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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.09.1894
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- 1894-09-06
- Erscheinungsdatum
- 06.09.1894
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5338 Nichtamtlicher Teil. 207, 6. September 1894. Reichs gerichtscntscheidung. — Haben auf Verlangen des Gläubigers für cincDarlchnsschuld den Wechsel des Schuldners zwei weitere Personen als Bürgen unterschrieben, so kann sich, nach einem Urteil des Reichsgerichts, I. Civilscnnts, vom 21. April 1894, der zahlende Bürge iin Gebiete des Preußischen Allgemeinen Lnndrechts regelmäßig in Höhe der Hälfte des Betrages an den Mitbürgon halten, wenn jeder der beiden Bürgen beim Eintritt als Bürge van der Mitbürgschaft des andern gewußt hat. -Der Bcrufungsrichtcr geht nach den 88 373, 374, 378 Tit. 14, 88 E, 444 Tit. 5 TU I Allg. Land- rechts ganz richtig davon aus, daß der Regrcßanspruch der Klägerin davon abhängt, ob die Klägerin und der Beklagte sich dem Vorschuß- vercin gemeinschaftlich haben verpflichten wollen, oder jeder ge trennt und gesondert, ohne gegenseitigen Vcrpflichtungswillen . . . . Ihr Verpflichtungswillc kann aber auch ans den Umständen ent nommen werden. Dazu würde der Umstand, daß beide denselben Wechsel als Bürgen unterschrieben haben, allein nicht genügen. Wcchsclrechtlich würde dadurch für einen jeden eine von der des anderen unabhängige Solidarvcrpflichtung begründet. Aber cs ist anzunehmcn, daß wenn, wie hier fcstgcstellt ist, nach der Vorschrift des Gläubigers zwei Bürgen zeichnen müssen und beide Bürgen dies wissen, jeder seine Bürgschaftserklärung mit Rücksicht ans das Hinzutrctcn der Verpflichtung des anderen nbgiebt.- Abänderung der Konkursord nnng. — Die Handelskammer zu Trier, auf deren Veranlassung der Abg. Rintelen im Reichstag seinen die Abänderung der Konkursordnung erstrebenden Antrag eingebracht hatte, hat jetzt ein Gutachten über die neu cinzu- führcnde Konkursordnnng für den Handelsministcr festgcstcllt. Es heißt darin u. a.: Der Konkurs soll schon angczcigt werden, wenn die Aktiven 6lU/g Prozent der Passiven betragen, nicht, wie vorgeschlngen, erst, wenn sie 50 Prozent betragen. Da Geldstrafen nur eine Schädigung der Gläubiger bedeuten, so sollen sic nur gegen Liquidation aus gesprochen werden dürfen. Die zehntägige Frist zur Zurück datierung von Konkurserklärungen erscheint als zu kurz bemessen. Wenn auch nicht sechs Monate, wie im alten französischen Recht, so werden doch zwei bis drei Monate für durchaus notwendig gehalten. Wenn im Falle eines Konkurses die Aktiven nur 25 Prozent der Passiven betragen, so soll die Bewilligung eines Zwangsvcrglcichcs verboten sein. D)er Gemeinschuldncr, der keinen Zwangsvcrglcich erlangen könne, solle nur unter ähnlichen Be dingungen, wie sic im oocls cls eoinrnores vorgesehen waren, die bürgerlichen Ehrenrechte wiedererlangen und ansüben dürfen. Die bisherige Bestimmung, daß das Gericht den Konkurs nicht zu ver öffentlichen brauche, wenn eine den Kosten des Verfahrens ent sprechende Masse nicht vorhanden sei, müsse schon aus moralischen Gründen abgcändcrt werden. Die Gläubiger müßten über die Ver mögenslage des Schuldners volle Klarheit haben, und deshalb empfehle es sich in solchen Füllen, falls die Kosten nicht ganz oder teilweise auf die Staatskasse übernommen werden können, daß