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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.11.1889
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- 1889-11-11
- Erscheinungsdatum
- 11.11.1889
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5926 Nichtamtlicher Teil. 263, 11. November 1889. der Entwurf d. b G. Enth. in: Blätter für Rechtspflege in Thüringen. Neue Folge. Bd. l6. Heft 3. S. 193—210. Warnalsch, Lr. M., Kgl. Gerichts-Assessor in Bunzlau. Ist ein von dem Hauptveriniethcr gegen den Hauptmiether erstrittenes Räu- niungsurthcil auch gegen den Astermicther vollstreckbar? Zugleich ein Beitrag zur Feststellung des Begriffs „der im Streit befangenen Sache (res litiAwsu) im Sinne der C. P. O. und eine Kritik der Motive zu 88 192, 516 des Entwurfes eines b. G. f. d. d. R. 8°. <23 S.) Bunzlau, 1889, Fernbach. — 80 de Weerth, Wilhelm, Referendar, Die Jnhabcrpapicre und der Ent wurf des bürgerlichen Gesetzbuchs. Jnaugural-Dissertation. g'r. 8". (31 S.) Berlin, 1888, Bcrl. Buchdruck.-Aktienges. (Güttingen, Van- dcnhocck L Ruprecht.) — 80 Weißmann, 8 355. 35V lsiche II). (Kritik hierüber v. Leonhard, enth. in: Centralblatt f. Rcchtswissensch. Bd. IX. Heft l. S. 16.) Westerburg, Oberbürgermeister in Hanau, Gutachten üb. d. Ent wurf. Enth. iin Schriften des Deut. Vereins für Armenpflege. Heft 8. S. 81—86. Wcstrum, Rechtsanwalt in Celle, Einige Bemerkungen zum Buch IV Abschnitt 2 Titel I des Entwurfs e. b. G. Enth. in: Gutachten aus dem Anwaltstande. Heft 12. S. 969—974. Wikste, Justiz rath in Berlin, Gesetzliche Erbfolge und Pflichtthcil. Enth. in: Gutachten aus dem Anwaltsstandc. Heft 12. S. 975 bis 1014. Zitckmann, Rechtsgeschäft (siehe II). (Kritik hierüber von Leonhard, enth. in: Centralblatt f. Rechtswissen schaft. Bd. VIII. Heft 11/12. S. 434.) Zorn, Philipp, Professor vr. für. in Königsberg i/Pr., Die Ehe scheidungsfrage ». der Entwurf ein bürg. Gesetzbuches. Enth. in: Deutsches Wochenblatt. 1889. Nr. 43. 44. 45. Zum Entwurf des neuen Civilgcsctzbuches vom gerichtsärztlichcn Stand punkte aus. Verhandlung der 7. Hauptversammlung des Preußischen Medizinalbcamten-Vcrcins in Berlin am 11/12. Scpt. 1889. Enth. in: Deutsche Medizinal-Zeitung. Jahrg. 1889. Nr. 74. S. 859 bis 86l. Vermischtes. Gerichtsentscheidung. Der Gerichtsstand der Markthelser, Lauf burschen re. - Das Leipziger Gewerbeschiedsgericht hat unlängst eine Entscheidung gefällt, die in weiteren Kreisen bekannt zu werden verdient. Bisher wandten sich Markthelfer, Laufburschen, Arbeits bur scheu rc. in kaufmännischen Geschäften, Buchhandlungen rc., falls sie in Streitigkeiten mit ihren Prinzipalen gerieten, behufs Schlichtung der Differenzen vor das Forum des Gewerbeschiedsgerichts. Dieses nahm auch, im Mangel eines Widerspruches von seiten der Prinzipale, den Rechtsstreit zur Schlichtung an. Jüngst klagte nun ein Laufbursche einer Leipziger Buchhandlung, vertreten durch seinen Vater, auf Herausgabe des Arbeitsbuches und Hcrauszahlung einer Kaution. Der Buchhändler schützte jedoch in der mündlichen Verhandlung die Einrede der Unzuständigkeit des Ge richtes vor, indem er behauptete, daß Laufburschen nicht vor das Forum des Gewcrbeschicdsgerichtcs gehörten. Das Gewerbeschiedsgericht trat in seinem Schiedsspruch dieser Ansicht bei, indem es folgendes ausführte: Bei einem Arbeits- und Laufburschen findet Artikel 65 des allge meinen deutschen