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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.09.1894
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- 1894-09-06
- Erscheinungsdatum
- 06.09.1894
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207, 6. September 1894. Nichtamtlicher Teil. 5337 zugestandenermaßen nur mittels der Benutzung desjenigen der Be klagten noch am 31. Mai hat hcrausgcbcn können. Wenn auch dieser Umstand, wie spater noch zu erörtern, für die prinzipielle Frage durchaus bedeutungslos ist, kommt sie doch bezüglich des Quantitativs in Betracht. Unter Berücksichtigung aller dieser Faktoren rechtfertigt es sich, dein Kläger gemäß Art. 51 O.-R. nach freiem richterlichem Ermessen eine Entschädigung von 500 Francs zuzusprcchcn. 5. Was die Widerklage betrifft, so ist dieselbe ohne weiteres als hinfällig zu erklären, soweit dieselbe, wie dies von seiten der Widerklüger Hofer >L Burger geschieht, ans das Urheberrecht basiert wird; es genügt, diesfalls auf die in Erwägung 1 enthaltenen Ausführungen zu verweisen, die für den Kläger wie für den Beklagten und Widerkläger zutreffen. Ebensowenig können sich die Beklagten und Widerkläger auf die Grundsätze über eoneurrovos äsloz-alo berufen, obwohl der Kläger bczw. seine Mandatare den Fahrplan der Beklagten beim Druck teilweise benutzt haben. Denn sobald davon auszugehen ist, das; die Beklagten nicht berechtigt gewesen seien, den Fahrtenplan in der von ihnen gewählten Form herauszugeben, kann von einer Ncchtswidrigkcit, die in der Benutzung des letzter» liegen soll, gegen über den Beklagten keine Ncdc sein; wer unbefugter Weise ein Schriftwerk herausgicbt, ist zu einer Klage gegenüber demjenigen, der dasselbe nachdruckt, nicht legitimiert. 6. Ebensowenig kann die Widerklage geschützt werden, soweit darin ans Grund der Publikationen des Widerbcklagtcn vom 30. und 31. Mai 1893 und des nachfolgenden Cirkulars desselben von beiden Widcrklägern eine Entschädigung wegen Kreditschädigung verlangt wird. Mit der ersten Instanz, auf deren Begründung im wesentlichen verwiesen werden kann, ist zu sagen, das; die den Beklagten von dein Kläger entgegengehaltenen Vorwürfe insofern begründet waren, als das Vorgehen der Beklagten in der That ein unbefugtes ge nannt werden konnte und sich als unerlaubte Konkurrenz quali fizierte. (S. Erwägung 2.) Wenn der Widcrbeklagtc nun in der Wahl seiner Ausdrücke allerdings zu weit gegangen ist, z. B. mit dem Ausdruck «Plagiat», der sich doch wohl nur bei einer wirklichen Verletzung des Urheber rechtes rechtfertigen dürfte, und die cingcklngten Publikationen leicht zu der Meinung führen könnten, die Beklagten und Widerklüger haben nicht sowohl den von Tissot, sondern geradezu den vom Kläger herausgegcbencn Fahrtcnplan nachgcdruckt, so ist eben zu berücksichtigen, das; sich die Beklagten immerhin einer Rechts verletzung gegenüber dem Kläger schuldig gemacht haben, das; letzterer also' der Angegriffene war und aus diesem Grunde für eine etwas zu weit gehende, aber in der Hauptsache nicht unbe rechtigte und im Interesse seines Geschäftes ausgeübtc Kritik nicht haftbar gemacht werden kann. 7. Was die weiteren Begehren der Parteien betrifft, so folgt aus dem in Erwägung 2 Gesagten ohne weiteres, daß die Beklagten nicht berechtigt sind, den Lokalfahrtenplan fernerhin in einer Form herauszugeben, welche eine Verwechslung mit dem Plane von Tissot