bei Vorschußlcistungcn dem Anträge auf Konkurserklärung stnttgegcben werde. Die Bestellung eines Gläubigerausschusscs müßte obligatorisch gemacht werden, damit den Gläubigern ein größerer Einfluß auf die Verwertung der Masse gesichert werde. Zu der gleichen Angelegenheit hat infolge der Aufforderung des Ministers die Handelskammer zu Bromberg ihr Gutachten abge geben. Die Brombcrger Kammer verwirft die llcberschuldung neben der Zahlungsunfähigkeit als eine gesetzliche Voraussetzung zur pflichtmäßigen Konknrsanmeldung. Dagegen habe die Konkurseröff nung in jeden: Falle, auch bei fehlender Aktivmassc, für Staatskosten zu erfolgen. Jede Konkurseröffnung sei mit Abschrift des Vcrwalter- berichts, der Bilanz und des Inventars unter Angabe etwaiger Verdnchtsgründe sogleich der Staatsanwaltschaft nnzuzcigcn. Für- Abschätzung und Verwertung der Masse habe die Handelskammer die geeigneten Taxatoren und etwaige Maßregeln anzuordncn. Den Zwangsvergleich will die Kammer unbedingt ausgeschlossen sehen, 1) wenn nicht mindestens 50 Prozent der Forderungen als Vergleichs- sunrmc geboten werden, die jedoch in allen Fällen vor der Bestätigung des Vergleichs durch Barzahlung oder Sicherstellungverfügbar werden muß, und 2) bei wiederholtem Konkurse, wenn nicht unverschuldetes Unglück nnchgewiescn wird. Der Konknrsvcrwalter hat schriftlichen Bericht mit Gutachten über Buchführung nnd Bilanzzichung zu machen, wovon jeder Gläubiger für seine Kosten Abschrift bean spruchen kann. Das Stimmrecht der Ehegatten des Gcmeinschuldncrs soll dahin beschränkt werden, daß cs nicht über die Hälfte der stimm berechtigten Forderungen hinausgehcn darf. Auch werden schärfere Vorschriften zur persönlichen Rcchtstellnng des GcmcinschuldnerS irr wirtschaftlicher Hinsicht, sowie in Bezug auf die Ausübung bürger licher, politischer und ehrenamtlicher Befugnisse von der Handels kammer empfohlen. Vergütung von Pflichtexemplaren irr Oesterreich. — Die Handels- und Gewcrbeknmmer für Niedcrösterrcich hat sich über die ihr zur Aeußernng übermittelten Vorschläge der k. k. Uni- versitüts-Bibliothcks-Dircktion in Wien, bezüglich der Vergütung für Pflichtexemplare von besonders kostspieliger Aus stattung, zufolge eines Referates des Herrn Kammerates Wallis- hausser und Beschlusses der I. Sektion am 18. Juli d. I. aus gesprochen. Sie bemerkt, daß der Vorschlag, wonach an Stelle des bisherigen Systems der Abstufung der zur Entschädigung berech tigten Ladenpreise nach dein Formate der Bücher (81, 4". und Folio) ei» Durchschnitts-Ladenpreis für alle Bücher, beziehungsweise Einzcl- blütter treten soll, im Prinzipc zwar, als der Billigkeit entsprechend, angenommen werden müsse, daß jedoch dieser Durchschnittspreis nicht gleich dem mathematischen Durchschnitte der bisherigen drei zur Entschädigung berechtigenden Minimal-Ladcnpreise jd. i. mit 15 fl. ö. W.), sondern im Hinblicke darauf, daß die meisten Bücher in Oktavformat erscheinen und den Ladenpreis von 15 fl. ö. W. selten erreichen, während jetzt die in 8°. erscheinenden Bücher schon bei 10 fl. Ladenpreis zur Entschädigung berechtigen, mit 12 fl. ö. W., beziehungsweise bei Einzclblüttern mit 6 fl. ö. W. eingesetzt werde. Mit der: übrigen Vorschlägen, die dahin gehen, daß 1) bei Liefe- rungswcrken, die den ursprünglich vom Verleger bestimmten Um fang überschreiten, der dadurch erhöhte Ladenpreis zur öOprozcn- tigcn