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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.09.1894
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 10.09.1894
- Sprache
- Deutsch
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.42 210, 10, September 1894. Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. 5427 »Chinook« ist wohl der merkwürdigste Jargon, der in dem dünn besiedelten Nordwcsten bis Alaska als allgemeine Verkehrs sprache dient; ein halbes Dutzend verschiedener Jndianersprachen und Fragmente von Englisch, Französisch sowie Deutsch haben die Ele mente für dieses Kauderwelsch geliefert. Ein französischer Priester im Kamloops, Britisch - Columbien, der als Missionar in einen: Territorium von mehr als 500 Qnndratmeilen Größe wirkt, ver öffentlicht ein Drittel seiner Zeitung »Waswa» (Schrift) in diesem Jargon; für die beiden anderen Drittel benutzt er stenographische Zeichen und Englisch. Die Zeitung, die auf blauem, weißem, gelbem, grünem u. s. w. Papier gedruckt wird, enthält Neuigkeiten aus den Missionen und Ansiedelungen, Predigten, Gebete u. s. w. und wird von dem Priester unentgeltlich verteilt. Die ersten Anfänge des «Chinook« werden auf die Abenteurer Lewis und Clark zurück- gcführt, die die ersten Weißen waren, die die Pacificküste besuchten und denen später die Männer von Jacob Astors Pelzkompagnie folgten. An zwanzig Jndianerstämme, deren Sprachen von einander grundverschieden sind, und alle Händler bedienen sich dieses Jargons. Die Weißen werden darin in -Wo-Hars« und »Goddams« geteilt, und zwar bezeichnet das erste Wort Fuhrleute und das letzte Gentlemen; eine allgemeine Bezeichnung für einen Weißen ist -Boston«. — Der Ethnologe Pilling, der bereits eine Anzahl von Werken über Jndianersprachen in den Vereinigten Staaten und Cannda veröffentlicht hat, arbeitet zur Zeit an einem Buche über die Navatksprachc. Ausstcl tungs preis. — Von der Ausstellung für Sanitäts- wcscn, Volkscrnährung, Massenvcrpflegung und Sport zu Kiel wurde der dortigen Firma Gnevkow »V von Gellhorn für ihre Abteilung Littcratur und Musik das Ehrendiplom mit goldener Medaille verliehen. Pcrsonalnachrichten. Gestorben: am 7. September nach schwerem Leiden Herr Hugo Roth er in Berlin, der sein Geschäft (vorwiegend theologisches Anti quariat) nur 1. Juli 1868 unter der Firma seines Namens eröffnet und in umsichtiger Berufsarbeit zu Erfolg und An sehen geführt hat. Sprech Ist auch für den Verleger die Verkehrsordlmug verbindlich? Die obige Frage klingt eigentlich recht sonderbar; dem: unserer Meinung nach ist die Verkchrsordnung für den Sortimenter und Verleger gleich verbindlich. Aber es scheinen sich doch manche Ver leger über die Verkehrsordnung in Fällen, in denen sie ihnen nicht paßt, hinwegsetzen und sic nur ganz strikte dann zur Geltung bringen zu wollen, wenn sie die Sortimenter verpflichtet. Unter zahlreichen Fällen, die ich mir gesammelt habe, möchte ich nach stehenden Fall, der einer gewissen Komik nicht entbehrt, der Ocffcnt- lichkcit übergeben. Mitte März (V.-O. 8 24 Abs. 2!) erhalte ich von einer nicht unbedeutenden Vcrlagshandlung die erste Transportangabc, die mit meinem Buche um 30 differiert. Der Zettel wird von nur sofort bcnntwortet und um Spezifikation gebeten. Diese kommt vorerst nicht, und ich zahle daher zur Ostermcsse nach meinein Buche. Ende Juli (V.-O. § 24 Abs. 3!) kommt endlich ein Abschluß- zettel, auf dem sich die Transportsumme inzwischen um 1 35 erhöht hat. Auf ihm wird mir außerdem mitgctcilt, daß an meinen O.-M.-Remittenden (die am 15. März nach Leipzig abgegangen waren) Bücher im Betrage von etwa 6 gefehlt hätten; diese 6 werden als Saldorcst gleich mit angemahnt. Nach der angegebenen Spezifikation stimmte nunmehr die Summe des Transports (in einer Sendung hatte ich 25 mehr, dagegen fehlte mir eine Sendung im Betrage von 1 90 -l>, beide erkannte ich an). Aber die Reklamation bezüglich der an den Ne- mittenden fehlenden Bücher erkannte ich nicht an, sondern schrieb dem Verleger, daß er nach 8 31 der Verkehrsordnung verpflichtet sei, die Prüfung der Reinittcndcn ohne Verzug vorzunehmen. Gleichzeitig sprach ich mein Bedauern darüber aus, daß die Spezi fiknlion so spät käme, da dadurch der Kontcn-Abschlnß so lange verzögert würde. Hierauf erhielt ich folgende Antwort: »Ihr Schreiben vom . . . habe ich erhalten. Wenn es auch richtig ist, daß das Fehlen von Büchern sofort anzuzeigen ist, so ist dies immer noch kein Grund das Versehen eines Gehilfen zu be nutzen und daraus Vorteil zu ziehen zum Schaden eines Ge schäftsfreundes (!). Wenn Sie sich beklagen erst jetzt einen Ab schluß und Einzel-Aufstellung erhalten zu haben, so mögen Sie nur bedenken, daß Sie nicht der einzige Sortimenter sind, mit dem ich in Geschäftsverkehr stehe, sondern daß eine große Anzahl Kollegen im Alphabete vor Ihnen steht (Meine Firma: 6. in L.) und auch auf Abschluß wartet I (sie!) .... Die Sendung von . . . wollen Sie anerkennen, weil cs zu Ihren Gunsten ist, das Fehlen von Büchern in Ihrer O.