herbeizuführen geeignet wäre, während denselben allerdings nicht verwehrt werden kann, den Plan in einer sich von dein letzter» hin reichend unterscheidenden Form zu drucken und in den Verkehr zu bringen. Umgekehrt ist es nach Erwägung 2 u. 5 ebenso selbstverständ lich, daß mit der Entschädigungsforderung der Widerklüger auch deren weiteres Begehren, es solle dem Widerbeklagten der Druck und Vertrieb des Lokalfahrtcnplanes untersagt werden, abzu weisen ist. 8. Ebenso ist das Begehren des Klägers betr. Veröffentlichung des Urteils auf Kosten der Beklagten abzuweisen, da jeder gesetz liche Anhaltspunkt für die Begründetheit desselben mit Bezug auf Urteile, die auf Grund der Art. 50 ff. O.-N. erlassen werden, fehlt. 9. Da der Kläger und Widerbeklagte prinzipiell obsiegt, dessen — ziffcrmäßig nicht wohl feststellbare — Entschädigungsforderung aber nur zu einem geringen Bruchteile (>/,„> gutgeheißen wird, rechtfertigt es sich, die Kosten zu dein Klüger und zu den Beklagten aufzulegen. Vermischtes. Reichsgerichsentscheidungcn. — Folgende neuere Ent scheidungen des Reichsgerichts über die Zulassung des Schutzes des 8193 Str.-Ges.-B. («Wahrnehmung berechtigter Interessen») finden wir im Deutschen Neichsanzeiger zusammengestellt: 1) In einem Strafverfahren gegen den Redakteur einer Zeit schrift wegen Beleidigung des Reichskanzlers hatte die Straf kammer dem Angeklagten den Schutz des 8 193 Str.-G.-B. (»Wahrnehmung berechtigter Interessen») zuerkannt und ihn frei- gesprochen, weiter ein eigenes berechtigtes Interesse wahrgenommen hätte, nämlich sein eigenes, durch die Staatsverfassung gewährleistetes Recht der freien Meinungsäußerung über das öffentliche Wirken des Reichskanzlers, und weil er ferner das berechtigte Interesse aller Staatsbürger, also das der »Allgemeinheit» an dem Wähle des Vaterlandes Hütte wnhrnehmen wollen. Auf die Revision des Staatsanwalts hob das Reichsgericht, II. Straf senat, durch Urteil vom 20. April 1894, das Urteil der Strafkammer auf, indem cs begründend nusführtc: Es ist nnzunchmcn, daß der Vordcrrichter bei seinem ersten Grund den Art. 27 der Preußischen Vcrfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 im Sinn gehabt hat. Allein diese Vorschrift findet ihre naturgemäße Schranke in dem Strafgesetz, und ihre Bedeutung geht nicht dahin, daß es jedem Preußen gestattet sei, seine Meinung ohne Rücksicht auf die bestehen den strafrechtlichen Normen frei zu äußern. — — Auch der zweite Grund ist unzutreffend. Zur Vertretung der »Allgemeinheit» war der Angeklagte nicht berufen, insbesondere auch nicht i» seiner Eigen schaft als Redakteur einer Zeitung. Dem Redakteur einer Zeitung als solchen steht nicht das Recht zu, bei Besprechung öffentlicher Vorkommnisse das öffentliche Interesse wahrzunchmcn und dabei die Ehre anderer zu verletzen. Er kann vielmehr wie jede andere Person bei Besprechung etwaiger nach seiner Meinung hervor- gctretener Uebclständc den Schutz des 8 193 St.-G.-B. nur dann in Anspruch nehmen, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die ihn selbst wegen seines besonderen Verhältnisses zu ihnen angehen. Daß der Angeklagte in den vorliegenden Fällen ein der artiges individuelles Interesse, sei cs als Redakteur oder sonst, daran gehabt habe, seine Meinung zu äußern, ist nicht dargcthnn.» 2) Zur Bestimmung des Begriffs der »Wahrnehmung berech tigter Interessen» im 8 193 Str.-G.