Handelsgesetzbuches Anwendung. Dort heißt es, nach vorheriger Abhandlung der Rechtsverhältnisse zwischen dem Prinzipal und den Handlungsgehilfen und -Lehrlingen, folgendermaßen: -Hinsichtlich der Personen, welche bei dem Betriebe des Handelsgewerbes Ge finde dienst e verrichten, hat es bei den für das Gesindedienstverhältnis geltenden Bestim mungen sein Bewenden.» Als Arbeits- und Lausbursche ist der Kläger nur zu Laufereien und mechanischen Diensten, wozu auch das einfache Adressenschrciben auf auszutragende Pakete zu rechnen ist, angenommen, und diese Dienste werden eben im Handelsgesetzbuch als bloße Gesinde- dicnste im Gegensatz zu den Diensten eines kaufmännisch oder buchhänd lerisch vorgcbildeten Handelsgehilfen zusammengefaßt und gleichzeitig vor geschrieben, daß es bezüglich solcher Bediensteten in Handelsgeschäften bei den für das Gesindedienstverhältnis geltenden Bestimmungen sein Be wenden haben soll. Vom Laufburschen und Arbeitsburschen gilt dasselbe wie vom Markthelfer in einem Handelsgeschäfte, von dessen rechtlicher Stellung das König!. Landgericht Dresden in einem Urteil (abgedruckt in Wenglcr's Alchiv fiir civilrechtliche Entscheidungen, Jahrgang 1884) sagt: -Ein Marklhelfer in einem kaufmännischen Geschäfte kann vermöge des ihm in dieser Stellung zugcwiesenen Arbeitsgebietes nicht als Arbeiter im Sinne von 8 120a der Gewerbeordnung betrachtet werden, sondern ist zu denjenigen Personen zu rechnen, welche bei dem Betriebe des Handelsgewerbes bloß mechanische, also Gesindedienste verrichten und nach Artikel 65 des Handclgesetzbuchcs in ihrem Verhältnisse zum Prin- cipale den für das Gcsindedienst-Verhältnis geltenden Bestimmungen unterliegen». Dieser Entscheidung hat sich auch das König!. Sachs. Ober landesgericht mit den Worten angeschlossen, -daß auf das Dienstverhältnis des Markthelfcrs die Bestimmungen der Gesindeordnung, nicht diejenigen des Handelsgesetzbuches oder der Gewerbeordnung Anwendung zu leiden haben» Was aber von dem Markthelfer in einem Handelsgeschäft gilt, muß von dem Arbeits- und Laufburschen in einem solchen um so mehr gellen, als dessen Beschäftigung mindestens ebenso auf rein mechanische Dienstleistungen gerichtet zu sein pflegt und im vorliegenden Fall eingestandenermaßen tatsächlich gerichtet war. Da nun Streitigkeiten des Gesindes mit dem Dienstgeber ausschließ lich vor die ordentlichen Gerichte, und zwar nach 8 23 des Gerichts verfassungsgesetzes ohne Rücksicht aus den Wert des Streitgegenstandes vor die Amtsgerichte verwiesen sind, so kann und darf sich bei vorliegendem Widerspruch der Gegenpartei das Gewerbeschiedsgericht nicht für zuständig erachten. Daran ändert sich auch nichts durch den Umstand, daß der Kläger auf Herausgabe eines Arbeitsbuches klagt. Denn abgesehen davon, daß Kläger ein solches möglicherweise zu einer anderen Gehilfenstellung zunächst ausgestellt erhalten haben kann, so würde selbst ein Irrtum in der rechtlichen Natur der Stellung des Klägers seitens der Gewerbepolizei behörde bei der Erteilung des Arbeitsbuches für das Gewerbeschiedsgericht nicht maßgebend sein. Vielmehr ist dieses auf eigene Prüfung seiner Zu ständigkeit angewiesen und kann hierbei die Bestimmungen des Handels gesetzbuches einerseits und das klare Präjudiz der höchsten Gerichtsbehörde des Landes nicht unberücksichtigt lassen. Nach diesem Schiedsspruch hat es kein Kaufmann oder