Entschädigung berechtige,' 2) daß daher nicht der vom Verleger vorher bestimmte Pränumerativnsprcis, sondern der effektive Laden preis des kompletten Werkes zu entschädigen sei; daß ferner 3) bei Licfcrungswcrken die Entschädigung dann cinzntrctcn habe, wenn eine Reihe einzelner Lieferungen den oben fixierten Mindestpreis erreiche, und daß die weiterfolgendcn Lieferungen sofort nach ihrer Abgnbc air die Bibliothek zu vergüten seien, soivic daß dasselbe bei Werken, die in Bänden erscheinen, gelten solle, erklärte sich die Kammer einverstanden. (Oesterr.-ung. Buchhändler-Corr.) Neue Bücher, Zeitschriften, Gclegenheitsschriften, Kata loge ec. für die Hand- und Hausbibliothek des Buchhändlers. lVlocliLrnikviw dlovitllton. Intornationalo Usvuo. ^usASAobsir von .... (8ort.-ür>,.) ... 3. ckabrg-. 1894. Ho. 9. (1. 8oxtln-.) 8". 8. 129—144. Vorl. von elnrbr. rlbol (eVrtlrur Nsinor) in I-oipiric-. VorlaAsvorv.oivllnis von lincl. Iloobtoicl L Oouin. in Wrosbaclon. 8". 16 8. Nonalsborrelrt nobst, antiq. tlnrorAgr. Ursg;. cluretr . . . (8oi-t.-I?-i.) ... 3. ckabi-F. 1894. dlo. 12. (l. 8oxt,ln-.) 8». 8. 193—224. VsrlLA von 8. Oalvar/ <L Oo. in Lsrlin. Hclneiitional OataloAno. 6. 17. Oasp-rr, Loolr Unrporium, Nil- vanlrizs IVie. 81 77 8. ^ntlrropoloAw, Ltüno^rapliis, Ur^ssollrobts. ^ntiq.-Latalo^ blo. 64 von ^.nton Orontnsr in ^.aolron. 8". 48 8. 1283 Hin. Liblio^raxliiselisr Noinrtsboi-iobt nbsr nsu 6i-8elrisnono 8ollul- v. Univgrsitlitssobrillon, IrrsA. v. cl. 2sntralstoI1s Inr UiWortationon u. ?roArawws von Olnsiav I'oolr in Uoip^iA. 5. ckatrrg-. Ho. 12. 1. 8oxtln-. 1894. 81 8. 129—140. dlatnras novita-lss, lirsg-. von li. I?riocllünclsr <1 8olin in Kor iin. 1894. Ho. 15. (LmAvst.) 81 8. 361—384. Oarl dsor-As 8<:Ii1liAvort-I!ata1oN. II. Lcl. 1888—92. 9. InslA. 81 8. - 57 — 288. (Di80nI>iiIrnws8Sll — Uürbsrsi.) Ilirnnovor 1894, ür. Urnss's Huolrli-incllunA (Oarl OoorA). lürsolisinl in 35 Inotiqn. rn 1 V7 30 L. Fachkalcnder für den Kolportage-Buchhandel 1895. (2. Jahrg.) Benrb. v. Friedr. Strcißlcr. 12". 128 S. Leipzig, E. O. Jahn. RIiooloAisolisr rlnrsiAsr 1. cl. ovanAsIisolio Osistliolilrsit von 08t- u. äVost,pi-on88on. Ür8A. v. cl. IVilli. LoelrHion Lnoli-n. rlnt.- ücllA. in LöniA8l>srA i. ?r. Ho. 8. 86pt6indor 1894. 8". 15 8. 291 Hin. liSolrnsr'e UlittlisilnnASn a. cl. 6od. cl. Inttoi-irtnr n. Ivun^t, clor ?IiotoFrapIrio n. HartoAi-apIiis. 6. lalirgo ülo. 5. l8optsindoi- 1894.) Hr8g-. von 11. Uoolin6r'8 Ir. n. Ir. Hol- n. IInivoi-8itllts- LnolilikiiicllunA siVillr. Nüllor) n. II. Usolinor'8 plroto^r. Nannlalrtni- nncl xbotoAr. ^.tolior siVillr. NüIIsr). 81 16 8. Uonox I-ibrarzc. Rcvsnt^-Ioni-tli annnal roport ol tbs ti-ust608 kor 1893. 8". 30 8. mit 4 Inolitcli-nolrtiitöln. ülorv Vorlr 1894. Uo68elr'8 8psclitions-^.ärg8s1»noll kür clon IVoltvorlrsIn-. 5. Vnsq. 1894/95. 1VsItacIro88l>nc:Ii clor 8p6clitonro, /ollnAontsn, 8vlrick8- nralrlsr nnä vorvancltsr Uranolion. 8". VIII, 72, 168 8. blürn- boiA n. LaniIinrA, IVillr. Uoo8vlr. 1i068cli'8 ^nslrnnlt8- n. ^.ärsWlnioli 1. 8nsclition, Ilanclol, lix- n. Iinport. llalrr-;. 1894/95. Ur8A. v. IVillialur Uoo8olr, 8poclit6nr, ölürnkoi-A nncl Uanidnrg. 8". 89, 24 8. Uorto^nol86 ovor I-WA0vicl6N8lriiboIi>x Uittorntui- lor aarono 1859— 1893. Uclnrlroitot al II. Ilorqou. 8". 55 8. Ivjöbnliirvn 1894, ck-rool) Unncl's Loslranclsl.
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