-B. hat ferner der 11l. Straf senat des Reichsgerichts, durch Urteil vom 21. Mai >894, folgende auf einen ähnlichen Straffall sich beziehende Rechtssätze ausge sprochen: »Unter dem »allgemeinen Interesse», welches den Begriff der berechtigten Interessen nicht erfüllt, ist das Interesse, das die Gesamtheit der Staatsbürger an den Vorgängen des Lebens, an allen öffentliche» Einrichtungen rc. nimmt, zu ver stehen, und dies für jedermann vorhandene Interesse vermag nicht, ehrcnkränkendc Besprechungen kraftlos zu machen. Daraus folgt aber nicht, daß etwa nur Interessen höchstpersönlicher Statur im 8 193 Str.-G.-B. in Frage stehen. Zahlreiche Vorkommnisse des Lebens sind so geartet, daß sie eine Mehrzahl von Indi viduen, insbesondere einen in.sich als Ganzes organisierten und dadurch gegen die Allgemeinheit abgegrcnztcn Pcrsonenkrcis, wie dies ein Verein, eine Genossenschaft, eine Land-oder Stadt- gcmeindc ist, sei es ideell, sei es materiell, berühren und die Teile des Ganzen mehr oder weniger in Mitleidenschaft versetzen. Dadurch, daß in solchen Füllen ein für eine große Zahl von Menschen innerhalb einer bestimmten Vereinigung gemeinsames Interesse existiert, hört die dem zu Grunde liegende Sache nicht auf, für jeden einzelnen eine ihn nahe angehende, in diesem Sinne individuelle zu sein.» 3) »Berechtigte Interessen» im Sinne des 8 193 des Straf gesetzbuchs, zu deren Wahrnehmung Aenßerungen, obwohl sie die Ehre eines anderen verletzen, straffrei gcthan werde» können, sind nach einem Urteil des Reichsgerichts, U. Strafsenats, vom 29. Juni 1894, nicht nur solche, welche im Privatrechte wurzeln, sondern alle Interessen, welche das Recht anerkennt, also auch solche, welche aus dem öffentlichen Rechte erwachsen. — Die liberale Partei in M. wurde von einen; geschäftssührcnden Ausschuß, bestehend aus fünf Personen, vertrete;;, welcher die für die bevorstehenden Reichstagswahlen erforderlichen Angelegenheiten zu betreiben hatte. Dieser Ausschuß richtete in Ausführung dieser Thätigkcit eine Beschwerde an den Minister des Innern gegen den dortigen Landrat, in welcher er behauptete, daß der Landrat, wel cher als Delegierter des konservativen Vereins in die Wahlbewe gung eingetrcten war, einem Wähler, wenn er für einen ihn; be- zeichnetcn Kandidaten wirke, die Erlaubnis zur Errichtung eines Kruges versprochen habe. Diese Behauptung, welche sich als unwahr herausstellte, wurde auch auf Veranlassung jener fünf Ausschuß- Mitglieder in einer in M. erscheinenden Zeitung veröffentlicht. Die Ausschußmitglieder, wegen Beleidigung des Landrats angeklagt, wurden von der Strafkammer aus 8 193 Str.-G.-B. freigesprochen, und die Revision des Staatsanwalts wurde vom Reichsgericht ver worfen, indem cs begründend ausführte: -Der 8 193 Str.-G.-B. unterscheidet nicht zwischen privatrechtlichen und öffentlichrcchtlichen Interessen. Das Recht der Wähler, sich nach ihrer Parteirichtung zun; Betriebe der den Reichstag betreffenden Wahlangelegenheiten zu organisieren, ist gesetzlich anerkannt Die Angeklagten haben durch ihre Thätigkcit objektiv berechtigte Interessen wahrnchmen wollen, und sie waren zur Wahrnehmung derselben berufen und befugt. Der erste Richter hat daher zutreffend angenommen, daß die Acußerung der Angeklagten, obgleich durch dieselbe die Ehre eines anderen verletzt sei, nach 8 93 Str.-G.-B. straffrei bleiben müsse.» 723*
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