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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.09.1897
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.09.1897
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- Deutsch
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6520 Nichtamtlicher Teil. 214, 15. September 1897. fortan nur insoweit in Betracht, als es sich um die Be deutung von Willenserklärungen und konkludenten Hand lungen sowie deren Auslegung im einzelnen Falle dreht. Es entsteht nun die Frage, ob dies auch ohne weiteres bezüglich der buchhändlcrischen Usancen gilt, deren Bedeutung ja für das, was man unter dem Namen Buchhändlerrecht versteht, eine überaus große ist? Beruht doch dieses Recht in denjenigen Rcchtsgebieten, in denen das zur Zeit geltende bürgerliche Recht keine Kodifikation des Verlagsrechts enthält, vollständig, in den übrigen Rechtsgebieten zum bei weitem größten Teile auf der Usance. Es ist nun zu unterscheiden zwischen den Usancen, die das Verlagsrecht im eigentlichen Sinne betreffen, und solchen, die sich auf das sonstige Buchhändlcrrecht beziehen. Was die letzteren betrifft, so können sie von 1900 ab eine andere Be deutung als diejenige, die das Handelsgesetzbuch den Handels gebräuchen zuweist, nicht beanspruchen, es fehlt ihnen also die rechtsbildende sowie die zwingende Kraft, und der Richter kann ihnen einen anderen Wert als denjenigen eines wichtigen Mittels zum Erforschen und Fcststellen des Vertrags-und Willens inhaltes der Kontrahenten nicht beilegen. Diese Stellung der Usancen wird auch dadurch nicht geändert, daß sic inner halb des Buchhandels seit langer Zeit anerkannt sind, daß sie den buchhändlcrischen Verkehr beherrschen und bisher die Stelle des Gesctzesrechts vollkommen ausgefüllt haben. Anders verhält cs sich dagegen mit der erstgenannten Klaffe von Usancen. Das Verlagsrecht ist in dem Bürger lichen Gesctzbuche ebensowenig kodifiziert worden wie im Handclsgesetzbuche, seine Kodifikation bleibt einem Sonder- gesctz Vorbehalten, von dem zwar anzunehmen ist, daß es bezüglich der Stellung zu dem Gewohnheitsrecht auf dem Standpunkte der beiden soeben erwähnten Gesetzeswerkc stehen werde, das aber vorerst noch vollständig unbekannt ist. Die Bestimmungen der geltenden Gesetzbücher der Einzelstaaten über den Verlagsvertrag treten daher mit dem 1. Januar 1900 nicht außer Kraft; sie bleiben vielmehr auch fortab in Geltung, insoweit ihr Inhalt nicht den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches widerspricht, und zwar bis zu dem Erlaß eines Reichsgesetzcs über den Verlags vertrag. Ebenso bleibt aber den Usancen über das Ver lagsrecht ihre bisherige Bedeutung gewahrt. Soweit diese sich zu einem allseits anerkannten Gewohnheitsrecht verdichtet haben, ist letzteres auch nach dem Inkrafttreten der privat rechtlichen Kodifikation zur Anwendung zu bringen und zwar als das Gesetzesrccht vertretende Recht. Damit nicht genug, ist ferner die Möglichkeit der Ausbildung eines Verlags- gewohnheitsrechts auch nach 1900 und bis auf wei teres, ungeachtet der gekennzeichneten Haltung des Bürger lichen Gesetzbuchs und des Handelsgesetzbuchs, vorhanden, weil ja die Kodifikation das Verlagsrecht nicht mit einge- schlosscn hat. Mit andern Worten: in verlagsrechtlichen Rechtssachen wird durch die große am 1. Januar 1900 in Kraft tretende Gesetzgebung nur in verhältnismäßig wenig Punkten eine Aenderung gegenüber dem bisherigen Rechts zustande herbcigesührt werden, während für andere Fragen des Buchhändlerrcchts die Nechtsreform und die durch sie be dingte Aenderung dcr Stellung und Bedeutung des Gewohn heitsrechts sich allerdings wesentlich bemerkbar machen wird. Daß diese zwiespältige Behandlung der buchhändlerischen Usancen von 1900 an weder als erwünscht noch ersprießlich bezeichnet werden kann, dürfte keinem Zweifel unterliegen. Wenn auch anzunehmen ist, daß bis zu einem gewissen Grade die Zwiespältigkeit durch die Rechtsprechung beseitigt werden wird, so kann doch eine gründliche und allen Seiten gerecht werdende Ausgleichung nur von einem Eingreifen der Gesetz gebung erhofft werden, und es muß dieserhalb auch von dem im Vorstehenden hcrvorgehobenen Gesichtspunkte aus der Er laß eines Verlagsgesetzes als ein dringendes Bedürfnis be zeichnet werden, dessen Befriedigung nicht übermäßig lange verzögert werden