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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.09.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-09-06
- Erscheinungsdatum
- 06.09.1894
- Sprache
- Deutsch
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207, 6. September 1894. Nichtamtlicher Teil. 543 jedem über fünf den 5te» Teil oder 30 Prozent an der Zahlung abziehen.« Wie die Tagespreise, so spiegelte auch der Buchhandel den Geist der Zeit wieder. Werke über — für und gegen — die französische Revolution und einzelne Momente derselben, über die Girondisten und Bcrgparteiler und deren Kampfe mit einander erschienen auch in Deutschland in üppigster Fülle. Nur die nachstehenden seien hier namhaft gemacht: »Die Franzosen am Nhcinstrom«, »Beitrag zur Revolutionsgcschichte von Worms , Etwas über die Klubs und die Klubbisten und was dabei Rechtens ist , Robespierre über die Nationalfeste der Franzosen und dergleichen mehr. Es würde mich natürlich zu weit führen, wollte ich auch »ur einen Bruchteil der Neuheiten des Buch- und Kunsthandcls von 1794 hier anführen; aber einige besonders bezeichnende Veröffentlichungen mögen noch genannt werden. Damals waren lange Titel an der Tagesordnung; was in dieser Hinsicht geleistet wurde, mag z. B. das Buch von Sophie de La Roche, der Freundin Wielands, beweisen. Sie ließ im Verlage von Wcisz L Brcde in Offcnbach eine Schrift erscheinen unter dem Titel: »Erinnerungen aus meiner dritten Schweizerrcise. Meinem verwundeten Herzen zur Linderung, vielleicht auch mancher trauernder Seele zum Tröste geschrieben«. (1 Rthl. 12 Groschen.) Manche Verleger statteten ihre Sachen bereits sehr ge schmackvoll und splendid aus. Wilhelm Gottlieb Korn in Breslau z. B. veranstaltete eine prächtige Ausgabe Mark Aurels in 4 Bünden, mit Didot'schen Lettern gedruckt, auf englisches Druck- und Velinpapier, mit 4 Kupfern und 4 Vignetten. Der Einband war »arabesk«. Zum Schluß noch ein Curiosum: zwei buchhnudlcrischc Cirkulare der schönen Primadonna des Weimarer Hof theaters und Freundin Goethe's, Corona Schröter, die 1794 ihre Lieder-Kompositionen im Selbstverlag — auf Sub skription — hcrausgab. Die beiden Schriftstücke, die sic in dieser Angelegenheit veröffentlichte, lauten: »1. Die Aufmunterung anderer ist eine gewöhnliche Ent schuldigung der Herausgeber, womit sie das Publikum zu bestechen suchen. Ich sollte mich derselben um so weniger bedienen, weil Nachsicht der Kritik zu einem Gesetze der Höflichkeit geworden ist, wenn cs darauf ankommt, die Arbeiten eines Frauenzimmers zu beurteilen. »Meine Rechtfertigung bei der gegenwärtigen Anzeige sei das Wohlwollen, mit welchem vor einigen Jahren meine erste Ausgabe kleiner Lieder mit Melodieen ausgenommen wurde; das Vertrauen auf eine gleiche Güte allein konnte meinen schüchternen Entschluß bestimmen, eine zweite Samm lung Gesänge, mit Begleitung des Pianoforte, anzukündigcn. Wenn die Wahl der Lieder meiner vorigen Ausgabe zu ein förmig war, so setze ich mich vielleicht jetzt dem Tadel einer gesuchten Mannigfaltigkeit aus, da ich deutsche, italienische und französische Dichtungen — doch sind die meisten deutsche — zum Gegenstände meiner Kompositionen machte und einige darunter als Duett behandelte, ohne jedoch von der Licder- und Canzoncttenform viel abzuweichen, welche den mehr oder weniger geübten Freunden des Gesanges meist die an genehmste und auch dem jetzigen Geschmack die angemessenste ist. »Der Preis der Subskription ist ein Spezies-Gulden. Diese Sammlung erscheint, in Kupfer gestochen, zur Leipziger Michaelismesse dieses Jahres. Man unterzeichnet bei mir oder dem Industrie-Comptoir nllhier, welches die Haupt- kommissiou dazu hat; der Termin bleibt dazu bis Mitte September offen. Wer sich mit Kolligicrung gütigst bemühen will, der hat auf sechs Exemplare das siebente frei. Weimar, den 4. Mai 1794. Corona Schröter.