzig, O.-M. 1892)-. sZu beziehen vom Schriftführer des Vereins, z. Z. Herr Johannes Grunoiv (Fr. Ludm. Hcrbigjj. IV. Kungri'^ der italienischrn Vuchlzälldler und Vnchdrncker. Die ^.ssoviurlons TipoArulioo - Tibrnriu Itatiunu in Mailand veranstaltete, wie wir schon erwähnt haben, zur Feier ihres fNnsnndzwanzigjührigcn Bestehens einen Kongreß, a» welchem Buchhändler, Verleger und Buchdrucker sämtlicher Provinzen Italiens tcilnahmcn. Ans der Tagesordnung standen mehrere für das italienische Buchgewerbe sehr wichtige Frage»! so die Einführung einer Vcrkehrsordnnng, die Regelung der Rabattfrage, der Entwurf eines Berlngsvcrtragcs, die Revision des italienischen Urheberrechts und der internationalen Berner Konvention, die Regelung der typographischen.Arbeiten in den Strafhäusern, sonne einige Fragen über das Monopol der Schulbücher, über Post »nd Zollwcscn, über Pflichtexemplare, über die Sonntags ruhe, über das Lizitativnsvcrfahren bei Lieferungen von Drnck- sortcn u. a. mehr. Der Kongreß tagte vom 3. bis 7. d. Mts. Am 6. unter nahmen die Kongressisten einen Ausflug nach dem reizenden Lago maggiore; die auswärtigen Kollegen wurden hierzu von den Mailändern als Gäste eingcladcn. Ans der uns vorliegenden, beinahe vierzig Seiten starken Nr. 36/37 des »Ockornulo clvtla Tibroriu« (dem amtlichen Blatt des genannten Vereins) entnehmen wir, daß die Be ratungen sämtlicher Fragen mit großem Ernst und sachlichem Berständnis ausgenommen und dnrchgcführt wurden. Die von der Versammlung angenommenen Beschlüsse lassen auf eine allmähliche Besserung des italienischen Buchhandels schließen, da die Berichterstatter ihre Aufgaben gründlich studiert hatten und überdies eine im Buchgewerbe hervorragende Stelle (wie z. B. Treves, Ricordi, Vallardi, Clausen, Vviono Mp.-Lck. Norins86, Paravia, Barbdra) einnehmen. Der Präsident der ^ssoeiurious Tip.-I-ibr. Ituliunu, H. Pietro Vallardi, hielt die Eröffnungsrede, in der er auf die Gründung und Entwickelung des Vereins während der vergangenen fünfundzwanzig Jahre, sowie auf die nur den Verein wohlverdienten Gründer und Mitglieder hinwies. Er beantragte ferner, daß der während fünfzehn Jahren ununterbrochen (1875—1890) als Vereinsvorstand thätig ge wesene Herr Ritter Emilio Treves znm Ehrenpräsidenten des Vereins ernannt werde. Die Versammlung nahm diesen Antrag mit anhaltendem Beifall an. Die Vcrkehrsordnnng für den italienischen Buchhandel wurde nach einer gründlichen Beratung in teilweise geänderter Fassung angenommen und soll nach einem Probejahr end- giltig mit fünfjähriger Dauer eingeführt werden. Betreffs des seitens der Regierung beabsichtigten Schul- bücher-Monopols sprach sich der Kongreß entschieden im gegenteiligen Sinne aus und richtete eine Eingabe an das Unterrichts-Ministerium mit dein Ersuchen, daß bei der vor- zunehmcnden Prüfung der aus den Schulen zu entfernenden Textbücher mit der grüßten Unparteilichkeit vorgegnngen werden wolle. An der Beratung der die Revision der internatio nalen Beriier Litterarkonvcntion betreffenden Anträge nahmen Verleger und Schriftsteller teil. Der Beschluß des Kongresses lautete dahin, daß eine Ausdehnung des Ucber- sehungsrechts nicht gewährt werden solle; daß die Feuilleton- Romane auch ohne Angabe des Nachdrncksverbotes nicht ohne weiteres anderweit reproduziert werden dürfen; daß die Her stellung eines Romans aus einem musikalischen Werk und nmgekehrt als unstatthaft zu betrachten sei. Betreffs der Abfassung von