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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.09.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 10.09.1894
- Sprache
- Deutsch
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5428 Sprechfaul. 210, 10. September 1894. cntlastung sein würde. — Das ist vielleicht auch ein idealer Stand pnnkt, den sich die meisten versagen. — Ucbrigens möchte ich zun Schluß noch die Lektüre der Seite 39 u. folg, aus «Stimmungs bilder aus dem Buchhandel» (Leipzig, Hobbing) und diese seit' warm empfehlen. Sagan. Otto Carius. Einiges über «NeueKollegeti - und den »partiellenNmnschhattdel-. In Nummer 204 d. Bl. teilt uns Herr Kollege Henning aus Greifswald mit, das; ein ehrsamer Schnhmachermeister in Loitz eine Buchhandlung erworben habe, und freut sich schon, ihn nächstens als Kollegen begrüßen zu können. Derartige Falle kommen öfter vor und sind nach unseren Börscnvereins-Satzungen eben nicht zu ändern. Kennt Schreiber dieses doch eine nicht unbedeutende schlesische Stadt, in der die zwei legalen Buchhändler weder dem Kreis- noch dem Börsenvercin au- gehörcn, wogegen der Buchbinder-Kollege schon seit Jahr und Tag Sitz und Stimme im Börsen- und Krcisvcrein hat. Wenn nun aber Herr Kollege Henning folgendermaßen fort fährt: »doch leider ist bis jetzt noch nichts geschehen, sol chem Unwesen zu steuern,» und ferner meint, es wäre Staudcs- und Ehrensache sämtlicher buchhändlcrischen Vereine ohne Unter schied, dagegen energisch anzukämpfcn, so kann der Unterzeichnete ihm nicht ganz recht geben. Hat doch gerade der Brandenburg- Pommcrschc Provinzialvcrciu schon in den ersten Jahren seines Bestehens gegen derartiges Unwesen nngekämpft, bis er eingeschen hat, das; ein ferneres Vorgehen und weiteres Wirken in dieser An gelegenheit nutzlos sei. Unser Verein war es nämlich, der zu den jetzt bestehenden Bürsenvercinssatzungen nachfolgende Abänderungs vorschläge brachte (siche Börsenblatt Nr. 210 von; 12. September 1887): «Zu 8 2. Nach Absatz 2 folgende Einschaltung: ««Nr. 3. Der Nachweis, das; der Aufnahmesuchende oder dessen Vertreter eine berufsmäßige Ausbildung erlangt hat; Aus nahmefälle sind gestattet, und entscheidet darüber der Börsenvercin und der betreffende Kreis- oder Ortsverein.«» Motive. »Schon seit geraumer Zeit wird im Buchhandel ein Unter schied zwischen dem legalen Sortiment und dem Buchbinder- Buchhandel gemacht; doch ist bisher nirgends festgestellt, wer in unserem Sinne ein Sortimenter ist, wer nicht. Deshalb scheint uns eine derartige Ausführung dringend geboten und könnte nach diesem Grundsätze die Revision der Stammrolle vorgenommen werden.- Da nun diese Abänderungsvorschläge damals in unserer Haupt versammlung allgemeine Anerkennung fanden, so reisten die Ver treter des Brandenburg-Pommerschen Provinzialvereins damals in der zuversichtlichsten Stimmung zur außerordentlichen General versammlung nach Frankfurt a/M. und hofften dort auf die nötige Unterstützung, damit diese Aendcrungen durchgehen könnten und so eine Handhabe geschaffen würde, um den Begriff Sortimenter fest- zustelleu und in dieser Weise die Stammrolle durchzusotzen. Kaum aber in Frankfurt a/M. angekommen, wurde den Vorerwähnten von dem Buchhändterverbande für das Königreich Sachsen und dem Dresdner Lokalvereine ein Cirkular in die Hände gedrückt, in dem die Abänderungsvorschläge der einzelnen Vereine zu den neu entworfenen Satzungen des Börscnvereins zusammengestellt waren und wo man gleich die Meinungen dieser beiden Vereine über die einzelnen Vorschläge gedruckt vorfand. Der Richterspruch über unserenVorschlag lautete folgendermaßen: -Diese Beschränkung wird teils als undurchführbar, teils als die freie Entwicklung iu lästiger Weise hcmmcud verworfen.» Dem zufolge wurde denn auch unser Antrag in der Frankfurter Ab- geordnctcn-Vcrsammtuug mit Glanz abgelchnt. Wir Vertreter des Brnndcnburg-Pommcrschcn Kreisvcrcins gaben uns zwar die größte Mühe, darauf hinzuwciscu, daß eine derartige Satzungs-Bestimmung durchaus notwendig sei und daß bei der vorsichtigen Fassung unseres Vorschlages kein Bedenken über llndurchführbarkeit ob walten könne. Trotzdem erwärmte sich ui ein and dafür, auch nicht ein Einziger stimmte uns zu, und doch waren die Anwesenden zumeist Sortimenter. So wurde denn diese Angelegenheit und sonnt wohl endgiltig die Buchbinderfrnge zu Grabe getragen, tieppiger denn je sprießen die Buchbinder-Kollegen empor und werden von ihren genannten oder ungenannten Leipziger Kommissionären gut und billig bedient. Nun erheben sich wieder und immer wieder Stimmen, die auf diese Mißstände Hinweisen und sich darüber wundern, daß nicht Wand lung in