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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.10.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.10.1894
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18941015
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189410155
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1894
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KS 240, 15. Oktober 1894. Künftig erscheinende Bücher. 6289 L. Schm,um, Kgl. Hofbuchlhindliiug in Iljillcldors. (42669) Soeben beginnt zu erscheinen: Die Erlasse zur Ausführung und Erläuterung der Gesetze des preußischen Staats und des deutschen Reichs I8„!>—,894. Aus den amtlichen Veröffentlichtingen der preußischen und der Reichs-Central-Behörden zu den einzelnen Gesetzen zusamengestellt und herausgegeben von ^1. Geheimer Regicruugsrath. Dritte, ganz neu bearbeitete Aussage von chrotefend's Kommentar, 2 Bände. Preis zusammen etwa 30 Erscheint in 15 ^iesernngen zu je 2 -H. VoMändig bis Srübjakr 1895. Gesamt-Amtang etwa 120 Vogen. Bezugsbedingungen: In Rechnung 25°/^, gegen bar 33'/,o/^ und 11 10. Bertriebsmaterial: Lieferung 1 und 2 ä coud. Ausführliche H^rospekte mit Probeseiten in beliebiger Anzahl gratis. Interessenten sind alle Juristen und Vcrwaltungsbcamte, sodann aber auch die nicht juristisch gebildeten Beamten und Privatpersonen, deren Thätigkeit eine genauere Kenntnis der Gesetze erfordert. Es sind also außer obigen zu berücksichtigen: Bürgermeister, — Amtmänner, — Amtsvorstehcr, — die gewählten Mitglieder der Kreisausschüsse und der Bezirksaus schüsse, — die Bureaus der Militärbehörden, — Eisenbahndirektionen, — Bergbehörden, — Oberförster, — Obcrpost- direktionen, — wirtschaftliche Genossenschaften, — Versicherungsgesellschaften, — Banken und größere industrielle Etablissements ec. Grotefend's Erlasse bitte ich nicht zu verwechseln mit Grotefend's Gesetzsammlung Die Grolefend'sche Gesetzsammlung wie auch die von anderen Herausgebern bearbeiteten Sammlungen enthalten nur Gesetze und sind zusammengestellt aus dem offiziellen Gesetzblättern. Grotefend's Erlasse bringen keine Gesetze, sondern die dazu ergangenen amtlichen Erlasse ec., welche in den verschiedenen Ministerialblättern ec., zerstreut sind. Die Kenntnis dieser Erlasse ist für die Ausführung, Anwendung und Auslegung der Gesetze unentbehrlich. — Grotefend's Erlasse bilden mithin eine praktische Ergänzung jeder beliebigen Ausgabe der Gesetzsammlung. Das Werk hat sich unter dem Titel der früheren Auflagen „Kommentar zur preußischen und deutschen Gesetz sammlung" in der Praxis aller Juristen und namentlich auch der Justiz- und Verwaltungsbehörden längst als ein vorzügliches Hilfsmittel bewährt. Der Titel kennzeichnet in seiner jetzigen Fassung den Inhalt deutlicher als bisher. Es werden in übersichtlicher Anordnung alle diejenigen amtlichen Erlasse, Ministerial-Verfügungen, Aussührungsbestimmungen, Beschlüsse des Bundesrates, Bekanntmachungen des Rcichskanzlcramtes u. s. w. mitgeteilt, welche zu den noch geltenden preußischen und deutschen Gesetzen ergangen sind. Demgemäß ist in dem Grotesend'schen Werke jeder Erlaß u. s. w. unter der Ueberschrift des zugehörigen Gesetzes und bei dem betreffenden Paragraphen mitgeteilt, und die verschiedenen, denselben Gegenstand betreffenden Erlasse sind so wiedcrgegeben, wie sie sich gegenseitig ergänzen, erläutern oder abändern. Hier erscheint also der in etwa 200 Bänden amtlicher Publikationen zerstreute Stoff in zwei handliche Bände zusammen- gefaßt und den praktischen Zwecken entsprechend angeordnet; cs möge hiernach beurteilt werden, welcher praktische Wert dieser Sammlung eigen ist und welche Zeitersparnis sie dem Besitzer ermöglicht. Die vielfachen, den früheren Auflagen des Werkes zu teil gewordenen Empfehlungen hoher Behörden, angesehener Juristen und der Fach- und Tagespresse führen zu der Ueberzeugung, daß der Herausgeber das Ziel dieser Arbeit in der That erreicht hat, und zwar in einer Weise, die alle an die große Arbeit geknüpften Erwartungen übertraf. So schrieb s. Z. Herr Landgerichtspräsident Göllner in Hagen i. W. einem befreundeten Sortimenter über die frühere Auflage: „Erspart fast eine ganze Bibliothek und erscheint als ein so willkommenes Hilfsmittel bei der Arbeit, daß der praktische Jurist das Werk auf seinem Schreibtisch kaum entbehren kann. Ich halte es in der That für eine ganz vortreffliche Ergänzung der Gesetzsammlung. Präsident Göllner." Die „Kölnische Zeitung" urteilte: „Dieses Buch steht wegen seiner Vollständigkeit, seiner Objektivität und praktischen Brauchbarkeit einzig da." Die „Volkswirtschaftliche Viertcljahrsschrist" äußerte: „Eine bequeme und zum praktischen Gebrauch durchaus zweckmäßige Handhabe zur Zurechtfindung auf dem Gesetzgebungsgebiete, welche an Vollständigkeit und Uebersichtlichkeit hervorragend, und einzig in ihrer Art dastehen dürfte." UWt" Eine ausgiebige Verwendung wird sich überall als lohnend erweisen, zumal diese Auflage durch Ausscheidung des nunmehr überflüssigen Stoffes bedeutend handlichcr und nahezu »m die Hälfte billiger geworden ist als die 2. Ausgabe, und weil alle bis Ende 1894 veröffentlichten Erlasse berücksichtigt werden. Vorschläge solcher Handlungen, die sich in besonderer Weise verwende» vollen, werden bereitwilligst »ach Möglich keit berücksichtigt. Düsseldorf, Oktober 1894. 'tk. Lchwtiml.
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