« 2. »Um meinen gütigen Freunden, welche die Gelegen heit gehabt haben, sich für meine im Mai d. I. angekündigte Einundscchzigster Jahrgang. zweite Sammlung Gesänge zu interessieren und darauf Sub skriptionen zu veranlassen, einen ausgedehnteren Zeitraum zu verschaffen und mir die Vorteile ihrer geneigten Bemüh ungen nicht selbst durch eine zu kurze Frist zu vereiteln; um auch jene musikalische Anzeige bei denen Musikliebhabcrn noch einmal zu erneuern, so verlängere ich hiermit die er öffnet Unterzeichnung auf gedachte Gesänge bis zur Leipziger Ostermesse 1795 und versichere dabei, daß, da das Werk im Stich und Druck bereits fertig ist, denen Subskribenten, so schon unterzeichnet haben, die Exemplare jetzt übersendet werden sollen. Der Subskriptionspreis bleibt ein Conventions gulden. Weimar, den 20. October 1794. Corona Schröter.« Urheberrecht an Fahrplanbüchern. »Oonenrrtznee äelovale.« Entscheidung des zürcherischen Obergerichtes. (Nach den -Blättern für handelsrechtliche Entscheidungen- dem -Anzeiger f. d. schweizer. Buchhandel» entnommen.) Bundesgesetz betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst vom 23. April 1883. Inwiefern ist ein Urheberrecht an einem Kursbuch (Zusammenstellung von Fahrtcnplnncn) denkbar? 6ovonrrsuos clslo/alo, darin liegend, daß eine seit vielen Jahren in derselben Ausstattung herausgcgebene Zusammenstellung von Fahrtenplänen, also ein Kursbüchlein, von Dritten in einer Form herausgegeben wurde, welche eine Verwechslung mit dem erster» herbeizuführen geeignet war. Art. 50 ff. Obl.-R. Wer unbefugterweise — d. h. im Widerspruch zu den Be stimmungen des Urheberrechtes oder zu den Grundsätzen über ocm- ourrouoo clsloz'als — ein Schriftwerk herausgiebt, ist seinerseits gegenüber einem Dritten, der ihm dieses Schriftstück nachdruckt, zu einer Klage wegen ooneurroiieo cleloz'iUg nicht legitimiert. Entschädigungsansprüche wegen Kredilschädigung gestützt auf Publikationen eines Konkurrenten, worin letzterer dem Kläger vor wirft, er habe sich der Herausgabe eines Plagiates und der un erlaubten Konkurrenz schuldig gemacht. Abweisung der Enschädigungs- klage, weil die betreffenden Vorwürfe, wenn auch teiliveise über trieben, in der Hauptsache nicht ganz unberechtigt waren und der durch eine unerlaubte Konkurrenz Geschädigte für eine etwas zu weit gehende Kritik seines Konkurrenten nicht haftbar gemacht werden kann. Es existiert keine Vorschrift, wonach bei einer Klage wegen eoneurrsuos äelo^alo Veröffentlichung des Urtekls auf Kosten des unterliegenden Beklagten verlangt werden kann. That best and. Seit einer Reihe von Jahren erschien bis 1892 je einige Tage vor dem Wechsel der schweizerischen Fahrplanordnung der sagen, zürcherische Lokalfahrtcnplan von Tissot, gedruckt bei Zürcher L Furrcr, zum Preise von 25 Cts. Im Mai 1892 starb Tissot, und am 24. Oktober desselben Jahres verkaufte dessen Witwe das Verlagsrecht des Fahrtcnplanes an den Kläger Preuß für 2500 Frcs. Im Februar 1893 erließ Kläger ein Cirkular, daß der Fahrten plan durch Kauf an ihn übergegangen sei und mit 1. Juni zum Preise von 30 Cts. wieder erscheinen werde. Am 10. Mai wurde ein Cirkular von Hofer L Burger er lassen, des Inhaltes, der von Tissot herausgegebene Fahrtcnplan sei in Satz und mit den Mitarbeitern in ihren Verlag übcrgegangen und werde am I.Juni unter dem Titel «Taschenfahrtenplan» wieder erscheinen. Am 16. Mai erschien derselbe wirklich. Den Druck hatte die Firma Zürcher L Furrer besorgt. Am 31. Mai veröffentlichte Preuß im Tagblatl und in einem besonders gedruckten Cirkular eine Erklärung, worin angezeigt wurde, daß der Lokalfahrtenplan infolge Ablebens des Herausgebers und Verlegers Tissot durch Kauf von ihm (den: Kläger) erworben worden sei; Zürcher L Furrer besäßen kein Recht auf dieses Werk, trotzdem hätten sie mit Hofer L Burger zusammen hinter seinem Rücken seinen Plan in den Handel gebracht; dieselben Hütten sich dadurch eines Plagiates des Lokalfahrtenplanes und der illoyalen Konkurrenz schuldig gemacht, und es hätten dieselben sogar die Dreistigkeit, sich als Nachfolger von Tissot auszugeben, trotzdem ihnen die käufliche Ilebernahme des Tissoi'schcn Lokalfahrtenplanes durch ihn (den Kläger) bekannt sei rc. Gleichzeitig brachte er den nngekündigten Fahrtenplnn in den Handel. Auf Grund des Vertrages mit Witwe Tissot und gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes betr. das Urheberrecht an Werken der Littcratur und Kunst behauptete der Klüger, alleiniges Autorrecht an dem Fahrtenplan zu haben und erhob sowohl gegen Hofer L Burger als gegen Zürcher L Furrer Klage wegen Verletzung dieses Autorrechts, eventuell wegen illoyaler Konkurrenz. 723
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