dieser Angelegenheit geschaffen ist oder wird; fast bei jeder buchhändlerischen Versammlung muh man derartige Worte hören, ja selbst in Frankfurt a/M. sprach man s. Z. nach der betreffenden Versammlung in kleineren Kreisen sein Bedenken darüber aus und tröstete sich, daß die zu erwartende Verkehrsordnung einen Riegel gegen derartige Mißstünde vorschicben werde. Aber die Verkehrsordnung hat den Erwartungen des Sorti ments nicht entsprochen, und andere Anläufe, die ein früherer Ver bandsvorstand in dieser Sache genommen, sind auch mißglückt. Wie die Buchbinderfrage resp. die Frage des legalen und nicht legalen Sortiments, so steht auch unsere ganze Rabatt-Organisation auf sehr schwachen Füßen; wir getrauen es uns selbst nicht ein zugestehen, und wie lange wird es dauern, so blüht der Weizen des partiellen Ramschhandels wieder freudig empor, wenn nicht endlich einmal Ernst gemacht wird, den Begriff des partiellen Ramschhandels festzustcllen und Gesetze zu schaffen, nach denen jeder den partiellen Ramschhandel nachweislich treibende Ver leger aus dem Börsenvereine ausgeschlossen wird, wie jeder schleudernde Sortimenter. Hütet sich doch heut jedermann, Ver leger öffentlich zu nennen, die diese Mißstände heraufbeschwören, — und das nennt man Selbsthilfe. Verleger, deren oft gängige Berlagsartikel in neuen Exemplaren heut noch durch derartige Ramschkataloge nicht nur zur Hälfte des Ladenpreises ausgeboten, sondern auch neu bezogen werden können, leugnen einfach jemals ein einziges Exemplar ihres noch im Handel sich befindenden Ver lages verramscht zu haben und treten sogar scheinbar gegen das Unwesen des partiellen Ramschhandels auf. Andere fordern auf, ihre von der Behörde empfohlenen Bücher ja auf Lager zu halten und empfehlen dieselben warm durchs Börsenblatt. So blüht denn der Ramschhandcl ruhig weiter, und ernste Schritte sind bis dato noch nicht geschehen, Um derartige llbclstände zu beseitigen. Erhielt doch Schreiber dieses erst vor einigen Tagen zwei Cirkulare, die ihn unterrichteten, daß der eine Verleger die in beigehendem Kataloge verzeichnetcn Verlagsartikel -bis auf Widerruf« be deutend herabsetze, also täglich die alten Ladenpreise in Kraft treten lassen könne; der andere aber eine ganze Serie seiner Klassiker zum dritten Teile des früheren Nettopreises abgebe und sich auch der Ladenpreis dementsprechend ändere, dagegen die einzelnen Teile der Serie die alten Ladenpreise behielten. Heißt das nicht partiellen Ramschhandel treiben? Zum mindesten wird durch ein derartiges Vorgehen einzelner Verleger das Ansehen des Sortimentes vollständig untergraben. Darum »Ostsrum esusso»: täglich und stündlich müssen wir uns und anderen sagen — der deutsche Buchhandel läuft Gefahr unterzugehen, — bis eben Wandel gegen dieses Unwesen ge schaffen wird. Prenzlau. Theophil Biller. Gerichtliche Lekannlmachungen. Konturs-Eröffnung. Das Königliche Amtsgericht Augsburg hat mit Beschluß vom 4. September 1894, nachmittags 5 Uhr auf Antrag der Privatiere Anna Maria Krauß dahier, der Benefizialerbin des Gemeinschuldners, über den Nachlaß des verstorbenen Antiquars Kaspar Haugg dahier das Konkursverfahren eröffnet, den K. Advokaten Striebel dahier zun; Konkurs verwalter ernannt, zur Anmeldung der Kon- knrsfordcrungcn, welche bei den; unterfertigten Gericht mündlich oder schriftlich zu erfolgen hat, .ine Frist bis zum Donnerstag, den 27. Anzeigeblatt. September 1894, cinschlüssig festgesetzt, Termin zur Beschlußfassung über die Wahl eines an deren Verwalters, die Bestellung eines Gläu bigerausschusses und die in ZZ 120 und 125 der Konkursordnung enthaltenen Fragen, sowie den allgemeinen Prüfungstermin auf Sams tag, den 6. Oktober 1894, vormittags 8^2 Uhr, in; diesgerichtlichen Sitzungssaale II, links parterre, anberaumt. Allen Per sonen, welche eine zur Konkursmasse gehörige Sache im Besitze haben oder zur Konkurs masse etwas schuldig sind, wird aufgegcben, nichts an die Erbin des Gemeinschuldners zu verabfolgen oder zu leisten, sowie von dem Besitze der Sache nnd von den Forde- j rungen, für welche sie aus dieser Sache ab- > gesouderte Befriedigung in Anspruch nehmen dem Konkursverwalter bis längstens Don nerstag, den 27. September 1894, An zeige zu erstatten. Augsburg, den 5. September 1894. lstcrichtsschrribcrci des Kgl. 'Amtsgerichts. Konkursverfahren. In dem Konkursverfahren über das Vermögen der Firma Frauh'schc Buchhand luug Paul Kahser, Inhaber: Buchhändler Paul Kayser Hierselbst, sind Konkursfordc- rungcn, soweit solche noch nicht zur An meldung gekommen sind, bis zun; 10. Oktober 1 d. I. einschließlich anzuincldcn. Zur Prüfung
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