Anthologiecn besteht in Italien ein Gesetz (Urheberrecht), wonach einzelne Stellen eines Autors nur gegen Honorar reproduziert werden können. Der Kongreß einigte sich ans eine Umänderung des Gesetzes, indem er in nur leicht geänderter Fassung den Antrag des Referenten mit einem Zusatz annahm, wonach künftighin die Honorar- frage durch einen von der ^ssooiuxions Ickbruriu Itnlnma und dem italienischen Schriftsteller-Verein zu vereinbarenden Tarif geregelt werden soll. Der Kongreß sprach sich für die Einführung der Sonn tagsruhe in den Buchhandlungen und in den Druckereien aus; er beschloß ferner, daß die Regierung durch ihre Strcif- hausdruckercien dem freien Druckereigewerbe keine Kon- knrrcnz bereiten solle; er nahm den Entwurf eines Verlags- vertrag es fast unverändert an; er beschloß die Negierung zu ersuchen, daß im Innern des Reiches die Büchcrbestell- zettcl eingeführt und Postpakete gegen vom Empfänger zu entrichtende Fracht zugelnssen werden. Zuletzt wurde ein auf die Hcrabmindcrung der Pflicht exemplare abzielcndcr Antrag angcnommcn und der Kongreß geschlossen. Außer dein vorerwähnten Ausfluge nach dem Lago maggiore wurden sämtliche Kongressisten zu einer Soiree beim Vereinsvorstande Herrn Pietro Vallardi und zum Besuch der Drnckfarbcnfabrik CH.Lorillenx L Co. inDergano eingelnden. Der Empfang und die Bewirtung der Gäste waren überall glänzend. Die politischen Zeitungen Mailands und anderer be deutenden Städte Italiens widmen dein Kongresse sehr freundliche Artikel, sie heben dessen Ernsthaftigkeit hervor und versprechen sich ein für das allgemeine Wohl des italienischen Buchgewerbes wirksames Resultat. Sämtliche Kongressisten erhielten zur Erinnerung ein fast 700 Seiten starkes Jahrbuch (^.nnnurio äsllu Tibrerio, ckslla Tipograkia s äslls arte o incknstris akt'ini in It-rlla), wovon auch der Bibliothek des Börsenvercins ein Exemplar srenndlichst gewidmet wurde. Eine Besprechung dieses umfangreichen Buches behalten wir uns vor. Urlzrberrrchtsschuh in den Vereinigten Staaten N.-R. Musikalische Komposition. In den Vereinigten Staaten N.-A. besteht für ausländische Bücher bekanntlich der Zwang, daß sic i»i amerikanischen Jnlande neu gesetzt und gedruckt sein müssen, nui den gesetzlichen Schutz gegen Nachdruck, Ucbersetzung und andere unberechtigte Eingriffe zu genießen. Obwohl nun das neue Copyright-Gesetz musikalische Kompositionen diesem unleidlichen Zwange nicht unterworfen hat, so hat cs dem betriebsamen Geiste der Aankecs doch beliebt, den ausländischen Mnsikalien-Verlegern Schwierigkeiten zu mache», in dem sie auch Musikalien unter den Begriff «Buch» eingereiht und danach vom Gesetz behandelt wissen wollten. Das Börsenblatt für den deutschen Buchhandel hat kürzlich mitgeteilt, daß ein amerikanischer Richter I. Colt diesem Unfugc durch seine Entscheidung gesteuert hat. Nachträglich können wir heute den Wortlaut dieser Entscheidung mittcilcn und schicken zur Erläute rung voraus, daß eine amerikanische Firma Oliver Ditson Com pany drei musikalische Kompositionen, wofür die englischen Firmen Alfred H. Littleton und Novcllo Ewer L Co. das Copyright in den Vereinigten Staaten erworben hatten, nachgedruckt und in den Handel gebracht hatte. Der Richter I. Colt bestätigte den Nechts- standpunkt der Kläger und widerlegte jede» einzelnen Einwand der verklagten Firma. Nachstehend der Wortlaut des Erkenntnisses in Uebersctzung: 760»
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