darf. Kleine Mitteilungen. Post. Eigener Datumvermerk auf Briefumschlägen unzulässig. — Vor kurzem wurde hier mitgeteilt, daß ein Post amt mehrere Briefe deswegen nicht befördert hatte, weil der Ab sender das Datum des Ausgabetages auf das Couvert gestempelt hatte. Um in der Angelegenheit klar zu sehen, hat sich, wie die Nationalzeitung schreibt, eine Berliner Firma an das kaiserliche Postamt gewendet und von diesem folgende amtliche Auskunft erhalten: -Die Außenseite der Postsendungen ist für die auf die Be förderung bezüglichen Angaben bestimmt. Außerdem kann der Absender nach de» Bestimmungen im 8 8 der Postordnung vom 11. Juni 1892 noch seinen Namen und Stand, seine Firma, sowie seine Wohnung vermerken. Bei Briefen können weitere An gaben und Abbildungen, die sich auf den Stand, die Firma oder das Geschäft des Absenders beziehen, unter der Be dingung hinzugefügt werden, daß die sämtlichen, nicht die Beförderung betreffenden Vermerke rc. in ihrer Ausdehnung etwa den sechsten Teil des Briefumschlages nicht über schreiten, und daß sie am oberen Rande des Briefumschlages auf der Vorder- oder der Rückseite sich hinziehen. Auf der Rück seite der Briefumschläge, und zwar auf der Verschlußkappe, können außerdem solche Zeichen und Abbildungen angebracht werden, die im allgemeinen als Ersatz für einen Siegel- und Stempcl- abdruck anzusehcn sind. Die Angaben auf der Außenseite der Briefumschläge können handschriftlich gemacht oder auf mecha nischem Wege hergcstellt werden. Weitere Angaben sind unzu lässig. Mithin ist es auch nicht zulässig, auf den Briefsendungen äußerlich das Datum der Auflieferung handschriftlich oder auf mechanischem Wege anzugeben. - Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Klaturas Ikovitatss. LiblioArupkns nsusr Lrssbsinnngsn utlsr Länder auk dsin Llsbiots dsr IMtur^seebiabts und dsr sxaotsn IVisssnsebnttsn. Ikrsß. von kt. Lrisdlündsr <k 8oün in Lsrlin. 19. kaku-Airn^. dir. 16. (August 1897.) 8". 8. 393— 108. Nr. 5992—6225. klsusrs kdilologis uoä LeiwsnietiL. ^ntig.-XutsIog Nr. 25 von Nnrt lkrsbs in Oissssn. 8". 18 8. 500 Nrn. Lotstill LibliogrüLeo ^rgsntino. Oionica nieneunt äst uroviinisnto inteleetuak sn in kispübticn ^.rgentins, ^ entäkoxo gsnsrnt cts tibroe sinsricanos suropsos. 2. dabrgnng No. 10 u. 11. 4'. 8.41—44. Reduktion und rldministrution von daeobo ksnssr, öusnos Lirss, Lun Nnrtin 200. Vsrgnügtiebes Lsstprogrnrnin Lur (lonerni-Vgrsnin rulung äss Lüobsiseki-'I'bnrin^isokrsn Lnebbün dlsr-Vsrbundss nur 11., 12. und 13. Lsptsrnbsr in Dessau. 4". 4 8. Lunstgssobisdsnis; kunstoijvsrbsid; gssebisdenis; Literatur oto. ^.ntig.-NntirtoA Nr. 3 von Lebsltsinu L kkolksinu's bosk- trnnäst in Linstsrdain. 8". 40 8. Vom Gewerbegericht zu Berlin. — Die Ansicht, daß es gestattet sei, seine Arbeiter statt mit barem Gelde mit Briefmarken oder anderen Marken abzulohnen, fand, wie der General-Anzeiger des Berliner Tageblatts mitteilt, vor einigen Tagen durch ein Urteil des Berliner Gewerbegerichts eine ebenso entschiedene wie gründliche Widerlegung. Der Buchhändler si? Red. d. Börsenbl.) Oswald Dahl, der in dem Vertrieb von Lieferungsromanen mehr als ein Dutzend schul pflichtiger Knaben beschäftigt, hatte die Gewohnheit, seinen kleinen Mitarbeitern statt baren Geldes Briefmarken aller möglichen Staaten als Lohn auszuhändigen. Wer die Schwierigkeiten kennt, die mit der Umwechselung dergleichen Wertstücke verbunden sind, dcr wird er messen können, daß die Knaben oft zwei bis drei Tage suchen mußten, um ihre schweizerischen, belgischen oder österreichischen Marken um- zusctzcn, wobei sie durch den Diskont obendrein noch empfindliche Verluste an dem sauer verdienten Lohne erleiden mußten. Dieses Zahlungsmodus endlich müde, verließen die Knaben Hoger, Bast und Kretschmar Anfang August ihre Stelle, und die Eltern der fahnenflüchtigen Büchcrausträgcr beschlossen nach ge meinsamer Beratung, sich behufs Erlangung der ihren Kindern zu stehenden Entschädigung an das Gcwerbcgericht zu wenden, da der Arbeitgeber die Honorierung in barer Münze beharrlich verweigerte. Der Beklagte betonte im Termine, daß er die Entlohnung seiner Austräger und Abonnentensammler seit Jahren ohne jede Ein wendung seitens der Arbeitnehmer in Briefmmkm vollziehe. Er mache stets bei der Annahme jedes neuen Angestellten diesen auf
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