Buchhändler mehr nötig, sich auf dem Gewerbcschiedsgericht in einen von seinem Markthelfer, Laufburschen rc. anhängig gemachten Rechtsstreit einzulassen. Letztere müssen vielmehr vor dem Amtsgericht Klage erheben. (Leipziger Tageblatt.) Verdeutschung der »Prämie«. — Wie hier mitgeteilt, hatte sich das Reichspostamt vor einiger Zeit an den Vorstand des allgemeinen deutschen Sprachvereins gewandt mit der Bitte um einen Vorschlag zur Ver deutschung des Wortes »Prämie» im Zeitungswescn. Der Vorstand hat sich, wie wir der »Allgemeinen Zeitung» entnehmen, unter den vor liegenden Vorschlägen — Zugabe, Nebengabe, Preisspende u. s. w. — für das Wort »Zugabe» entschieden und zwar ohne nähere Bezeichnung, Wie etwa »Bezugszugabe- oder dergleichen, indem die -Zugabe» auf dem Gebiete des Zeitungsgewerbes eben das sei und besagt, was das Wort auf dem Gebiete anderer Gewerbe schon längst für jedermann verständlich bedeute. Das Reichspostamt hat sich in besonderem Schreiben zustimmend geäußert und mitgeteilt, daß die Bezeichnung »Zugabe» fortan im Post dienst zur Anwendung gelangen werde. Vom Po st wesen. — Eine nachahmungswerte Einrichtung hat die englische Postverwaltung getroffen. Es kann nämlich bei Versendung von größeren Mengen von Cirkularen und dergl. der Portokosten-Betrag im ganzen von dem Absender entrichtet werden, worauf die sämtlichen Brief schaften mit »paick» abgestempelt werden. Marken brauchen bei dieser Ver sendungsart nicht aufgeklebt zu werden. Es ist das eine Ersparnis für die Post und eine erhebliche Müheverkürzung für den Absender. Internationaler Paketverkehr. — Folgende Postverwaltungen leisten fortan keinen Ersatz mehr für Verlust oder Beschädigung von Post pak e t e n: die Postverwaltungen von Neuseeland, Tasmanien, Westaustra lien, der Bahama Inseln, Bathurst, Jamaika, Tabago, Kanada, Kap- kolonie (vom englischen Hafen bis zum Hasen der Kapkolonie), Lagos, Malta, Natal, New-Foundland und St. Helena. Neue Bücher, Zeitschriften, Gelegenheitsschriften, Kata loge rc. für die Hand- und Hausbibliothek des Buchhändlers. Ein Weg zur Erhaltung des Provinzialsortiments. Bon vr. Wilhelm Ruprecht, Verlagsbuchhändler. 8V 8 S. Göttingen 1889, Vanden- hoeck L Ruprecht's Verlag. Allgemeines Bücherlexikon. Von Wilhelm Heinsius. XVIII. Bd. Von Karl Bolhoevener. 9. Liefg. 4". S. 641—720 (Hegar — Hülfsbote). Leipzig 1889, F. A. Brockhaus. Lrookbaus' liutuioA ausAeeväbiter Verlrs der uuslänckiseben Lite ratur. ^r. 8". 224 8. Lxport-Iournal. Oktober 1889. VsipMA, 6. veckslsr. lobult: Heue LrsebeinuuAon. — 8obi1ckerunAoo bervbiotor Os- sobaltsbäuser. XVI. ,Ouebstte L Ois., karis. — Verreiebnis von Libliotbsksn mit über 50000 Lancken von ?. L. Riobtsr, Liblio- tbskar an cksr Xzl. Libl. in Dresden (LortsotrunA). — LuobAorverb- liebe Wils. VI. Oaoacka (vorts.). — vaobreitscbriktsn (Llonatliobe lubaltsübsrsiobt). — Heubeitsn-LespreebunAou. — bleue Lirinen. — XusLÜA« aus Luebreitebrikten. Ltaatsvisseosebaktso, binunMn etc., Handel, Oevverbe, Volks,virtb- sobatt. Xntiguar. LatalvA Ho. 28 von Oilboker L Ransob- burA in Vien. 8". 106 8. Fernsprech- und Telegraphenwesen. — Aus einer der jüngsten Sitzungen der Budgetkommijsion des Reichstages wurde bei dem Etat der Fernsprcchanlagen der Wunsch nach Ermäßigung der Ge bühren laut. Staatssekretär I)r. v. Stephan legte dar, daß dieselben in
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