-M.-Rücksendung aber nicht. Wie soll man das nennen? — — —« (Die Transportangabe wies bei dieser Gelegenheit gleich wieder ein plu« von 75 o) aus!!) Was ich darauf anwortete, kann sich jeder denken. Es handelt sich hier also um die Frage: Bin ich verpflichtet, die angeblich bei den Remittenden gefehlt habenden Bücher zu bezahlen? Aber wenn der Verleger auf Zahlung besteht und mir vielleicht infolge meiner Weigerung das Conto sperrt, wer schützt mich dann? Es versteht sich von selbst, daß ich ohne weiteres den geforderten Betrag zahlen würde, wenn ich die Gewißheit hätte, daß die Bücher in der That verpackt oder verloren worden sind. Die Verkchrsordnung ist nun da, für Verleger und Sortimenter verbindlich; wenn aber in einem Falle, wie in dem vorliegenden, der Verleger, der immerhin gewisse Machtmittel in den Händen Einundsechzigster Jahrgang. s a a l. hat, sich weigert, sie praktisch wirken zu lassen, wer schützt den Sortimenter? Wer wacht überhaupt über die Einhaltung der Verkehrsordnung? IV. Unsere Gehilfen. VII. (Vergl. Börsenblatt Nr. 165. 177. 186. 192. 198.) Die bisherigen Einsendungen haben alle mehr oder weniger zugegeben, daß cs thatsächlich unter den Gehilfen eine verhältnis mäßig große Zahl von Elementen giebt, die den an sic gestellten Anforderungen nicht entsprechen. Nun kommt es allerdings darauf an, was für Anforderungen gestellt werden. Sind solche in Bezug aus allgemeine Bildung, Geschäftstüchtigkeit und Repräsentationsfähigkeit sehr hoch, so wird der Chef auch ein entsprechend hohes Gehalt zahlen müssen, und es ist wohl zweifellos, daß der tüchtige Gehilfe (Ausnahmen zuge geben) sich über kurz oder lang auch eine gut salarierte und sonst angenehme Stellung erringt. Allerdings, und das liegt an den bescheidenen Erträgen wenigstens des Sortiments, können sich die Buchhandlungsgc- hilfengehälter im besten Falle nicht im geringsten messen mit denen, wie sie der tüchtige junge Kaufmann verschiedener Branchen zu erreichen imstande ist. Da muß denn allerdings den Buchhändler etwas gewisses Ideelle über den Mangel am Reellen hinwcghclfcn; und ich meine, unser Beruf, richtig erfaßt, entschädigt doch durch seine idealen Seiten in etwas auch für die zumeist arbeitsreiche, bescheidene Existenz. Wem einzig der Kampf ums Brot, besonders um recht viel Zubrot, als Ziel vorschwebt, der wird allerdings mit den pekuniären Lorbeeren, die man, im Sortiment wenigstens, im Buch handel erntet, nicht zufrieden sein, und solchen ist ein Ui» satte ln nur zu empfehlen. Ich kenne verschiedene frühere Kollegen, die dem Buchhandel Valet gesagt haben samt seiner vielen oft pedan tischen, oft nutzlosen Arbeit, seinen vielen Scherereien und geringen pekuniären Erfolgen. Diese Ex-Kollegen, soweit ich sie persönlich wieder gesprochen habe, fühlen sich in ihren jetzigen Bcrussartcn und Stellungen viel zufriedener. Heutzutage muß jeder, der vorwärts kommen will, tüchtig sein. Bei den Gehilfen wird aber vielfach der Grad der Tüchtigkeit ge messen an dein Grade der klassischen Bildung, die allerdings da sein, aber nicht allein maßgebend sein soll und kann. Ich kenne Kollegen, die sich bis zur Sekunda »hinaufgcsesscn« haben, deren Intelligenz jedoch recht zu wünschen übrig lieh und deren »Einjähriges« sic weder befähigte tüchtige Gehilfen zu sein noch einst tüchtige Chefs zu werden. Selbstverständlich sollten die Anforderungen an die Vorkcnnt- nisse, die ein Zögling mitbringt, nicht zu niedrig bemessen sein; doch müßte auch mehr Gewicht auf Intelligenz gelegt werden. Und gerade in diesen beiden Beziehungen handeln viele Prinzipale nicht gewissenhaft genug, indem sie unser»: Berufe Elemente zuführen, die von vornherein keine Anwartschaft auf spätere Tüchtigkeit mit bringen. Ehe in dieser Beziehung nicht Wandel geschafft wird, werden und können die Klagen über »unsere Gehilfen» nicht ver stummen. Ich selbst, schon über ein Jahr ohne Lehrling, habe ans ineine Gesuche genug Angebote auch klassisch weit genug vorge- bildcter Jünglinge bekommen, deren Eltern ich entweder durch das Nichtverschweigcn des Schweren und Sorgenvollen (s. Nr. 165 Herr Forck) abschreckte, oder aber die mir von vornherein nicht zusagten, so daß ich vorzog, mit »reinem Gehilfen, der nun seit 1888 hier ist, allein fortzuarbeiten, so lieb uns auch eine Arbeits- 736
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